Arbeitsbedingungen

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Arbeitsbedingungen

Die in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen werden vor allem durch Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge gestaltet. Das Arbeitsrecht legt die wichtigsten Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis fest und zeigt Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern/innen und Arbeitgebern auf.

1. Probearbeit und Probezeit

Manchmal sind die Arbeitgeber erst dann bereit, Ihnen einen Arbeitsvertrag anzubieten, wenn Sie zuvor ein paar Tage zur Probe ohne Lohn gearbeitet haben. Das heißt: Sie arbeiten zur Probe noch vor der Entscheidung, ob Sie einen Arbeitsvertrag bekommen. Die Probearbeit geht häufig nur einen, manchmal aber auch zwei bis fünf Tage. Der/die Bewerber/in und der Arbeitgeber sollen die Chance bekommen, sich besser kennenzulernen. Der Arbeitgeber kann prüfen, wie die Arbeitsmoral der/des Bewerbers/in ist, wie er seine Aufgaben umsetzt etc. Der/Die Bewerber/in hingegen erhält Einblicke in das Arbeitsumfeld und die Arbeitsatmosphäre.

Achtung: Sollten Sie bei der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter gemeldet sein, müssen Sie die Probearbeit vorab bei Ihrem dortigen Sachbearbeiter anmelden und genehmigen lassen!

Tipp: Da Sie in der Probearbeit nicht entlohnt werden, sollten Sie darauf achten, dass das Angebot seriös ist. Näheres hierzu in den FAQ.

Die Probearbeit darf nicht mit der Probezeit verwechselt werden. Anders als in der Probearbeit sind Sie in der Probezeit als Arbeitnehmer/in angestellt und bekommen für Ihre Arbeit einen Lohn.

Die Probezeit gibt es in zwei Formen:

  • Sie erhalten einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Probezeitvereinbarung. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht über die Probezeit hinaus fortgesetzt werden soll, muss es innerhalb der Probezeit gekündigt werden.
  • Sie erhalten einen befristeten Arbeitsvertrag nur für die Dauer der Probezeit. In diesem Falle endet das Arbeitsverhältnis automatisch nach Ablauf der Probezeit. Will der Arbeitgeber Sie weiter beschäftigen, muss ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

Auch in dieser Phase kann sich der Arbeitgeber einen Eindruck darüber verschaffen, ob Sie die Fähigkeiten und Kompetenzen besitzen, die Aufgaben zu erfüllen. Und Sie können herausfinden, ob Sie in der Firma arbeiten möchten oder nicht.

Bei einer Berufsausbildung ist die Probezeit gesetzlich auf mindestens einen Monat und höchstens drei Monate beschränkt. Die Dauer der Probezeit bei einem Arbeitsverhältnis ist dagegen nicht gesetzlich geregelt. Sie hängt davon ab, wie schwierig Ihre Tätigkeit ist und soll neun Monate nicht überschreiten.

Achtung: Die Probezeit verlängert sich nicht um die Zeit, in der Sie krank sind und nicht arbeiten können. Eine längere Erkrankung kann aber das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gefährden.

Die Kündigungsfrist ist in der Probezeit kürzer als bei einem festen Arbeitsverhältnis. Die verkürzten Kündigungsfristen können auch Sie nutzen, wenn Sie bei dem Arbeitgeber nicht weiterarbeiten möchten.

Auch in der Probezeit haben Sie einen Anspruch auf Urlaubstage.

Achtung: Während der Probezeit kann Ihnen der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen, da in der Probezeit der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht gilt. Die Kündigung kann auch während einer Krankschreibung ausgesprochen werden, wenn Sie wegen Krankheit nicht am Arbeitsplatz anwesend sind.

2. Arbeitsvertrag

Der Arbeitgeber ist verpflichtet , Ihnen zum ersten Arbeitstag einen schriftlichen Vertrag mit den wichtigen Arbeitsbedingungen in Papierform auszuhändigen. Der Arbeitsvertrag wird von dem Arbeitgeber und von Ihnen unterschrieben.

Auch wenn der Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen wurde, muss Ihnen der Arbeitgeber spätestens 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen. Der Arbeitgeber muss das Schriftstück mit den Vertragsbedingungen unterschreiben.

