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Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer 

  • Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen
  • Artikel 4 zu Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen

Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Arbeitnehmerfreizügigkeit
    (Artikel 45 AEUV )
  • Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (Vorschriften zu Beschäftigung, zur Gleichbehandlung und für Familienangehörige von Arbeitnehmern)

Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht

  • Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie)
  • Mitteilung der EU-Kommission zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG (KOM/2009/0313 endg. )
  • Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU mit ausführlichen Erklärungen zu den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetz/EU (AVV zum FreizügG/EU )

Sozialkoordinierung innerhalb der EU

Grundprinzipien der Sozialkoordinierung: 

Die Berechtigten

  • unterliegen den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und zahlen Beiträge in diesem Land. Die die Systeme der sozialen Sicherheit verwaltenden Einrichtungen legen die rechtliche Zuständigkeit fest, unter die die Berechtigten fallen (Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen EU-Landes anzuwenden sind);
  • haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Landes, dessen Rechtsvorschriften sie unterliegen (Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung);
  • haben die Garantie, dass frühere Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten in anderen Ländern bei der Berechnung ihrer Leistungen berücksichtigt werden (Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten);
  • können, wenn sie in einem Land Anspruch auf Geldleistungen haben, diese Leistungen einfordern, wenn sie nicht in diesem Land leben (Grundsatz der „Exportierbarkeit“ von Leistungen in alle EU-Länder, in denen der Berechtigte oder dessen Familienmitglieder sich aufhalten).

Quelle: EUR-Lex

Sozialgesetzgebung

  • Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II ) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III ) – Arbeitsförderung
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V ) – Gesetzliche Krankenversicherung
  • Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI ) – Gesetzliche Rentenversicherung
  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII ) – Sozialhilfe

Grundsatz der Gleichbehandlung 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG )

Informationen zum AGG

Das AGG ist das einheitliche zentrale Regelungswerk in Deutschland zur Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien , die seit dem Jahr 2000 erlassen worden sind. Mit dem AGG wurde ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch private Akteure (z. B. Arbeitgeber, Vermieter, Anbieter von Waren und Dienstleistungen) umfassend regelt.

Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Weiterführende Informationen

Eine gute Kurzdarstellung zur Entwicklung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und weiterer dafür relevanter Rechtsnormen auf EU-Ebene (z.B. zur Anerkennung von Berufsqualifikationen oder zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung) finden Sie hier .