Anerkennung ausländischer Abschlüsse

  • EU-Gleichbehandlungsstelle
  • EU-Bürger

  • Arbeitgeber

  • Experten

  • Analysen

  • Aktuelles

  • Service

  • Praxisleitfaden

zurück zum Lotsen

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Fallbeispiel
Beata ist eine qualifizierte Krankenschwester. Nach 14 Jahren Arbeit in einem Krankenhaus in Polen ist sie arbeitslos geworden und hat sich entschieden, nach Deutschland zu kommen, um hier als Haushaltshilfskraft zu arbeiten. Sie dachte, dass das die beste Option wäre, da es auch ohne deutsche Sprachkenntnisse und deutsches Diplom in Deutschland viele Angebote für Personen gibt, die bereit sind, alte Menschen in ihrem Haushalt zu betreuen.

Über eine Pflegefirma hat Beata Arbeit bei einer Familie gefunden. Sie betreut eine ältere Frau, die auch unter zahlreichen weiteren Krankheiten leidet. Sie bereitet und serviert Mahlzeiten, leistet Gesellschaft und hilft beim Ankleiden. Für diese Arbeit bekommt sie ca. 2.200 € brutto im Monat. Beata würde gerne zu ihrem eigentlichen Job zurückkehren. Zum einen fühlt sie sich schlecht, da sie unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation arbeitet, zum anderen weiß sie, dass sie als Krankenpflegerin viel mehr verdienen könnte.

1. Anerkennungsberatung

Um nähere Informationen darüber zu erhalten, welche Möglichkeiten Beata hat, in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten, sucht sie eine von vielen Beratungsstellen auf, die sie über die Anerkennung Ihrer Qualifikationen beraten können.

Die Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ informieren über die Voraussetzungen der Berufsausübung in Deutschland und das Anerkennungsverfahren. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt in mehreren Sprachen. Die Adressen der Beratungsstellen vor Ort kann Beata auf folgender Website finden:

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratungssuche.php

Beata kann sich auch an die Deutsch-Polnische Handelskammer wenden, die das Projekt Pro Recognition umsetzt. Pro Recognition bietet kostenlose Beratung zum Thema Anerkennung von beruflichen Qualifikationen in zahlreichen Landessprachen der EU an. Neben Polen nimmt unter anderem auch Italien an dem Projekt teil. Die Kontaktdaten sind:

für Polen: https://www.ahk.de/pl/uznanie-w-niemczech

für Italien: https://www.ahk.de/it/riconoscimento-in-germania

Daneben gibt es viele weitere Beratungseinrichtungen für Migrantinnen und Migranten, die zum Thema „Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen“ beraten. Die Adressen findet Beata über die Datenbank bei der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer:

https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/ beratungsstellensuche

Beata kann die Erstberatung zur Anerkennung auch durch die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland  bekommen, die aber nur auf Deutsch und Englisch Fragen beantwortet. Erreichbar ist die Hotline montags bis freitags von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Nummer: +49 30 1815-1111


Beatas erlernter Beruf der Krankenpflegerin ist in Deutschland „reglementiert“, das heißt, es ist eine offizielle Anerkennung erforderlich, um ihn auszuüben.

In Beatas Fall ist ihr Abschluss aufgrund europäischer Regelungen in Deutschland automatisch anerkannt. Beata hat ihr Diplom nämlich nach dem 01.05.2004 (Datum des EU-Beitritts und Inkrafttreten der EU- Regelungen für Polen) gemacht. Ihre Situation wäre anders, wenn sie das Diplom vor diesem Datum bekommen hätte. In dem Fall wäre ihr Abschluss nur dann automatisch anerkannt, wenn sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde aus Polen vorlegen könnte, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den europäischen Mindeststandards entspricht.

Eine automatische Anerkennung bedeutet, dass man auf die Einzelprüfung der Qualifizierung verzichtet. Trotzdem muss Beata das Anerkennungsverfahren durchgehen.

Wenn Beata als Krankenschwester ohne Einschränkungen in Deutschland arbeiten möchte, benötigt sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis kann sie die Berufsbezeichnung Krankenpflegerin führen und den Beruf ausüben. Dann kann sie auch die Tätigkeiten ausführen, die einer Krankenpflegerin unter der ärztlichen Anweisung vorbehalten sind, wie z. B. Injektionen geben.