Der Arbeitsvertrag oder das Schriftstück mit den Vertragsbedingungen muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Arbeitgebers und Arbeitnehmers/in
  • Beginn und Dauer der Beschäftigung
  • Art der Tätigkeit und Beschreibung Ihrer Aufgaben
  • Arbeitsort
  • Höhe der Bezahlung (meistens Bruttogehalt)
  • Zusammensetzung der Bezahlung (Grundgehalt ggf. Zuschläge, Zulagen)
  • Arbeitszeiten und Pausen
  • Wenn vorhanden Schichtsystem, Schichtrhythmus und Bedingungen für Schichtänderungen
  • Urlaub 
  • alle Details zur Kündigung (Schriftform, Kündigungsfrist und Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage
  • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen

Die Angaben zu Bezahlung, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen können mit einem Hinweis auf einen geltenden Tarifvertrag oder eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung ersetzt werden.

Achtung: Manche Arbeitgeber aus Deutschland werben um Fachkräfte im EU-Ausland, indem sie eine Wohnung oder einen kostenlosen Deutschsprachkurs anbieten. Die Arbeitsverträge oder Weiterbildungsverträge enthalten oft eine Rückzahlungsklausel. Die Rückzahlungsklausel verpflichtet Sie dazu, eine bestimmte Zeit bei Ihrem Arbeitgeber zu arbeiten. Wollen Sie dann vorzeitig kündigen oder den Arbeitgeber wechseln, müssen Sie die zusätzlichen Leistungen Ihres Arbeitgebers, zum Beispiel die Kosten für Sprachkurse oder Wohnungsmiete zurückzahlen. Wenn Sie eine Rückzahlungsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag haben, lassen Sie sich von einer Beratungsstelle individuell beraten. In vielen Fällen sind solche Vereinbarungen nicht wirksam. Bei den Arbeitsverträgen mit Rückzahlungsklausel handelt es sich oft um Arbeitsstellen mit schlechten und unfairen Arbeitsbedingungen. Es kann sich lohnen eine bessere Stelle zu suchen.

3. Bezahlung

In Deutschland ist der Mindestlohn gesetzlich geregelt. Der Arbeitgeber muss in jedem Fall den geltenden Mindestlohn bezahlen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie für einen deutschen Arbeitgeber oder für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten. Ob der Arbeitgeber den Mindestlohn zahlt, wird in Deutschland vom Staat durch die Zollverwaltung kontrolliert. Wenn der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlt, muss er diesen nachzahlen. Darüber hinaus kann er mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.

Der Mindestlohn beträgt seit dem 01. Januar 2024 brutto 12,41 Euro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Einen höheren Mindestlohn bekommen Pflegekräfte: Hilfskräfte ohne Ausbildung bekommen seit dem 01. Dezember 2023 14,15 Euro. Für qualifizierte Pflegefachkräfte gilt seit dem 01.Dezember 2023 ein Mindestlohn von 18,25 Euro.

Achtung: In Privathaushalten gelten diese Mindestlöhne nicht. Dort gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde. Dieser gilt z.B. auch für Reinigungs- und Küchenhilfen.

Der Arbeitgeber muss auch dann den Mindestlohn zahlen, wenn er mit Ihrer Leistung nicht zufrieden ist.

In den meisten Fällen liegen die tarifvertraglichen Löhne zum Teil deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. Daher ist es für Sie in der Regel vorteilhaft, wenn Ihr Arbeitsverhältnis dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterliegt.

Achtung: Wenn der Arbeitgeber Ihnen den vereinbarten Lohn nicht zahlt, haben Sie unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten. Dabei müssen Sie unbedingt die „Ausschlussfrist“ (eine Frist, nach der Ihr Anspruch verfällt) in Ihrem Arbeitsvertrag beachten. Diese Ausschlussfristen können auch in dem für Sie geltenden Tarifvertrag oder auch ihrer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Ausführliche Informationen über den in Deutschland geltenden Mindestlohn stehen in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) Mindestlohngesetz im Detail .

Sie können ebenfalls die Mindestlohn-Hotline unter 030 60 28 00 28 anrufen, wenn Sie keinen Mindestlohn erhalten. Dort werden Beschwerden und Meldungen von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz angenommen.

Auch wenn Sie den Mindestlohn bekommen, achten Sie darauf, ob die Höhe des Lohnes nicht trotzdem gegen das Verbot der sittenwidrigen Entlohnung verstößt. Mehr dazu in den FAQ.

Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Mit dem Entgelttransparenzgesetz haben Sie seit dem 6. Januar 2018 einen Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf Auskunft über die durchschnittliche Entlohnung Ihrer Kollegen/innen, die eine vergleichbare Tätigkeit wie Sie ausüben. Dieser Anspruch gilt nur für Betriebe und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten beim gleichen Arbeitgeber.

