Besondere Arbeitsformen

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Besondere Arbeitsformen

Bedingt durch die Dauer des Aufenthaltes, dem Tätigkeitsfeld in Deutschland bzw. dem Arbeitgebersitz, bestehen für Arbeitnehmer/-innen der besonderen Arbeitsformen gesonderte Regelungen, sowie Rechte und Pflichten im Bereich Arbeitsrecht, Sozialversicherungspflicht, Familienleistung und Rente.

1. Entsandte Arbeitnehmer/innen

Von entsandten Arbeitnehmern/innen spricht man, wenn ein Unternehmen vorübergehend in einem anderen Land seine Leistungen erbringt und hierzu eigene Arbeitnehmer/innen mitbringt, also vorübergehend in das andere Land entsendet.

Arbeitsrecht

Wenn Sie mit einem Arbeitgeber mit Sitz in Ihrem Herkunftsland einen Arbeitsvertrag haben, und in seinem Auftrag vorübergehend nach Deutschland entsandt worden sind, haben Sie Anspruch auf alle in Deutschland geltenden Entlohnungsvorschriften. Für Sie gilt also:

  • der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12 Euro brutto pro Stunde oder
  • wenn vorhanden, der Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Nur wenn Ihre durchschnittliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von 6 Monaten hinweg nicht mehr als 8 Stunden beträgt, sind ausnahmsweise auch 10 Stunden erlaubt.
  • Pausenzeiten von mindestens 11 Stunden nach jedem Arbeitstag,
  • Ihnen steht bezahlter Urlaub zu. Bei einer 5-Tage-Woche haben Sie mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr; bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage.
  • Als werdende Mutter sind Sie geschützt: Während einer Schwangerschaft darf Ihnen nicht gekündigt werden. 6 Wochen vor der Geburt dürfen Sie nicht mehr arbeiten.

Achtung: Der Arbeitgeber muss bei Entsendungen, die länger als einen Monat dauern, ein Dokument ausstellen, das die wesentlichen Bedingungen der Entsendung zusammenfasst (Entsendungsvertrag). Achten Sie darauf, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Entsendungsvertrag erhalten.

Wenn Sie nach Deutschland entsandt sind und Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben, der im Ausland sitzt, können Sie sich in Deutschland an eine Beratungsstelle wenden, die auf Entsendung spezialisiert ist. Folgender Kurzfilm des Projekts „Fair Posting“ (DGB) fasst  anschaulich zusammen, welche Rechte Ihnen während einer Entsendung nach Deutschland zustehen und wie Sie sich konkret gegen Ausbeutung wehren können:

Darüber hinaus bietet das Projekt auf seiner Homepage  zusätzliches Informationsmaterial zu den Themen „Entsendung allgemein“ sowie „Entsendung in der Baubranche“ zum Download an. Die Informationen sind neben Deutsch auch auf Bulgarisch, Rumänisch, Englisch, Ungarisch, Kroatisch, Polnisch sowie Slowenisch verfügbar.

Achtung: Wenn Sie die oben genannten deutschen Mindestanforderungen einklagen wollen, können Sie dies vor den deutschen Arbeitsgerichten machen. Welches Gericht für Sie zuständig ist, können Sie hier recherchieren. Forderungen aus Ihrem Arbeitsvertrag müssen Sie hingegen grundsätzlich vor einem Gericht in Ihrem Herkunftsland geltend machen.

Sozialversicherungsrecht

Wenn Ihre Entsendung maximal 12 Monate dauert, sind Sie in der Regel weiterhin in dem Entsendeland sozialversichert. Die Sozialversicherung im Entsendeland wird durch das Dokument A1 bescheinigt, das Sie bei Ihrem Sozialversicherungsträger erhalten können. Nach 12 Monaten gelten alle in Deutschland vorgeschriebenen Pflichten zur Zahlung von Sozialabgaben.

Eine Besonderheit gilt bei der Krankenversicherung: bei Krankheit können Sie sich auch in dem Land, in das Sie entsandt wurden (Aufnahmeland) behandeln lassen. Dafür sollten Sie sich vor Ihrer Abreise an Ihre Krankenversicherung im Entsendeland wenden. Je nachdem, ob Sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten oder Ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen, müssen Sie entweder eine Europäische Krankenversicherungskarte oder ein Formular S1 beantragen.

Die Europäische Krankenversicherungskarte brauchen Sie, wenn Sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten werden. Damit erhalten Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland medizinische Behandlungen, die während Ihres Aufenthalts notwendig sind.

Das Formular S1 brauchen Sie, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen. Das heißt Ihr Aufenthalt in Deutschland hat einen dauerhaften Charakter. Zum Beispiel, wenn Sie für längere Zeit mit Ihrer Familie nach Deutschland ziehen. Das Formular S1 legen Sie bei einer der gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland vor. Damit erhalten Sie und Ihre Familie die vollständige Gesundheitsversorgung in Deutschland.

Achtung: Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist für die Tätigkeit im Ausland nicht erforderlich.

Auch die Lohnsteuern zahlen Sie zunächst in dem Herkunftsland weiter. Arbeiten Sie jedoch in Deutschland länger als 183 Tage, dann sind Sie nur in Deutschland steuerpflichtig.

2. Grenzgänger/innen

Grenzgänger/innen sind Arbeitnehmer/innen, die nicht in dem EU-Land arbeiten, in dem sie wohnen, jedoch täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.

Grundsätzlich unterliegen Grenzgänger/innen dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie arbeiten. Besonderheiten gelten für Sie als Grenzgänger/in bei:

  • Krankheit: Anmelden müssen Sie sich bei einer Krankenkasse in dem Land, in dem Sie arbeiten. Hier haben Sie die Wahl: Sie können sich in dem Land, in dem Sie arbeiten oder in dem Land, in dem Sie wohnen, medizinisch behandeln lassen. Weitere Informationen zu Gesundheit und Krankenversicherung finden Sie hier. Ein Merkblatt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) informiert zu Besonderheiten für Grenzgänger/innen.
  • Arbeitslosigkeit: Sie erhalten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Staates, in dem Sie wohnen. Zum Nachweis der deutschen Versicherungszeiten benötigen Sie von der deutschen Agentur für Arbeit eine Bescheinigung PD U1 über Ihre Arbeitszeiten. Wenn die Höhe des Arbeitslosengeldes von Ihrem Einkommen abhängig ist, wird Ihr Einkommen in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, zu Grunde gelegt.
  • Familienleistungen: Wo Sie Familienleistungen beziehen (z. B. Kindergeld) hängt von Ihrer Arbeitssituation und der Wohnsituation Ihrer Familie ab. Dazu wenden Sie sich am besten an die für Sie zuständige Familienkasse . Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.

Tipp: Wenn Sie als Grenzgänger/in in Deutschland arbeiten, haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld und sonstige deutsche Familienleistungen.

  • Rente: Den Antrag auf Rente stellen Sie bei der Rentenkasse in dem EU-Land, in dem Sie wohnen. Wenn Sie dort nie gearbeitet haben, stellen Sie den Antrag in dem Land, wo Sie zuletzt gearbeitet haben. Die Rentenkasse berücksichtigt alle Versicherungszeiten in den Ländern, in denen Sie gearbeitet haben.

Spezielle Informations- und Beratungsdienstleistungen für Grenzgänger/innen in den verschiedenen Grenzregionen finden Sie hier:

Deutschlandkarte mit farblicher Hervorhebung der Grenzgängerregionen

Foto:

Sie können sich auch an das Virtuelle Welcome Center wenden:

Virtuelles Welcome Center
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel: 0049 228 713-1313
Fax: 0049 228 713-1111
E-Mail: make-it-in-germany@arbeitsagentur.de

3. Saisonarbeiter/innen

Saisonarbeiter/innen werden in Betrieben eingesetzt, die zu bestimmten Jahreszeiten kurzfristig viele Arbeitskräfte benötigen. Sie erhalten für diese Zeit befristete Arbeitsverträge.

