Was ändert sich für entsandte Beschäftigte ab Juli 2020?

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Entsendung Was ändert sich für entsandte Beschäftigte ab Juli 2020?

Die Bundesregierung hat das Arbeitnehmerentsendegesetz zum 30. Juli 2020 angepasst und damit auf die Reform der europäischen Entsenderichtlinie reagiert. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Lohnhöhe, die anzurechnenden Lohnanteile und die maximale Entsendungsdauer. 

Die grenzübergreifende Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union (EU) ist fester Bestandteil der Dienstleistungsfreiheit und wurde bereits in den neunziger Jahren durch europäisches Entsenderecht geregelt (Entsenderichtlinie 96/71/EG). Es bietet die rechtliche Grundlage für Unternehmen, grenzübergreifend Aufträge anzunehmen und zu ihrer Durchführung die eigenen Beschäftigten temporär in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu entsenden. Wesentliches Merkmal der Entsendung ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Beschäftigen bestehen bleiben muss. Dementsprechend werden Sozialabgaben während der Entsendung im Heimatland abgeführt. Dies gilt auch für die Steuern, wenn die Entsendung nicht länger als 183 Tage dauert. 

Ursprünglich orientierte sich auch die Lohnhöhe für die Dauer der Entsendung am Heimatland. Aber gravierende Lohnunterschiede innerhalb der EU führten in der Vergangenheit dazu, dass in manchen Branchen entsandte Beschäftigte trotz gleicher Arbeit nur einen Bruchteil der Löhne erhielten, die regulär Beschäftigten im Inland gezahlt wurden (Stichwort „Lohndumping“). Darüber hinaus stellten missbräuchliche Konstellationen die Entsendungspraxis und die rechtlichen Regelungen in Frage, wie die „Kettenentsendung“, bei der mehrere entsandte Beschäftigte nacheinander die gleiche Tätigkeit an der gleichen Stelle verrichteten. Bereits 2014 wurde eine Durchsetzungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie verabschiedet, um die Anwendung der Entsendevorschriften zu verbessern: Einer Umgehung der Vorschriften zu Entsendung sollte entgegengewirkt und Betrugsfälle verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten den Austausch von Informationen untereinander intensivieren. 

Schließlich wurde im Juni 2018 die Reform der Entsenderichtlinie (EU) 2018/957 verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Reform war es unter anderem, die Rechte von entsandten Beschäftigten zu stärken und das Lohngefälle zwischen den regulär Beschäftigten im Inland und den entsandten Beschäftigten zu reduzieren. Die Bundesregierung hat die Richtlinie fristgerecht im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) umgesetzt. Das neue AEntG ist am 30. Juli 2020 in Kraft getreten. 

Die wichtigsten Veränderungen im AEntG:

  • Lohnstandards: Es erfolgte eine Anpassung an die Lohnstandards im Zielland der Entsendung. Entsendende Unternehmen müssen sich künftig an alle in Deutschland geltenden Entlohnungsvorschriften halten. Nach Deutschland entsandte Beschäftigte haben nun Anspruch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. (Es gelten die drei untersten Entgeltstufen aus regional geltenden und als allgemeinverbindlichen erklärten Tarifverträgen). Bislang mussten sich entsendende Unternehmen nur an den in der Branche geltenden Mindestlöhnen orientieren. Entsandte Beschäftigte stehen nun ebenfalls Weihnachts- und Urlaubsgeld zu sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen (je nach Branche und tarifvertraglicher Regelung). 
  • Lohnanteile: Zulagen für Reise, Unterbringung und Verpflegung dürfen nicht länger als Lohnanteile angerechnet werden. 
  • Entsendedauer: Die maximale Entsendedauer wurde verkürzt. Nach zwölf Monaten gelten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sowie auch die Pflichten zur Zahlung von Sozialabgaben in Deutschland. Diese Dauer kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen um sechs Monate verlängert werden (keine Vorgaben für die Art solcher Ausnahmefälle). Für die Berechnung der Entsendungsdauer gilt der Grundsatz, dass gleiche Tätigkeit am gleichen Ort berücksichtigt werden muss, auch wenn die Person des entsendeten Beschäftigten wechselt. „Kettenentsendung“ soll es damit nicht mehr geben.
  • Unterkünfte: Wenn das entsendende Unternehmen die Unterkünfte an die entsandten Beschäftigten vermietet, müssen diese den Mindeststandards der deutschen Arbeitsstättenverordnung entsprechen.

Hinweis: Die aktuellen Veränderungen im AEntG schließen den grenzübergreifenden Straßenverkehrssektor aus, der durch hohe Mobilität gekennzeichnet ist. Sie gelten damit nicht für Fernfahrer. 

Hintergrund

Diagramm zur Entwicklung der Entsendungen nach Deutschland

Entwicklung der Entsendungen nach Deutschland

Foto: EUGS

Die Zahl der Entsendungen innerhalb der EU hat sich in den letzten zehn Jahren fast verdoppelt: Im Jahr 2018 wurden ca. 1,8 Millionen Formulare zur Entsendung von Beschäftigten innerhalb der EU ausgestellt, etwa 22 % davon nach Deutschland. Etwa 75 % aller Entsendungen nach Deutschland kommen aus den 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten . Entsendung nach Deutschland findet besonders häufig in der Baubranche, der Industrie, in der Pflege sowie in der Transportbranche statt (Quelle: Europäische Kommission 2017).