4. Kündigung und Kündigungsschutz

In Deutschland gibt es zwei Arten von Kündigungen. Eine „ordentliche“ und eine „außerordentliche“ Kündigung. Die außerordentliche Kündigung ist fristlos. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Aussprechen der Kündigung beendet ist. Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eher selten, da für die Wirksamkeit dieser Kündigung besondere Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Mehr dazu in den FAQ.

In der Regel muss der Arbeitgeber eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats einhalten (ordentliche Kündigung). Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, umso länger ist die Kündigungsfrist. Zum Beispiel beträgt die Kündigungsfrist bei einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Wenn

  • Ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung älter als sechs Monate ist und
  • Sie in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt sind,

genießen Sie den besonderen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Das Kündigungsschutzgesetz sagt, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein muss. Der Arbeitgeber muss besondere Gründe nennen, die gegen eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in seinem Betrieb sprechen. Diese Gründe können in der Person oder im Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, aber auch mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet werden.

Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, weil das Arbeitsverhältnis zu kurz oder der Betrieb zu klein ist, kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen.
Das gilt allerdings nicht, wenn Sie zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehören.

Achtung: Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn diese schriftlich erfolgt. Eine mündliche Kündigung, Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS ist unwirksam. Eine Kündigung ist auch während einer Krankschreibung möglich.

Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat zu Ihrer Kündigung anhören. Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrates erfolgt, ist unwirksam.

Tipp: Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Sie sich im Falle einer Kündigung sofort beim Betriebsrat informieren. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche der Kündigung aus bestimmten Gründen widersprechen.

Achtung: Möchten Sie gegen die Kündigung vorgehen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eine „Kündigungsschutzklage“ erheben. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben, ist die Kündigung wirksam. Diese Frist ist auch dann einzuhalten, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.

Weiterführende Informationen können Sie auch der Broschüre des BMAS zum Thema Kündigungsschutz entnehmen. Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind, lassen Sie sich so schnell wie möglich von einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle beraten.

5. Arbeitszeit

In Deutschland ist die Arbeitszeit gesetzlich geregelt. Arbeitszeit ist die Zeitspanne, in welcher Arbeitnehmer/innen oder Auszubildende dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen müssen. Die Zeit, in der man sich bereithält, um die Arbeit aufzunehmen, wird Arbeitsbereitschaft genannt. Auch diese „Wartezeit“ zählt zur ArbeitszeitAusnahme: Für LKW-Fahrer zählt die Arbeitsbereitschaft nicht zur Arbeitszeit.

Ihre Arbeitszeit darf maximal 8 Stunden pro Tag betragen. Die Arbeitszeit darf auf maximal zehn Stunden verlängert werden, wenn Sie durchschnittlich innerhalb von sechs Monaten die tägliche Arbeitszeit in Höhe von acht Stunden nicht überschreiten.

Es gibt auch ein Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen.

Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten bestehen jedoch gesetzliche oder tarifvertraglich geregelte Ausnahmen von dieser Arbeitszeitregelung. Die gesetzlichen Ausnahmen regelt das Arbeitszeitgesetz . Mehr dazu in den FAQ.

Achtung: Wenn Sie in einem Haushalt mit Personen leben, die Sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit nicht. Das bedeutet aber nicht, dass Sie Ihrem Arbeitgeber 24 h täglich zur Verfügung stehen müssen. Haben Sie das Gefühl, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber ausgenutzt und schlecht behandelt werden, suchen Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe auf.

Keine Arbeitszeit sind Ruhepausen sowie der Weg zur Arbeit und zurück. Für Bergmänner, die unter der Erde arbeiten, zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

Tipp: Schreiben Sie jeden Tag Ihre Arbeitsstunden und Pausen auf. Lassen Sie Ihre Notizen von Ihrem Chef/Vorarbeiter unterschreiben. Ist das nicht möglich, bitten Sie, zum Beispiel eine Arbeitskollegin oder einen Arbeitskollegen um ihre Unterschrift. Das ist in Streitfällen wichtig, da Sie Ihre Arbeitszeit nachweisen müssen. Nutzen Sie dafür z. B. den Arbeitszeitkalender, den Sie herunterladen und ausdrucken können.

6. Urlaub

Arbeitnehmer/innen haben pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von mindestens 24 Werktagen. Das sind vier Wochen Urlaub im Jahr, da die Samstage auch zu Werktagen zählen. Der Anspruch entsteht erst sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als sechs Monate steht Ihnen anteilig Urlaub zu (zwei Werktage pro Monat).

