Antrag und Auszahlung für im EU-Ausland lebende Kinder

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Kindergeld Antrag und Auszahlung für im EU-Ausland lebende Kinder

Der von einem kindergeldberechtigten Elternteil gestellte Antrag auf Kindergeld wirkt auch für einen anderen kindergeldberechtigten Familienangehörigen. Vorrangig ist das Kindergeld an die Person auszuzahlen, bei der die Kinder leben, ob in Deutschland oder dem EU-Ausland.

Das EU-Recht bestimmt, dass auch für im EU-Ausland lebende Kinder Kindergeld zu leisten ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Diesen Grundsatz hat im Februar 2019 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt (Rs. C-322/17 ). Dort wurde auch klargestellt, dass es für den Anspruch auf Familienleistungen nicht Voraussetzung ist, dass der Kindergeldberechtigte im zuständigen Mitgliedsstaat erwerbstätig ist. Es ging bei dem Fall um einen nach Jahren der Erwerbstätigkeit in Irland arbeitslos gewordenen Rumänen, der nach wie vor in Irland lebte – seine Kinder aber in Rumänien.

In verschiedenen EU-Mitgliedstaaten lebende Eltern werden bei einem Anspruch auf Familienleistungen so betrachtet, als würden sie gemeinsam in dem für die Familienleistungen zuständigen EU-Mitgliedsstaat leben. D.h. bei einer getrennt lebenden Familie, Mutter oder Vater leben und arbeiten in Deutschland, die Kinder etwa in Frankreich, wird die Konstellation so behandelt, als lebte die ganze Familie beim kindergeldberechtigten Elternteil in Deutschland. Diese Regelung wendet ein Risiko ab, das anderenfalls mit Arbeitnehmer-Mobilität innerhalb der EU verbunden wäre: Ohne eine entsprechende Regelung wäre es möglich, dass durch den Gang ins Ausland und die Trennung der Familie der Kindergeldanspruch verloren ginge. Bestehen in zwei Mitgliedsstaaten Kindergeldansprüche regelt die Verordnung welcher Anspruch vorrangig ist.

Auch bezogen auf die Antragstellung wird der Wohnsitz der ganzen Familie fiktiv in den zuständigen EU-Mitgliedstaat (z.B. Deutschland) verlegt. Aber auch der im Ausland lebende Elternteil kann den Kindergeldantrag bei der zuständigen deutschen Familienkasse stellen. Den Kindergeldantrag dürfen also nicht nur die Personen stellen, die im zuständigen Mitgliedstaat wohnen, sondern alle kindergeldberechtigten Familienangehörigen – in der Regel die Eltern; das können aber auch die Großeltern sein. Ausreichend ist, dass der Antrag von einem kindergeldberechtigten Familienangehörigen gestellt wird, unabhängig davon, an welchen Kindergeldberechtigten letztlich das Kindergeld ausgezahlt wird.

Zu unterscheiden ist zwischen Antragstellung und Auszahlung, denn das Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten ausgezahlt. Bei mehreren Kindergeldberechtigten kommt es dazu auf die nationalen Regelungen an. Das deutsche Einkommenssteuergesetz bestimmt, dass das Kindergeld vorrangig an die Person auszuzahlen ist, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs v. 27.7.2017, III R 17/16 ). Das kann auch der im EU-Ausland lebende Eltern- oder Großelternteil sein, bei dem die Kinder wohnen.

So entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, wo die Kinder eines in Deutschland lebenden Arbeitnehmers bei der Großmutter in Griechenland lebten, dass die Großmutter auszahlungsberechtigt war. Unschädlich war, dass sie nicht selbst den Antrag auf Kindergeld gestellt hatte, sondern der Vater. Die Familienkasse hatte den Antrag des Vaters zu Gunsten der Großmutter zu berücksichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofs v. 10.3.2016, III R 62/12 ).