Neues zu Anspruch und Zahlungseinstellung – Was ist zu beachten?

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Kindergeld Neues zu Anspruch und Zahlungseinstellung – Was ist zu beachten?

Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergelds vorläufig und ohne Bescheid für bis zu zwei Monate einstellen. EU-Bürgerinnen und -Bürger ohne Einkünfte haben während der ersten drei Monate nach Begründung ihres Wohnsitzes in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld.

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) enthält seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch zum 18. Juli 2019 eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung: Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergelds vorläufig und ohne Bescheid einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen und deshalb die Kindergeldfestsetzung deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist (§ 71 Absatz 1 EStG).

Die Familienkasse muss den Kindergeldberechtigten über die Zahlungseinstellung und ihre Gründe nur dann informieren, wenn die Kenntnis der Tatsachen, die zur Zahlungseinstellung führen, nicht auf Angaben des Berechtigten selbst beruhen (§ 71 Absatz 2 EStG). Sind dem Kindergeldberechtigten diese Tatsachen nicht bekannt, muss die Familienkasse ihm auch Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.

Die vorläufige Zahlungseinstellung ist zeitlich auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt. Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung unverzüglich nachzuholen, soweit sie nicht binnen zwei Monaten nach Zahlungseinstellung die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert hat (§ 71 Absatz 3 EStG). 

Die vorläufige Zahlungseinstellung liegt im Ermessen der Familienkasse, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Laut Gesetzesbegründung soll die neue Regelung helfen, Überzahlungen zu vermeiden, die bisher während der Zeit eintreten konnten, in der die Familienkasse prüft, ob ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid zu erlassen ist (BT-Drucksache 19/8691 S. 68). Außerdem könnten die Familienkassen nun schneller reagieren, wenn sie Anhaltspunkte für einen organisierten Leistungsmissbrauch erkennen. 

Kein Kindergeldanspruch in den ersten drei Monaten Aufenthalt
Geändert wurden auch die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch von EU-Bürgern/-innen. Neu ist, dass EU-Bürgern/innen während der ersten drei Monate nach Begründung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie in diesem Zeitraum eigene Einkünfte haben, z.B. aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit (§ 62 Absatz 1a Satz 2 EStG). 

Nach Ablauf der ersten drei Monate sind freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger/innen anspruchsberechtigt, die die allgemeinen Voraussetzungen für Kindergeld nach § 62 Absatz 1 EStG erfüllen. Eine Einschränkung besteht, wenn sie nur ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche haben. Zu letzterem Fall gibt es wiederum eine Ausnahme: EU-Bürger/innen auf Arbeitssuche, die zuvor bereits über ein anderes Freizügigkeitsrecht verfügten, z.B. weil sie zuvor schon einmal gearbeitet hatten, sind anspruchsberechtigt. 

Die Familienkasse prüft in eigener Zuständigkeit, ob ein/e Antragsteller/in freizügigkeitsberechtigt ist. Lehnt die Familienkasse den Kindergeldantrag ab, setzt sie davon auch die Ausländerbehörde in Kenntnis. Gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid kann schriftlich Einspruch eingelegt werden. Dieser muss fristgerecht an die Familienkasse gerichtet sein, die den Bescheid erlassen hat. Möglich ist auch eine persönliche Niederschrift bei der Familienkasse. Auf eine Möglichkeit, den Einspruch belegen zu können, sollte geachtet werden (z.B. Versand per Einschreiben).