Verbesserte Konditionen für Beschäftigte bei Arbeitsverträgen und Mindestlohn

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Neues im Arbeitsrecht Verbesserte Konditionen für Beschäftigte bei Arbeitsverträgen und Mindestlohn

Seit dem 1. August 2022 sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vertraglich festzuschreiben, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Rechtssicherheit zu geben. Ab dem 1. Oktober 2022 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro/Stunde.

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Neue Regelungen für Arbeitsverträge (Nachweisgesetz)

Foto: Integrationsbeauftragte

Nachweis wesentlicher Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag 

Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Arbeitgeber/innen, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages zu dokumentieren, die Niederschrift des Vertrags zu unterzeichnen und dem Beschäftigten auszuhändigen. Anlass zur Änderung des Nachweisgesetzes bildete die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152). Die Neuregelungen betreffen Arbeitsverträge, die ab dem 1. August 2022 neu geschlossen oder geändert wurden. Mit dieser erweiterten Nachweispflicht sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine sichere und nachvollziehbare Auskunft zum Inhalt des Arbeitsvertrages erhalten.

Für Arbeitgeber/innen ergeben sich daraus Folgen bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, die mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein kann. Die nun zusätzlich zu benennenden „wesentlichen Vertragsbedingungen“ können im Einzelfall umfangreiche Vertragsregelungen erfordern (Nachweispflichten des Arbeitgebers). Regelte das Nachweisgesetz in der bisherigen Fassung lediglich klassische und einfach zu fassende Punkte wie, z.B. den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und den Arbeitsort, sind nach der Neuregelung detailliertere Ausführungen erforderlich. Als Beispiele sollen drei Punkte genannt werden: 

  • Die genaue Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts müssen benannt werden, einschließlich der Vergütung von Überstunden. Zudem muss präzisiert werden, welche Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen geleistet werden.
  • Es müssen detaillierte Angaben zur Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten gemacht werden. Bei vereinbarter Schichtarbeit muss das Schichtsystem, der Schichtrhythmus sowie die Voraussetzungen für Schichtänderungen dargelegt werden.
  • Im Falle von vereinbarten Überstunden müssen die Voraussetzungen klar benannt werden, wann Überstunden angeordnet werden können.

Die Liste mit den Nachweispflichten zu den wesentlichen Vertragsbedingungen sind im Detail hier aufgelistet.

Bislang hatten Arbeitgeber/innen für die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen einen Monat Zeit, gerechnet ab dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Bei neuen Arbeitsverhältnissen, beginnend ab dem 1. August 2022, sind unterschiedliche Fristen für die Aushändigung der wesentlichen Arbeitsbedingungen zu beachten. Künftig sind im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens folgende Regelungen dem Arbeitnehmenden schriftlich mitzuteilen (vgl. § 2 NachwG):

1.    Stufe: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Arbeitszeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung.
2.    Stufe: Insbesondere der Zeitpunkt des Beginns, Angaben zur Befristung, zum Arbeitsort, Beschreibung der Tätigkeit, Dauer einer Probezeit spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.
3.    Stufe: Die weiteren nach dem Nachweisgesetz vorgeschriebenen Angaben spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Verstoßen Arbeitgeber/innen gegen die Nachweispflichten, kann dies mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro sanktioniert werden.

Anhebung des Mindestlohns

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12 Euro Mindestlohn ab 1. Oktober 2022

Foto: BMAS

Ab dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro/Stunde. Er bildet die Lohnuntergrenze und kann auch von Tarifverträgen nicht unterschritten werden. Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse müssen auf diese Lohnhöhe angepasst werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, manche Praktikantinnen/Praktikanten (z.B. während des Studiums), Auszubildende und in Deutschland gemeldete Langzeitarbeitslose. Branchenspezifische Tariflöhne gelten selbstverständlich weiter.

Mehr Informationen

Der DGB Sachsen hat die Änderungen sowie die spezifischen Branchenlöhne kompakt zusammengefasst und Kurzübersichten auf Polnisch und Tschechisch erstellt. Ausführliche Informationen sowie einen Mindestlohnrechner finden Sie auch auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums. Detaillierte Informationen zu den Lohnsteigerungen und den neuen Konditionen speziell für Pflegekräfte finden Sie in der Broschüre des Bundesarbeitsministeriums, die in deutscher und englischer Sprache vorliegt.