Neue Regelungen durch EU-Mobilitätspaket

  • EU-Gleichbehandlungsstelle
  • EU-Bürger

  • Arbeitgeber

  • Experten

  • Analysen

  • Aktuelles

  • Service

  • Praxisleitfaden

zurück zum Lotsen

Straßentransport Neue Regelungen durch EU-Mobilitätspaket

Im europäischen Straßentransport sind vor Kurzem verschiedene Änderungen in Kraft getreten, die sich aus dem Mobility Package I der EU ergeben. Damit gehen etwa strengere Vorschriften bei Kabotage und Genehmigungsvorgaben für Fahrzeuge einher. Übergeordnetes Ziel ist es, die Regelungen europaweit zu vereinheitlichen und transparent zu gestalten, sowohl für die Unternehmen als auch für die Fahrerinnen und Fahrer.

Die wichtigsten Änderungen im europäischen Straßentransport auf Basis des vom europäischen Gesetzgebers beschlossenen Mobilitätspaket (Mobility Package I ) hier im Überblick:

1. Veränderungen im Bereich Markt und Berufszugang

Kabotage

Kabotage bezeichnet das Erbringen von Transportleistungen durch ein ausländisches Unternehmen. Für diese Kabotagebeförderungen verbleibt es bei der Regel, dass im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung im Zielmitgliedstaat maximal drei weitere Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen stattfinden dürfen. Allerdings ist seit dem 21. Februar 2022 nun eine sogenannte „cooling-off‘ Phase von vier Tagen einzuhalten, wenn das Kabotagepensum ausgeschöpft ist. Während dieser Zeit sind im selben Aufnahmemitgliedstaat keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt. Einen ausführlichen Katalog von Fragen und Antworten Rund um das Thema Kabotage finden Sie hier .

Genehmigungspflicht von Fahrzeugen ab 2,5 Tonnen

Ab dem 21. Mai 2022 müssen Unternehmen, die - im Auftrag Dritter - Kraftfahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, eine Genehmigung beantragen. Bislang galt dies nur für Beförderungen über 3,5 Tonnen. Damit verbunden ist die Benennung eines Verkehrsleiters, der eine fachliche Eignung besitzt. Der Begriff des Verkehrsleiters wurde durch die EU-Verordnung VO (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt und beschreibt eine im Unternehmen beschäftigte Person die „die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist noch nicht geregelt, in welcher Form diese fachliche Eignung in Deutschland zu erbringen sein wird.

Hinweis: Bei rein innerstaatlichem Transport bleibt es bei der Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen für eine Genehmigung.

2. Rückführung des Fahrzeugs zur Betriebsstätte

Seit 2. Februar 2022 müssen Transporte so organisiert werden, dass das Fahrzeug einmal innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Ausführung eines Auftrags zu einer der Betriebsstätten am Wohnsitz des Unternehmers zurückzuführen ist. Dieser Rückkehrzyklus wird mit der Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Planung der Ruhezeiten für Fahrer synchronisiert: beide Anforderungen können in Form der Rückkehr des Fahrers mit dem Fahrzeug wenigstens in jedem zweiten vier Wochen Zyklus erfüllt werden. Diese Synchronisierung stärkt das Recht des Fahrers/der Fahrerin auf Rückkehr und soll Unternehmen darin bestärken, auch am Wohnsitz wirtschaftlich aktiv zu werden.

3. Entsendung

Digitaler Fahrtenschreiber

Gemäß der europäischen Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Entsendung im Straßenverkehrssektor müssen Fahrer/Fahrerinnen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, ab 2. Februar 2022 alle Grenzübertritte im digitalen Fahrtenschreiber eingeben. Diese Eingabe muss zu Beginn des ersten Halts in diesem Mitgliedstaat erfolgen. Dieser erste Halt muss auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze stattfinden. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so muss das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof eingegeben werden.

Hinweis: Ist der Lkw mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet, muss bereits seit dem 21. August 2020 ein entsprechender handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe erfolgen.

Mindestlohnvorgaben für entsendete Fahrer/innen

Laut Richtlinie (EU) 2020/1057 zu spezifischen Regeln für die Entsendung von Berufskraftfahrern in den gewerblichen Straßenverkehr müssen entsendete Fahrer/innen ab 2. Februar 2022 den vollen Mindestlohn des Landes erhalten, in dessen Hoheitsgebiet sie Dienstleistungen (z.B. Kabotage) erbringen. Ausgenommen sind Transitfahrten und bilaterale Transporte (von einem Land ins andere). Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Vorgaben auf die durchschnittlichen Löhne in der Branche auswirken werden. Mehr Informationen zum Mobilitätspaket erhalten Sie hier .