Der Urlaub ist im Arbeitsvertrag geregelt. Für Arbeitsverhältnisse, für die ein Tarifvertrag gilt, ist die Urlaubsdauer in der Regel höher. Für Jugendliche gelten die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Je nach Alter schreibt der Jugendarbeitsschutz bis zu 30 Werktage Urlaub vor.

Den Urlaub sollten Sie in jedem Fall bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen. In der Regel können Sie die Urlaubszeit frei wählen. Jedoch gibt es Fälle, in denen Ihnen der Arbeitgeber die Urlaubswünsche aus betrieblichen Gründen einschränken oder verweigern kann. Zum Beispiel wenn zu wenige Mitarbeiter vor Ort sind, damit der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Oder wenn plötzlich viele Aufträge erledigt werden müssen, Abschluss- und Inventurarbeiten am Ende des Jahres erforderlich sind usw.

Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn Ihnen nicht erlaubt wurde, den Urlaub zu nehmen oder wenn Sie den Urlaub aus wichtigen persönlichen Gründen nicht nehmen konnten. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie den Urlaub wegen lang andauernder Krankheit nicht nehmen konnten.

Krankheitstage, die durch ärztliches Attest während des Urlaubs nachgewiesen sind, werden für den Urlaub nicht angerechnet.

Achtung: Wenn das Arbeitsverhältnis endet und Sie Ihren Jahresurlaub noch nicht vollständig genommen haben, muss der Arbeitgeber Ihnen die übrig gebliebenen Urlaubstage ausbezahlen. Wenn sich der Arbeitgeber weigert den Resturlaub auszubezahlen, müssen Sie die Auszahlung innerhalb kurzer Zeit (Ausschlussfrist wie bei der Lohnforderung) geltend machen.

7. Arbeitsschutz

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Die Gefährdungsbeurteilung ist je nach Art der verschiedenen Tätigkeiten vorzunehmen und bezieht sich auf alle physischen und psychischen Belastungen, die mit der Arbeit verbunden sein können. Auf dieser Grundlage muss der Arbeitgeber dann die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass der Arbeitsschutz in die betrieblichen Abläufe integriert wird und geeignete Ansprechpartner in allen Betriebsteilen auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes achten.

Als Arbeitnehmer/in können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie über die Gesundheitsgefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz informiert. Sie müssen in der Lage sein, die Gesundheitsgefährdungen zu erkennen und darauf zu reagieren.

8. Lohn ohne Arbeit

Wenn Sie länger als vier Wochen in einem Betrieb arbeiten und krank werden, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung Ihres regulären Arbeitslohnes bis zur Dauer von 6 Wochen. Dies gilt auch, wenn Sie infolge eines Sportunfalls nicht arbeitsfähig sind. Haben Sie dagegen bewusst ihre Gesundheit gefährdet, zum Beispiel durch Trunkenheit im Verkehr, Teilnahme an einer Schlägerei oder Rauchen nach einem Herzinfarkt, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung Ihres Lohnes verweigern. Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung auch dann verweigern, wenn Sie wegen einer Schönheitsoperation oder wegen Entfernung eines Tattoos nicht arbeitsfähig sind.

Achtung: Wenn Sie krank sind, müssen Sie dies dem Arbeitgeber so schnell wie möglich melden. Eine ärztliche Bescheinigung brauchen Sie spätestens ab dem 4. Kalendertag der Krankheit. Beispiel: Wenn Sie am Freitag krank geworden sind, müssen Sie am Montag eine ärztliche Krankschreibung beim Arbeitgeber einreichen. Der Arbeitgeber kann aber die Vorlage der Krankschreibung schon am 1. Tag der Erkrankung verlangen. Beachten Sie unbedingt diese zeitlichen Vorgaben, denn ein Verstoß dagegen kann zur Kündigung führen.

Anspruch auf Sonderurlaub und damit auf Zahlung Ihres regulären Lohnes haben Sie unter anderem auch dann, wenn Sie nicht arbeiten, weil Sie

  • einen Sterbefall (2 Arbeitstage) oder Geburtsfall in der Familie haben (1 Arbeitstag),
  • schwere Erkrankung naher Angehöriger erfahren (bis zu 10 Arbeitstage),
  • eigene Hochzeit feiern (1 Arbeitstag).

Weiterführende Informationen finden Sie in der Broschüre „Entgeltfortzahlung “ des BMAS.

Wenn Sie weitere Informationen zum Arbeitsrecht benötigen, lesen Sie die Broschüre „Arbeitsrecht-Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber “. Alternativ können Sie auch beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anrufen und Ihre Anliegen persönlich besprechen. Die Nummer lautet 030 / 221 911 004 (Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr).

Weiterführende Informationen