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Kurzarbeitergeld Die wichtigsten Eckpunkte für Beschäftigte

Das aktuell wichtigste arbeitsmarktpolitische Instrument in der Corona-Pandemie ist das Kurzarbeitergeld, das einen vorübergehenden Lohnausfall zumindest teilweise ausgleicht. Es soll außerdem helfen, den Arbeitsplatz zu erhalten, wenn die aktuelle Situation des Betriebes wirtschaftlich angespannt ist. 

Bezugsdauer

Die zunächst bis Ende 2020 befristeten Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld sollen bis Ende 2021 verlängert werden. Damit sollen durch Arbeitsausfall bedingte Lohnausfälle gelindert und Arbeitsplätze erhalten bleiben. 

Logo der Bundesagentur für Arbeit

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Foto: Bundesagentur für Arbeit

Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett am 16. September 2020 auf den Weg gebracht. Dieser Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert wird (maximal bis zum 31. Dezember 2021).

Anspruch 

Beschäftigte haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzen muss und dadurch ein Lohnausfall entsteht. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. In den meisten Fällen geschieht das, weil die wirtschaftliche Lage des Betriebes schlecht ist. Die Beschäftigten selbst brauchen nicht aktiv zu werden. Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in der Firma von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind.

Hinweis: In der Leiharbeit Beschäftigte können Kurzarbeitergeld beziehen. Geringfügig Beschäftige sind hingegen von Kurzarbeit ausgeschlossen.

Auch Beschäftigte aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, können einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Der Anspruch ist daran geknüpft, dass in dem Betrieb oder Betriebsteil, der sich in Deutschland befindet, wegen einer behördlichen Anordnung oder fehlender Auslastung gar nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind Grenzgänger von dem Arbeitsausfall betroffen, bekommen sie für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer sie beeinträchtigenden Grenzschließung oder Quarantänemaßnahme kommt.

Höhe 

Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt von dem Gehalt ab, dass der Beschäftigte normalerweise ausgezahlt bekommt. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Fachbegriff: Nettoentgelt) sind das 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 %. 

Erhöhung des Kurzarbeitergelds während Corona-Pandemie: Ab dem 4. Monat Kurzarbeit erhöht es sich auf 70 % (77 % mit Kind) und ab dem 7. Monat auf 80 % (87 % mit Kind), vorausgesetzt das reguläre Gehalt ist durch die Kurzarbeit um mindestens 50 % gekürzt. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 1. März 2020. Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über drei Monate) wirken sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Die BA hat einen Digitalen Lotsen eingerichtet, mit dem die genaue Höhe des Kurzarbeitergelds mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner online ermittelt werden kann.

Auszahlung 

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld direkt an die Arbeitnehmer/innen aus – nicht die Arbeitsagentur: Arbeitgeber treten bei der Zahlung des Kurzarbeitergeldes an die Mitarbeitenden zunächst in Vorleistung und rechnen das Kurzarbeitergeld danach mit der Arbeitsagentur ab. 

Weitere Informationen

Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit: 

Fragen- und Antwortkatalog zum Kurzarbeitergeld auf Deutsch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Polnisch und Tschechisch (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) – hier auch nähere Informationen zum Thema Kurzarbeit und Weiterbildung/Qualifizierung.

Broschüre Kurzarbeit und Corona (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)