Seit 1. Januar 2021 gilt das neue Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (kurz: Arbeitsschutzkontrollgesetz). Es enthält zum einen branchenübergreifend verbesserte Voraussetzungen für den Vollzug des Arbeitsschutzes; zum anderen für die Beschäftigten der Fleischindustrie konkrete Verbesserungen der Arbeitsbedingungen.
Mehr Arbeitsschutzkontrollen: In den letzten Jahren ist sowohl die Anzahl der Beschäftigten, als auch die Häufigkeit der Kontrollen im Bereich Arbeitsschutz stark zurückgegangen (hierzu BT-Drs. 19/7218). Das Arbeitsschutzkontrollgesetz setzt eine Mindestanzahl von Inspektionen der Betriebe auf 5 % pro Jahr und Bundesland fest, die bis 2026 zu erreichen ist. Ziel ist es, nicht nur die Kontrollfrequenz durch zusätzliches Personal zu verbessern, sondern auch eine Beratung der Betriebe und Information in Bezug auf den Arbeitsschutz zu ermöglichen und somit die Arbeitsbedingungen branchenübergreifend zu verbessern. Dies soll durch eine Ausweitung des Personals sowie der Zuständigkeiten erfolgen. Dazu wird im Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine gesonderte Fachstelle eingerichtet, die die Bundesländer bei der Priorisierung der Kontrollen nach Branchen unterstützt. Darüber hinaus soll diese Fachstelle die nationale und internationale Berichterstattung zum Arbeitsschutz verbessern.
Viele mobile Beschäftigte, die nur vorübergehend in Deutschland beschäftigt sind und ihren Lebensmittelpunkt im Herkunftsland behalten, werden für die Dauer des Aufenthaltes in Sammelunterkünften untergebracht. Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz werden für Sammelunterkünfte, in denen entsandte Beschäftigte, Saisonarbeitskräfte oder andere mobile Beschäftigte untergebracht werden, branchenübergreifende Mindeststandards festgelegt. Diese gelten unabhängig davon, ob die Unterkunft direkt vom Arbeitgeber oder aber auf Veranlassung über Dritte gestellt wird, sowie unabhängig davon ob die Sammelunterkunft auf dem Betriebsgelände ist. Jede Unterkunft in der mehr als vier Personen untergerbacht sind, zählt nach diesem Gesetz als Sammelunterkunft.
Die Arbeitsbedingungen von ausländischen Beschäftigten in der Fleischwirtschaft standen bereits vor Beginn der Pandemie wiederholt im medialen und politischen Fokus. Die Corona Pandemie hat die Situation in den fleischverarbeitenden Betrieben verschärft und dadurch die Bundesregierung veranlasst, schnell zu reagieren und Regelungen zur Verbesserung vorzusehen.
Das Gesetz untersagt den Einsatz von Fremdpersonal auf der Basis von Werkverträgen in der Fleischwirtschaft für den Kernbereich der Branche: Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung. Fremdpersonal kann in der Branche jedoch weiterhin in den Bereichen Reinigung, Sicherheit oder IT eingesetzt werden. Damit wird das Ziel verfolgt, die Einhaltung der Arbeitsschutzregelungen transparenter zu gestalten, die Kontrollen in den zumeist großen Betrieben zu vereinfachen und darüber den Schutz für die Beschäftigten zu gewährleisten.
Das Verbot von Leiharbeitskräften im Kernbereich gilt ab dem 1. April 2021. Dieses Verbot ist jedoch zunächst auf drei Jahre befristet und beinhaltet einige Ausnahmen. In der Fleischverarbeitung dürfen in diesen Fällen weiterhin Leiharbeitskräfte eingesetzt werden: