Krankengeld

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Krankengeld

Fallbeispiel
Am 01.05. fing Ewa eine Arbeit als Lagerhelferin in einem Supermarkt an. Es wurde mit ihr eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Am 16.05. hatte Ewa sehr starke Rückenschmerzen und ist deshalb nicht zur Arbeit, sondern zur Notaufnahme ins Krankenhaus gefahren. Ewa wurde dort stationär aufgenommen. Während des Aufenthalts im Krankenhaus stellte sich heraus, dass eine Operation an der Wirbelsäule und monatelange Rehabilitation notwendig werden würde. Das bedeutet, dass Ewa längerfristig arbeitsunfähig ist. Sie werden gerne nach Polen zurück- kehren und dort die Behandlung fortsetzen, um die Unterstützung ihrer Familie zu haben. Nach vier Wochen Krankschreibung bekommt sie von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung mit Wirkung zum 30. Juni.

Ewa macht sich Sorgen um die Finanzierung ihres Lebensunterhalts, ihrer Krankenversicherung und der medizinischen Behandlung. Sie ist doch erst kurz in Deutschland, die Arbeit im Supermarkt ist ihr erster Job hier und sie hat gelesen, dass man soziale Rechte in Deutschland erst nach fünf Jahren hat. Sie weiß nicht, ob ihr im Krankheitsfall irgendetwas zusteht.

1. Arbeitgeber

Ewa muss gleich am 16.05. den Arbeitgeber darüber informieren, dass sie krank ist und nicht zur Arbeit kommen kann. Sobald sie erfährt, wie lange sie voraussichtlich arbeitsunfähig bleibt, muss sie das dem Arbeitgeber ebenfalls mitteilen. Auf welchem Weg die Mitteilung zu erfolgen hat (z. B. per Telefon, Fax), regeln Firmen unterschiedlich. Es steht häufig ausdrücklich im Arbeitsvertrag, dort sollte Ewa nachschauen. Wenn in ihrem Vertrag nichts darüber steht, sollte Ewa die Mitteilung am besten auf dem Weg schicken, über den sie einfach den Eingang nachweisen kann, z. B. an die offizielle Faxnummer oder an die E-Mail-Adresse des Arbeitgebers.

Die Arbeitsunfähigkeit muss Ewa nachweisen. Dafür bekommt sie im Krankenhaus entweder eine Arbeits­unfähigkeitsbescheinigung oder eine Liegebescheinigung. Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse von Ewa abrufen muss. Ewa bekommt einen Papierausdruck der Bescheinigung für ihre Unterlagen.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, während der ersten 6 Wochen der Erkrankung den kompletten Arbeitslohn weiter zu zahlen (Lohnfortzahlung), den Ewa verdient hätte, wenn sie gesund gewesen wäre. Diese Verpflichtung entsteht jedoch erst nach den ersten vier Wochen der Beschäftigung und besteht nur solange, wie der Arbeitsvertrag dauert. Das bedeutet, dass ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung erst ab der fünften Woche ihrer Beschäftigung, also ab dem 29.05. zahlen muss. Der Vertrag von Ewa dauert bis zum 30.06. und der Arbeitgeber muss daher nur den Lohn bis zum 30.06. weiterzahlen. Vom 16.05. bis zum 31.05. hat Ewa Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

Ein Beispiel der Zahlungsaufforderung finden Sie hier:
https://minor-kontor.de/wp-content/uploads/2018/11/MB4.0_Aufforderung-Lohnzahlung_18-11-21.pdf

Der Arbeitgeber hat Ewa während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt. Die Kündigung während einer Krankheit ist in Deutschland grundsätzlich zulässig, es sei denn, sie ist sittenwidrig und damit unzulässig. Dafür gibt es jedoch in diesem Fall keine Anhaltspunkte.

2. Krankenkasse/ Behandlung in Deutschland

Ab Beginn der Behandlung im Krankenhaus – also ab dem 16.05. – hat Ewa Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 % von Ewas Bruttoeinkommen. Das Krankengeld wird Ewa nicht automatisch berechnet und gezahlt. Ewa muss einen Antrag auf Krankengeld bei ihrer Krankenkasse stellen. Grundsätzlich ist der Antrag formlos, es reicht also, wenn Ewa z. B. eine E-Mail an die Krankenkasse schickt. Das Krankengeld wird sie bis zum 28.05. beziehen. Ab dem 29.05. bekommt sie die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, in dieser Zeit ruht ihr Krankengeldanspruch. Ab dem 01.07. bekommt sie keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber und hat dann weiterhin Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Ewa kann das Krankengeld beziehen, solange sie arbeitsunfähig ist. Das Krankengeld wird maximal eineinhalb Jahre lang gezahlt. Die Voraussetzung für den Bezug ist, dass Ewa die Krankschreibung vom Arzt rechtzeitig verlängern lässt. Rechtzeitig bedeutet, dass Ewa ihre Krankschreibung spätestens an dem Werktag bei ihrem Arzt verlängern lassen muss, der auf den letzten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt: Wenn die erste Krankschreibung am Freitag endet, muss die Folgebescheinigung am Montag ausgestellt werden. Samstag zählt in diesem Fall nicht als Werktag. Die Bescheinigungen müssen lückenlos sein.