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer/innen dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet Beschäftigte. Darüber hinaus sind sie genauso zu behandeln, wie deutsche Arbeitnehmende. Dies gilt für Arbeitsbedingungen, beispielsweise das Arbeitsentgelt, Kündigung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage, Gesundheitsschutz sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz. Zudem steht Saisonarbeitern/innen auch der gesetzliche Mindestlohn oder evtl. einschlägige Branchenmindestlöhne zu. Außerdem haben sie Anspruch auf Kindergeld in Deutschland, wenn sie während Ihrer Tätigkeit in Deutschland uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind.

Achtung: Teilweise werden von den Löhnen bestimmte Kosten abgezogen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen zu Recht bestimmte Kosten für Essen und Unterkunft abgezogen werden, informieren Sie sich über die Maximalbeträge auf der Internetseite des Zolls .

4. Au-Pair

Wenn Sie als Au-Pair in Deutschland tätig sind, sind Sie in der Regel Arbeitnehmer/in im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie sind freizügigkeitsberechtigt und profitieren von Arbeitnehmerrechten. Eine Tätigkeit als Au-Pair kann aber auch im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses besonderer Art stattfinden. In diesem Fall sind Sie als nicht erwerbstätige/r EU-Bürger/in mit eigenen Existenzmitteln freizügigkeitsberechtigt. Das Betreuungsverhältnis besonderer Art ist durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet und soll vorrangig dem Spracherwerb sowie dem Ausbau der Kenntnisse über die deutsche Kultur dienen.

Voraussetzungen und Aufgaben:

  • Alter des Au-Pair: nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre,
  • Sprachkenntnisse: Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Level A1) sollten vorhanden sein,
  • Dauer der Tätigkeit als Au-Pair: mindestens 6 Monate, maximal 1 Jahr,
  • Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung, einschließlich Babysitting: bis zu 6 Stunden täglich und bis zu 30 Stunden wöchentlich.

Tipp: Regeln für die beiderseitigen Pflichten in Bezug auf Arbeitszeiten, Freizeit und Taschengeld sollten schriftlich festgelegt werden. Dafür gibt es einen Mustervertrag nach der Vorgabe des Europäischen Abkommens über die Au-Pair-Beschäftigung.

Rechte:

  • Freie Unterkunft und Verpflegung (Teilnahme an gemeinsamen Mahlzeiten mit der Gastfamilie) und ein von der Gastfamilie gezahltes Taschengeld von 260 Euro,
  • 50 Euro monatlich Zuschuss der Gastfamilie für die Teilnahme an Deutschsprachkursen,
  • Freistellung des Au-Pair für Sprachkurse, Religionsausübung und kulturelle Veranstaltungen,
  • ein voller Ruhetag in der Woche und mindestens 4 freie Abende pro Woche bei der Ausübung der Tätigkeit als Au-Pair,
  • Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 4 Wochen pro Jahr (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollen Monat).
  • Die Gastfamilie muss das Au-Pair bei Krankheit, Unfällen und auch im Falle einer Schwangerschaft oder Geburt absichern und trägt dafür die Kosten. 

Tipp: In Notfällen (z.B. in Fällen von Arbeitsausbeutung) sollten Sie sich umgehend bei Ihrer Vermittlungsagentur oder bei der Notfallhotline unter 0800-111-0-111 oder 0800-111-0-222 melden.

Weitere Informationen zur Tätigkeit als Au-Pair erhalten sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Hier steht unter anderem ein Merkblatt  „Au-Pair bei deutschen Familien“ auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.
 

5. Selbständigkeit

Wenn Sie sich in Deutschland selbständig machen wollen, können Sie auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie umfangreiche Informationen zum Start in die Selbständigkeit finden. Das Portal gibt insbesondere einen Überblick über das Gründungsverfahren, die erforderlichen Anmeldungen und viele Informationen, Checklisten und Lernprogramme rund um die Themen Existenzgründung und Selbständigkeit.

