Arbeitnehmerstatus und Anspruch auf
SGB II-Leistungen

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Sozialrecht Arbeitnehmerstatus und Anspruch auf
SGB II-Leistungen

Das Bundessozialgericht entschied über die sozialrechtlich relevante Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft. Eine Tätigkeit in einem Restaurant zweimal im Monat für jeweils fünf Stunden wird als zu untergeordnet und unwesentlich eingeordnet, um einen Arbeitnehmerstatus zu begründen.

In dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall (Urteil vom 29. März 2022,
Az.: B 4 AS 2/21 R) ging es um einen EU-Staatsangehörigen, der mit mehreren Unterbrechungen unterschiedlichen abhängigen Arbeiten in Deutschland nachging. Zuletzt war er in einem Restaurant zweimal im Monat für jeweils fünf Stunden zu einem monatlichen Lohn von 100 Euro („Minijob“) tätig. Seinen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums lehnte das Jobcenter ab.

Hinweis: Vom Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) ausgeschlossen sind Ausländer/innen, die weder als Arbeitnehmer/innen oder Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind noch weiterhin freizügigkeitsberechtigt sind bei nur vorübergehender Einschränkung in ihrer Erwerbstätigkeit (z.B. durch Krankheit) oder bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Ausgeschlossen ist der Anspruch auch, wenn sich der Aufenthaltszweck allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II).

Den darauf vom Betroffenen gestellten Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheids lehnte das Jobcenter ebenfalls ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb in den ersten beiden Instanzen (Sozialgericht Dortmund, Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen, kurz LSG NRW) erfolglos: Der Kläger – so das LSG NRW – habe im Februar 2019 allenfalls über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügt und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Die zuletzt aufgenommene Tätigkeit habe keine Arbeitnehmereigenschaft begründet, da sie als untergeordnet und unwesentlich anzusehen sei.

Das BSG bestätigte die Entscheidung des LSG NRW.  Es wertete die Tätigkeit von zehn Stunden im Monat, verteilt auf zwei Tage pro Monat mit jeweils fünf Stunden, als untergeordnet und unwesentlich. Eine solche Tätigkeit begründe keinen Arbeitnehmerstatus. Der Kläger habe kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach dem Freizügigkeitsgesetz gehabt. Den ausführlichen Terminbericht des BSG können Sie hier einsehen.

Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage – vor allem, wenn es um Teilzeitbeschäftigungen geht –, welchen Umfang die Beschäftigung haben muss, um eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Maßgeblich heranzuziehen ist dafür der europarechtliche Arbeitnehmerbegriff, wie und soweit er durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) konkretisiert worden ist (s. BSG-Urteil vom 27.01.2021, B 14 AS 25/20 R , Randnr. 19). Arbeitnehmer/in ist danach,

  • wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, und
  • während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Ob eine Tätigkeit tatsächlich und echt, oder nur untergeordnet und unwesentlich ist, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien in einer Gesamtschau unter Bewertung aller vorliegenden Indizien zu beurteilen, wobei das Bejahen oder Verneinen einzelner Indizien nicht ausschlaggebend sein muss. Insbesondere folgende Aspekte sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen:

  • Arbeitsumfang (z.B. Wochenarbeitszeit),
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses (z.B. langjähriger Bestand),
  • Inhalt der Tätigkeit und wirtschaftlicher Wert der erbrachten Leistung,
  • Vergütung als Gegenleistung für die erbrachte Leistung,
  • Arbeitsvertrag und dessen Regelungen (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Sonderleistungen etc.),
  • Geltung eines Tarifvertrages.

Unerheblich sind hingegen die Motive für den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder die Umstände vor und nach der Beschäftigung, wie etwa das Verhältnis der Beschäftigungsdauer zur Aufenthaltsdauer.

Der EuGH hat bislang Tätigkeiten mit Wochenarbeitszeiten von 10 bis 12, in einem Fall sogar von 5,5 Wochenstunden ausreichen lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 1986, Rs. 139/85 – Kempf; EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010, Rs. C–14/09 – Genc). Mindestanforderungen an Arbeitsumfang, Dauer und Vergütungshöhe bejahte der BSG in einem Urteil von 2021 bei einer vereinbarten Arbeitszeit von acht Stunden pro Woche und einer Vergütung von 250 Euro pro Monat (BSG-Urteil vom 27.01.2021, B 14 AS 25/20 R ).