Wenn Ewa die Frist nach dem Ende der Beschäftigung am 30.06. verpasst, hat sie noch einen Monat Zeit, um zum Arzt zu gehen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu holen. Das ist eine Regelung zum Schutz von Ewa, damit sie die Grundlage für ihre Krankenversicherung nicht verliert.

Die Krankschreibung muss innerhalb von sieben Tagen bei der Krankenkasse eingehen. Grundsätzlich übermitteln die Ärzte seit Januar 2023 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen.

Solange Ewa das Krankengeld bezieht, bleibt sie in der Krankenkasse beitragsfrei versichert.

3. Jobcenter

Durch die Krankheit hat Ewa kein existenzsicherndes Einkommen. Wahrscheinlich reicht ihr Geld für ein würdiges Leben nicht aus. Daher kann es sein, dass Ewa berechtigt ist, in dieser Situation aufstockend Bürgergeld zu bekommen.

Sie war zwar nur zwei Monate in Deutschland beschäftigt, hat aber ihre Arbeit unfreiwillig verloren. Ewa muss bei der Bundesagentur für Arbeit eine Bestätigung über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit einholen und diese dem Jobcenter vorlegen. Sie ist damit für sechs Monate freizügigkeitsberechtigt, d.h. ihr Aufenthalt in Deutschland ist rechtmäßig. Während dieser Zeit kann sie Bürgergeld bekommen, soweit sie die Leistungsvoraussetzungen erfüllt (u. a. Hilfebedürftigkeit, kein anrechenbares Vermögen). Ein Daueraufenthalt von fünf Jahren ist in diesem Fall nicht nötig, um Leistungen vom Jobcenter zu beziehen.

Ewa kann beim Jobcenter in ihrem Wohnbezirk einen Antrag auf Bürgergeld stellen. Die Antragsformulare werden Ewa bei der Antragstellung ausgehändigt. Sie sind auch unter dem folgenden Link zu finden:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/ dam/download/documents/Antrag-ALGII_ ba015207.pdf

Ewa kann den Antrag mit Nachweisen und Anlagen dem Jobcenter auch online übermitteln:
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/buergergeld-beantragen

Das Jobcenter muss über Ewas Antrag mit einem schriftlichen Bescheid entscheiden, in welchem die Gründe der Entscheidung dargelegt werden müssen.

Eine Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten kann Ewa beim Ausfüllen der Formulare helfen, die für den Antrag notwendig sind. Ewa kann die nächstgelegene Beratungsstelle mithilfe dieser Suchmaschine finden:

https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/ beratungsstellensuche

In ihrem Fall ist der Anspruch auf Bürgergeld auf sechs Monate begrenzt. Sie kann sich nach Ablauf der sechs Monate an die zuständigen Behörden ihres Herkunfts- landes wenden und prüfen, ob ihr dort soziale Leistun- gen zustehen.

4. Krankenkasse/ Behandlung im Ausland

Ewa kann auch nach Polen zurückgehen und dort das Krankengeld aus Deutschland beziehen. Während des Krankengeldbezugs bleibt sie bei ihrer Krankenkasse versichert, obwohl sie den Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat. Ewa kann die medizinische Behandlung und Rehabilitation in Polen fortsetzen. Die ärztlichen Bescheinigungen aus Polen sind den in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen gleichwertig und können im Original bei der deutschen Krankenkasse eingereicht werden. Die Krankenkasse darf von Ewa keine Übersetzung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangen. Sie müssen von der Krankenkasse selbst auf eigene Kosten übersetzt werden.

Achtung! Auch für die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland muss die Frist von sieben Tagen ab Ausstellung eingehalten werden. Eventuelle Verspätungen, auch wenn sie auf die Post zurückzuführen sind, gehen zu Ewas Lasten. Damit Ewa die medizinische Behandlung in Polen in vollem Umfang nutzen kann, ist ihre Europäische Krankenversicherungskarte nicht ausreichend.

Ewa muss daher vor der Abreise bei ihrer Krankenkasse ein S1-Formular (ehemaliges 106-Formular) beantragen. Dadurch bekommt sie einen erweiterten Versicherungsschutz und kann sich in Polen medizinisch so behandeln lassen, als wäre sie dort krankenversichert.

Vor der Abreise sollte Ewa auch daran denken, bei der Krankenkasse eine Zustimmung zum Bezug vom Krankengeld im Ausland zu beantragen. Es ist rechtlich umstritten, ob Unionsbürger dazu verpflichtet sind. Um eventuelle Schwierigkeiten und Verzögerungen beim Bezug zu vermeiden, sollte Ewa jedoch den Antrag mit einer Begründung stellen.

Ein Beispiel eines solchen Antrags findet Ewa im Anhang unter Anlage XV. PDF, 256 KB, Datei ist nicht barrierefrei

Ohne Wohnsitz in Deutschland hat Ewa keinen Anspruch auf das Bürgergeld. Diese Leistung kann nicht ins Ausland übertragen werden.