Die wesentlichen Besonderheiten bei Selbständigkeit in Deutschland sind:

  • Wenn Sie freiberuflich tätig sein werden, zum Beispiel als Arzt, Künstler oder Architekt, müssen Sie kein Gewerbe anmelden. Sie sollten sich aber in jedem Fall mit Ihrer zuständigen Berufskammer in Verbindung setzen und sich nach eventuellen Zulassungsvoraussetzungen erkundigen. Als Freiberufler müssen Sie nur beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen.
  • Im Handwerk gelten ebenfalls besondere Zulassungsvoraussetzungen. Wenn Sie sich beispielsweise mit einem zulassungspflichtigen Handwerk niederlassen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle. Je nach Rechtsform müssen Sie Ihr Unternehmen auch über einen Notar im elektronischen Handelsregister eintragen lassen
  • Gewerbeanmeldung
    Wenn es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Gewerbe handelt, müssen Sie im ersten Schritt bei dem zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz Ihres Betriebes, nicht nach Ihrem Wohnort. Dafür müssen Sie eine Gebühr von bis zu 70 € je nach Region entrichten. Das zuständige Gewerbeamt finden Sie hier .
  • Steuernummer beantragen
    Die Steuernummer erhalten Sie vom Finanzamt, das vom Gewerbeamt über die Anmeldung Ihres Gewerbes automatisch informiert wird. Sie bekommen die Antragsunterlagen vom Finanzamt per Post. Das dauert allerding 4 bis 6 Wochen. Tipp: Wenn Sie die Steuernummer persönlich bei Finanzamt beantragen, können Sie die Wartefrist erheblich verkürzen.
  • Rechnungen
    Sie sind verpflichtet, für jeden Auftrag, den Sie ausführen, eine Rechnung zu schreiben.
  • Steuererklärung
    Als Selbständiger sind Sie verpflichtet über alle Einnahmen und Ausgaben ein Buch zu führen und müssen jährlich eine Steuererklärung an das Finanzamt abgeben, unabhängig davon, ob sie einen Gewinn gemacht haben. Andernfalls schätzt das Finanzamt Ihre Umsätze und Ihren Gewinn selbst, was unter Umständen mit hohen Steuernachzahlungen verbunden sein kann.
  • Krankenversicherung
    Als Selbständiger müssen Sie auch für Ihre Krankenversicherung allein sorgen.

Achtung: Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis im deutschen Unternehmen als Selbständigkeit eingeordnet und so bezeichnet wird, Sie aber tatsächlich ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sind, spricht man von „Scheinselbständigkeit“.

Liegt in Wirklichkeit ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, gelten für Sie die Vorschriften für Arbeitnehmer/innen. Ihr Arbeitsverhältnis gilt fort und Sie werden wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer behandelt. Wenn die Behörden oder das Gericht feststellen, dass Sie abhängig und nicht selbständig arbeiten, hat dies rechtliche Konsequenzen.

Wenn Sie selbständig tätig sind, aber für sich oder für Ihre mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familie nicht ausreichend Einkommen haben, können Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten.

6. Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung kann in zwei Fallkonstellationen vorliegen:

  • beim „Minijob“, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn maximal 538 € pro Monat beträgt oder
  • bei einer kurzfristigen Beschäftigung, wenn sie von vornherein innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Begrenzung kann vertraglich festgelegt werden oder sich aus der Art und Weise der Beschäftigung ergeben (Erntearbeit).

Sozialversicherung

Minijobber/innen müssen keine Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung leisten. In der Rentenversicherung besteht zwar auch für Minijobber/innen Versicherungspflicht, Sie können sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen (s. FAQ). Wenn Sie dies nicht tun, müssen Sie 3,9 % Ihres Lohnes an die Rentenversicherung abführen. Der Arbeitgeber muss für die Minijobber/innen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der/die Minijobber/in sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat.

Bei Minijobs in Privathaushalten tragen die Arbeitgeber allerdings nur knapp die Hälfte der ansonsten für Minijobs üblichen Pauschalbeiträge.

Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber muss keine Pauschalbeiträge zahlen.

Steuern

Auf Ihrer Lohnabrechnung werden Sie keinen Abzug für Steuern sehen. Die Steuern werden im Regelfall pauschal mit einem symbolisch geringen Steuersatz von zwei Prozent versteuert. Diese zwei Prozent zahlt üblicherweise der Arbeitgeber.

Weitere Informationen finden Sie unter Minijob-Zentrale .