Das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz – in Kraft seit dem 1. August 2019 – erleichtert allen Menschen mit Migrationshintergrund den Weg in eine duale Erstausbildung in Deutschland.
Durch die Neukonzeption der Ausbildungsförderung können die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter Migrantinnen und Migranten künftig leichter und besser unterstützen. Bisherige Einschränkungen aufgrund von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Voraufenthaltszeit entfallen in vielen Fällen. Damit werden wichtige Voraussetzungen geschaffen, um auch mehr EU-Bürger/innen für eine Berufsausbildung in einem Betrieb in Deutschland zu gewinnen. Im Einzelnen:
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) nach § 75 SGB III verhindern Ausbildungsabbrüche
Die ausbildungsbegleitenden Hilfen setzen bei Bildungsdefiziten, den Lücken in der Fachtheorie und -praxis, Sprachproblemen oder Schwierigkeiten im sozialen Umfeld an. Ziel ist, Ausbildungsabbrüche durch präventive Unterstützung von Beginn an zu vermeiden. Die Maßnahmen umfassen in der Regel drei bis acht Stunden pro Woche und konzentrieren sich etwa auf Nachhilfe in Theorie und Praxis, auf Sprachkurse oder die Vorbereitung auf Prüfungen. Über die Teilnahme an abH-Maßnahmen entscheidet die örtlich zuständige Agentur für Arbeit. Die Maßnahmen werden mit dem Ausbildungsbetrieb abgestimmt und sind für Auszubildende und Unternehmen kostenfrei.
Mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 56 SGB III die Existenz sichern
Berufsausbildungsbeihilfe können Auszubildende beantragen, die auf eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses angewiesen sind. Ziel ist es, den Lebensunterhalt der Jugendlichen abzusichern, damit sie sich auf die Ausbildung konzentrieren können. Die Kosten werden vollständig von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter übernommen, in deren Bezirk der/die Auszubildende lebt. Die Höhe der BAB hängt von der Höhe der Ausbildungsvergütung, den anfallenden Fahrtkosten und den monatlichen Mietkosten ab. Die Förderung kann mit Beginn der Berufsausbildung gewährt werden. Wird die BAB erst nach Beginn der Berufsausbildung beantragt, kann diese rückwirkend maximal bis zu dem Monat ausgezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.
Von den Reformen ausgenommen bleiben Berufsausbildungen, die in außer-betrieblichen Einrichtungen (BaE) durchgeführt werden. In diesem Bildungsbereich sind auch weiterhin Förderungen für EU-Bürger/innen mit einem Aufenthaltsrecht nach Artikel 10 VO 492/2011 (zu Bildungs- und Aufenthaltsrechten) ausgeschlossen.
Detailinformationen zu den Konditionen für eine Unterstützung aus abH und BAB sind über die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter Ausbildung vorbereiten und unterstützen abrufbar sowie in englischer Sprache unter For people coming from other countries. Zudem finden Auszubildende und Unter-nehmen Hilfe über die ehrenamtlichen Senioren der Initiative VerA – des Seni-or Expert Service (SES) – ein Projekt der Spitzenverbände der deutschen Industrie, des Handwerks und der freien Berufe.