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Arbeit und Soziales

Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2020 brutto 9,35 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Auch zahlreiche Branchen-Mindestlöhne wurden zum 1. Januar 2020 angehoben (z.B. im Elektro-, Dachdecker- und Gebäudereinigerhandwerk, in der Pflegebranche oder in der Beruflichen Aus- und Weiterbildung). Ausführlichere Informationen zu den Änderungen beim Mindestlohn finden Sie hier.

Info Branchen-Mindestlöhne: Sie existieren neben dem gesetzlichen Mindestlohn und werden von den Sozialpartnern in einem Tarifvertrag ausgehandelt. Wenn die Politik sie für allgemein verbindlich erklärt, gelten sie dann für alle Betriebe der Branche.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt
Aufgrund der guten Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt kann der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung - wie bereits 2019 - auch in 2020 gesenkt werden. Per Verordnung sinkt der Beitragssatz befristet bis Ende 2020 um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte, d.h. ab 1. Januar 2020 liegt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag somit bei 2,4 %. Die Beiträge werden nicht allein von den Arbeitnehmern/innen getragen, sondern gleichmäßig ("paritätisch") mit dem Arbeitgeber geteilt. So kommt die Entlastung nun Arbeitnehmer/innen und Arbeitgebern zu gute.

Verbesserter Schutz in der Arbeitslosenversicherung
Der Zugang zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld wird erleichtert, indem ab 2020 die Rahmenfrist von 24 auf 30 Monaten erweitert wird. Innerhalb der Rahmenfrist muss die erforderliche Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten nachgewiesen werden.

Mindestausbildungsvergütung stufenweise eingeführt
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt für alle Berufsausbildungsverträge, die ab 1. Januar 2020 abgeschlossen werden, eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) fest, die im ersten Ausbildungsjahr 515 Euro beträgt und sukzessive bis zum Jahr 2023 erhöht wird. Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag von 18 %, für das dritte von 35 % und für das vierte von 40 % vorgesehen.

Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können allerdings ihren Auszubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, selbst wenn diese noch unter den o. g. Sätzen liegen. Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen.

Regelsätze in der Sozialhilfe und beim ALG II angepasst
Die Regelsätze in der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld II wurden zum 1. Januar 2020 angehoben. Alleinlebende in der Regelbedarfsstufe 1 erhalten 432 Euro – acht Euro mehr als bisher. Auch die Regelsätze für Partner und sonstige erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft sowie für Kinder und Jugendliche wurden angepasst. Nähere Details zu den Anpassungen der Regelsätze finden Sie hier.

Entlastung der Angehörigen
Sowohl auf unterhaltsverpflichtete Eltern als auch auf unterhaltsverpflichtete Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, kann ab Januar 2020 erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen werden. Eine Ausnahme bilden nur unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Bezieher/innen von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII).

In der Eingliederungshilfe wird ebenfalls ab Januar 2020 der Kostenbeitrag, den unterhaltsverpflichtete Eltern für ihre volljährigen leistungsberechtigten Kinder aufbringen müssen, sogar unabhängig vom Einkommen vollständig entfallen.

Reform der Eingliederungshilfe
Zum 1. Januar 2020 wird die Eingliederungshilfe nach SGB XII aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX eingebettet. Damit gehen Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen einher: Die Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern sind allerdings eingeschränkt: Nach § 100 SGB IX können Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Steuern und Finanzen

Steueridentifikationsnummer auch für beschränkt Einkommenspflichtige
Ab 2020 bekommen auch Arbeitnehmer/innen, die in Deutschland nur einer beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen (z.B. Saisonkräfte), eine Steueridentifikationsnummer. Der/die Arbeitnehmer/in kann diese Nummer bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, beantragen – oder aber den Arbeitgeber bevollmächtigen, es für ihn zu tun.

Grundfreibetrag erhöht sich
Der Grundfreibetrag für Erwachsene wird 2020 wieder angehoben und beträgt nun 9.408 Euro. Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Kinderfreibetrag, Kinderzuschlag und Unterhaltszuschuss steigen
Kinderfreibetrag
: Zum 1. Januar erhöht sich der Kinderfreibetrag um 192 Euro auf 5.172 Euro. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird der Kinderfreibetrag mit dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder (2.640 Euro) zusammengezogen (7.812 Euro). Eltern erhalten - je nach Einkommen - entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Dabei prüft das Finanzamt, welche der beiden Leistungen für Eltern günstiger ist.

Kinderzuschlag: Zum 1. Januar entfallen beim Kinderzuschlag die oberen Einkommensgrenzen. Dadurch können auch Familien mit etwas höheren Einkommen Kinderzuschlag beziehen. Das Einkommen der Eltern, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird dabei nur noch zu 45 % angerechnet, statt wie bisher zu 50 %. Bereits zum 1. Juli 2019 stieg der Kinderzuschlag von maximal 170 Euro auf bis zu 185 Euro pro Monat und Kind.

Unterhaltsvorschuss: Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Sätze werden zum 1. Januar 2020 für Kinder bis fünf Jahre (165 Euro), für Kinder zwischen sechs und elf Jahre (220 Euro) und für Kinder von zwölf bis einschließlich 17 Jahre (bis zu 293 Euro) deutlich erhöht.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Mehr Wohngeld
Ab 1. Januar 2020 steigt das Wohngeld, dessen Höhe sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete richtet. Ein Zwei-Personen-Haushalt etwa soll durchschnittlich statt 145 nun 190 Euro Wohngeld bekommen. Zudem haben infolge der Wohngeldreform schätzungsweise 180.000 zusätzliche Haushalte Anspruch auf Wohngeld. Die Höhe des Wohngeldes wird künftig alle zwei Jahre in Abhängigkeit von der Entwicklung der Einkommen und der Bestandsmieten angepasst. Aufgrund der steigenden Heizkosten sollen ab 2021 Wohngeldempfänger zudem einen Heizkostenzuschuss bekommen.

Gesundheit und Pflege

Höherer Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
Der Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % erheben, steigt zum 1.1.2020 von 0,9 auf 1,1 %. Die Kosten werden zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geteilt. Möglich ist, dass einige Kassen auf die Erhöhung des Zusatzbeitrags verzichten.

Monatliche Übersicht
Wenn Sie weiterhin auf dem Laufenden bleiben wollen, empfehlen wir Ihnen diese Übersicht der Bundesregierung. Hier finden Sie jeden Monat eine aktuelle Auflistung der gesetzlichen Neuregelungen inkl. Kurzbeschreibung und weiterführender Links.