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Weitere Arbeitgeberpflichten

Die arbeitsrechtlichen Regelungen (u.a. die Vorschriften zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zum Urlaub,  Kündigungsschutz, Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz) gelten für deutsche und für EU-Arbeitnehmer/innen gleichermaßen.

Im Folgenden sind beispielhaft einige Arbeitgeberpflichten aufgeführt, die aus Sicht der EU-Gleichbehandlungsstelle besonders wichtig sind.

Tipp: Ausführliche Information über das in Deutschland geltende Arbeitsrecht bietet auch die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Broschüre „Arbeitsrecht – Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber“.  

Weitere wichtige Informationen und Hinweise finden Sie auch auf den Seiten der Spitzenorganisationen der Wirtschaft und deren Mitgliedsverbänden:  

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Zentralverband des Deutschen Handwerks

Industrie und Handelskammer

1. Anmeldung bei Gewerbeämtern

Grundsätzlich müssen Sie, bevor sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, diese beim Gewerbeamt anzeigen. Ausgenommen davon sind z.B. land- und forstwirtschaftliche Berufe sowie Freie  Berufe. Zu den Freien Berufen zählen u.a. Heilberufe, Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, naturwissenschaftliche/technische Berufe sowie Sprach- und informationsvermittelnde Berufe. Eine detaillierte Liste der Freien Berufe finden sie hier.  

2. Meldepflicht und Beantragung einer Betriebsnummer

Mit der Einstellung des ersten Beschäftigten (geringfügig oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigter oder Auszubildender) unterliegt Ihr Betrieb gemäß § 28a Absatz 1 SGB IV der Meldepflicht und Sie benötigen eine vom Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken vergebene Betriebsnummer .

3. Anmeldung des Mitarbeiters bei der Einzugsstelle

Die Betriebsnummer wird zwingend für die Anmeldung des/r Arbeitnehmers/in durch Sie bei der zuständigen Einzugsstelle (Minijob-Zentrale, Krankenkassen) und zur Speicherung der Daten bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) benötigt.  

In einigen ausgewählten Wirtschaftsbereichen besteht für den Arbeitgeber eine Sofortmeldepflicht, d.h. in diesen Branchen muss die Anmeldung des Arbeitnehmers spätestens bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen (§ 28a Absatz 4 SGB IV).  

Zu diesen Branchen zählen:

  • Baugewerbe,  
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,  
  • Personenbeförderungsgewerbe,  
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe,  
  • Schaustellergewerbe,  
  • Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,  
  • Messebau  
  • Fleischwirtschaft,  
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe.  

Achtung: Wenn Sie die Meldung nach § 28a Absatz 4 SGB IV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, handeln Sie nach § 111 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro geahndet werden (§ 111 Absatz 4 SGB IV).

4. Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung

Neben der Melde- und Beitragspflicht zur Einzugsstelle besteht nach § 192 Absatz 1 SGB VII für den Arbeitgeber auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Hier können Sie sich melden.  

Achtung: Der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen seiner Mittelungspflicht eine Mitteilung an die Unfallversicherung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, handelt nach § 209 Absatz I Nr. 8 SGB VII ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§ 209 Absatz 3 SGB VII).

5. Gesetzliche Bestimmungen zur Entlohnung

Hinsichtlich der Entlohnung gilt in Deutschland als untere Grenze das Mindestlohngesetz. Das Mindestlohngesetz ist auf alle Arbeitnehmer/innen in Deutschland anzuwenden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Hierbei ist nicht relevant, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Das Mindestlohngesetz legt u.a. den allgemeinen Mindestlohn fest. Dieser wird kontinuierlich an die wirtschaftliche Situation angepasst und liegt seit 1. Januar 2024 bei 12,41 Euro pro Stunde und steigt am 01. Januar 2025 auf 12,84 Euro.

In einigen Brachen ist per Gesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und Tarifvertragsgesetz) ein branchenspezifischer Mindestlohn festgelegt. Wenn Sie mit Ihrem Betrieb in einem der folgenden Branchen tätig sind, sind Sie an die jeweiligen Mindestlöhne gebunden (Stand Januar 2024):

  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst  
  • Arbeit­nehmer­überlassung (Zeitarbeit)
  • Bau­gewerbe
  • Berufliche Aus- und Weiter­bildungs­dienst­leistungen
  • Dachdecker­handwerk
  • Elektrohandwerke
  • Gebäudereinigung
  • Gerüstbauer-Handwerk
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Pflegebranche
  • Sicherheitsgewerbe an Verkehrsflughäfen

Tipp: Informationen zu dem allgemeinen Mindestlohn und zu den branchenspezifischen Mindestlöhnen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Internetseite der Zollverwaltung  

Darüber hinaus regeln in vielen Unternehmen Tarifverträge die jeweiligen Arbeitsbedingungen, wie z.B. die Vergütung, die Arbeitszeit oder über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche. Tarifverträge werden zwischen einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft ausgehandelt. Sie können nur für ein bestimmtes Unternehmen oder für eine ganze Branche, regional oder bundesweit gelten. Tarifverträge sollen für einen fairen Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und ihren Beschäftigten sorgen und gelten in allen Betrieben, die sich dem Tarifvertrag z. B. durch eine Mitgliedschaft in einem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband angeschlossen haben. Zu den Vorteilen, die ein Tarifvertrag für Sie als Arbeitgeber hat, informiert die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände .

6. Dokumentationspflichten

Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem Arbeitsvertrag schriftlich niederlegen, dem/r Arbeitnehmer/in unterschrieben vorlegen und sie gegenzeichnen lassen. Was der Arbeitsvertrag enthalten muss und worauf sie die Beschäftigten hingewiesen werden sollten, finden Arbeitgeber in dieser Checkliste PDF, 341 KB, Datei ist nicht barrierefrei . Als Arbeitgeber müssen Sie für jede/n Beschäftigte/n Entgeltunterlagen führen und aufbewahren (§ 28f Absatz 1 und 2 SGB IV).  

Achtung: Der Arbeitgeber, der entgegen der Gesetzespflicht Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt, handelt ordnungswidrig nach § 111 Absatz 1 Nr. 3 SGB IV. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 111 Absatz 4 SGB IV).

Im Zusammenhang mit der korrekten Entlohnung besteht bei geringfügig Beschäftigten und in bestimmten Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren  (Dokumentationspflicht). Die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und für Beschäftigte in den Branchen: Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszusteller/innen und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen. Siehe hierzu die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.