Wie es nach dem Austritt weitergeht

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Brexit Wie es nach dem Austritt weitergeht

Das Austrittsabkommen legt bis Ende 2020 eine Übergangsphase fest. Die Freizügigkeit gilt während der Übergangsphase weiter, d.h. das Recht, in der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren oder und nach europäischen Vorschriften sozial abgesichert zu sein.

Seit dem 1. Februar ist der Brexit gültig: Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Für Bürger/innen und Unternehmen ändert sich erstmal nichts, da bis Ende 2020 die im Abkommen sogenannte Übergangsphase läuft. Während der Übergangsphase gilt für das Vereinigte Königreich weiterhin das EU-Recht, jedoch ohne britisches Mitbestimmungsrecht in den europäischen Institutionen. Das Vereinigte Königreich bleibt in dieser Zeit auch Teil des Binnenmarktes und der Zollunion.

Wichtig für EU-Bürger/innen: Das Freizügigkeitsrecht, d.h. das Recht, in der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren gilt während der Übergangsphase weiter. Auch die europäischen Vorschriften über die soziale Sicherheit gelten während der Übergangsphase weiter. Die Übergangsphase kann laut Austrittsabkommen einmalig um maximal zwei Jahre verlängert werden; die Entscheidung hierüber muss bis zum 1. Juli 2020 getroffen werden.

Das Austrittsabkommen schafft auch für die Zeit nach dem Ende der Übergangsphase Rechtssicherheit in wichtigen Bereichen: Die Rechte der EU-Bürger/innen, die im Vereinigten Königreich leben, sowie die Rechte der Briten/innen, die in der EU leben, werden in Einklang mit dem EU-Recht auf Lebenszeit umfassend geschützt. Sie können weiterhin in der EU bzw. im Vereinigten Königreich leben, arbeiten oder studieren und genießen den Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit, der EU-Bürgern/innen garantiert ist.

Einbürgerung: Während der Übergangsphase gilt für britische Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber eine Übergangsregelung. Das Brexit-Übergangsgesetz bestimmt, dass bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Verzicht auf die britische Staatsangehörigkeit abgesehen wird, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und bei der Einbürgerung weiterhin erfüllt sind. Entsprechendes gilt für deutsche Staatsangehörige, die vor Ablauf der Übergangsphase einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich gestellt haben.

Übergangsphase und dann: Die EU und das Vereinigte Königreich werden die Übergangsphase intensiv dazu nutzen, um Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zu führen. Die EU strebt auch in der Zukunft eine enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich an.

Umfassende Informationen zum Verhandlungsstand und den Vorbereitungen auf den Brexit sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes abrufbar.