Zu diesem Zweck muss Beata bei der zuständigen Anerkennungsstelle einen Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsberuf stellen. Die Anerkennungs­beratungsstelle stellt Beata die Adresse der Anerkennungsstelle sowie weiterführende Informationen über die Finanzierungsmöglichkeiten des Verfahrens zur Verfügung.

Beata erfährt, dass gute deutsche Sprachkenntnisse für die Berufsausübung der Krankenpflegerin unabdingbar sind.

2. Anerkennungsstelle

Die zuständige Anerkennungsstelle kann Beata mit der folgenden Suchmaschine finden:

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/ html/de/beratungssuche.php

Dort erfährt Beata, welche Unterlagen für ihren Antrag erforderlich sind. Dies unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In der Regel sind das:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Ausbildungsnachweise sowie ggf. weitere Befähigungsnachweise
  • Bescheinigungen ihrer einschlägigen Berufserfahrung
  • Ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung
  • Amtliches Führungszeugnis
  • Nachweise über Deutschkenntnisse
  • Aktuelle Bescheinigung, dass kein strafrechtliches Verfahren vorliegt

Die Unterlagen müssen im Original und in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Beata könnte auch als Krankenschwester aus einem
EU-Staat den Europäischen Berufsausweis beantragen:

https://europa.eu/youreurope/citizens/ work/professional-qualifications/ european-professional-card/index_de.htm

Der Ausweis ist ein elektronisches Zertifikat, das als PDF-Dokument ausgedruckt werden kann. Der Berufsausweis vereinfacht das Anerkennungsverfahren, kann es aber nicht ersetzen. Die Erlaubnis für die Berufsausübung in Deutschland muss Beata weiterhin
beantragen. Die Beantragung des Europäischen Berufsausweises lohnt sich insbesondere, wenn Beata sich entscheidet, neben Deutschland auch noch in anderen EU-Ländern als Krankenschwester zu arbeiten.

3. Sprachschule

Um den Beruf als Krankenschwester ausüben zu können, muss Beata das Sprachniveau B2 nachweisen. Informationen zu Berufs- und Integrationssprachkursen kann Beata vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten:

http://www.bamf.de/DE/Willkommen/ DeutschLernen/deutschlernen-node.html

Ihre Fragen bezüglich der Sprachkurse, z. B. wo und wann der nächste Kurs stattfindet oder welche Kosten ihr dadurch entstehen, kann Beata beim BAMF in ihrem Bundesland auch per E-Mail stellen:

4. Finanzierungsmöglichkeiten

Die Kosten für das Verfahren sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Zusätzlich zu den Kosten des eigentlichen Anerkennungsverfahrens entstehen Kosten z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen. Sie können Beata schnell finanziell überfordern.

Beata ist berufstätig und hat ein eigenes Einkommen. Sie kann damit ihren Bedarf decken und ist nicht auf aufstockende Leistungen des Jobcenters angewiesen. Damit hat sie allerdings auch keine Möglichkeit, finanzielle Unterstützung über die Bundesagentur für Arbeit zu bekommen.

Für Beata kommt aber die Beantragung eines Anerkennungszuschusses in Betracht. Mit dieser Förderung können z. B. Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens, Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen von Zeugnissen in der Höhe bis max. 600 € übernommen werden. Antragsvoraussetzungen sind unter anderem ein Mindestaufenthalt in Deutschland von drei Monaten sowie ein Jahreseinkommen von maximal 26.000 € (brutto). Der Antrag muss an folgende Stelle gerichtet werden:

Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)
gGmbH Mühlenstr. 34/36
09111 Chemnitz

Das Formular des Antrags befindet sich im Anhang unter Anlage XIX. PDF, 3 MB, Datei ist nicht barrierefrei

Beim Ausfüllen hilft jede IQ- oder andere Migrationsberatungsstelle.

In dem Bundesland Hamburg gibt es eine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit:
„Hamburger Stipendienprogramm“.

Nähere Informationen über das Hamburger Stipendienprogramm bei der Diakonie Hamburg erhalten Sie hier:

Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA)
Schauenburgerstraße 49
20095 Hamburg
Telefon: (040) 30620-396
zaa@diakonie-hamburg.de