Meldepflichten

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Meldepflichten

Liegt der Lohn über der Minijob-Grenze von 538 Euro, so entsteht eine Meldepflicht für die Sozialversicherungen. Hier erfahren Sie, was genau Sie dabei alles beachten müssen.

Beschäftigungsverhältnisse, die über der Minijob-Grenze von 538 Euro liegen, müssen vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse des/der neubeschäftigte/n Arbeitnehmer/in gemeldet werden.

Die Meldepflicht umfasst Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer,  Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit und die Summe der gezahlten Entgelte (§ 28a Absatz 3 ff. SGB IV). Über die Anmeldung erhält der/die Arbeitnehmer/in seitens des Arbeitgebers eine Kopie über die vom Arbeitgeber gemeldeten Daten.

Ergänzende Informationen zum Melde- und Beitragsverfahren erhalten Arbeitgeber auf den Internetseiten der jeweiligen Krankenkasse oder der Rentenversicherung . Der Träger der Krankenkasse leitet die Daten an die Rentenversicherung weiter. Von dort werden dann die Daten der Bundesanstalt für Arbeit übermittelt.

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Ein Minijobber kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sein.

Es gibt zwei Arten von Minijobs:
•    die Verdienstgrenze liegt bei 538-Euro oder
•    die Arbeitstage pro Kalenderjahre sind nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage.

Arbeitgeber sind verpflichtet den Minijob bei der Minijobzentrale anzumelden und monatliche Abgaben zu zahlen.

Achtung: Durch die Nichtmeldung von sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten entsteht illegale Schattenwirtschaft (Schwarzarbeit). Sollte auffallen, dass Zahlungen nicht korrekt erfolgt sind, werden nicht gezahlte Beiträge nachträglich erhoben. Als Arbeitgeber müssen Sie zudem eine Säumnisgebühr für die Beiträge zahlen, die zunächst nicht korrekt entrichtet wurden. Zudem kann der Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten mit einer Geldbuße geahndet werden.