Abgeleitetes Freizügigkeitsrecht neben anderem Aufenthaltsrecht

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Aufenthalt Abgeleitetes Freizügigkeitsrecht neben anderem Aufenthaltsrecht

Das abgeleitete Freizügigkeitsrecht aus Artikel 21 AEUV kann einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes mit EU-Staatsangehörigkeit zur Führung eines normalen Familienlebens zustehen. Der Erwerb und das weitere Bestehen dieses Freizügigkeitsrechts setzt nicht voraus, dass dem Betroffenen kein anderes Aufenthaltsrecht zusteht.

Der Betroffene und Kläger in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (BVerwG 1 C 5.23 vom 13. Juni 2024) ist türkischer Staatsangehöriger und Vater eines 2011 geborenen Sohnes mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Im März 2012 erhielt er eine Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen auf Basis des Freizügigkeitsgesetzes/EU mit einer Gültigkeit von fünf Jahren. Ab August 2014 lebte er getrennt von seinem Sohn und dessen bulgarischer Mutter, die die alleinige Personensorge für den Sohne ausübte. Der Sohn erkrankte später lebensgefährlich und wurde dann auch vom Vater regelmäßig betreut. Ab Oktober 2017 bestand für den Sohn die gemeinsame elterliche Sorge von Mutter und Vater.

Der Kläger wendete sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts vom August 2017 (§ 5 Absatz 4 Freizügigkeitsgesetz/EU ). Diese war vom zuständigen Landratsamt unter anderem damit begründet worden, der Kläger habe bereits ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer in ordnungsgemäßem Beschäftigungsverhältnis nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80); damit sei der Aufenthalt des Vaters gesichert und es gäbe keine Notwendigkeit für ein  Freizügigkeitsrechts aus Artikel 21 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass eine Verlustfeststellung nicht gerechtfertigt war. Eine Freizügigkeitsrecht ergab sich zwar nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU, aber aus Artikel 21 Abs. 1 AEUV.

Aufenthaltsrecht nach Artikel 21 AEUV
Das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hatte sich bereits in einem anderen Fall mit Urteil vom 23. September 2020 (BVerwG 1 C 27.19) dazu geäußert, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes, das die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, ein vom Kind abgeleitetes Freizügigkeitsrecht aus Artikel 21 AEUV zustehen kann. In Artikel 21 Abs. 1 AEUV ist die Freizügigkeit der Unionsbürger grundlegend verankert, die auch das Recht umfasst, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen.

Hinweis: Das aus Artikel 21 Abs. 1 AEUV folgende Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen setzt nach dem Urteil voraus, dass
1.    sich der minderjährige Unionsbürger, von dem es abgeleitet wird, in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
2.    dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich die Sorge für diesen Unionsbürger ausübt,
3.    und dass der Unionsbürger aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt ist.


Die genannten Voraussetzungen sind erfüllt: Der Sohn besitzt die bulgarische Staatsangehörigkeit. Der Kläger übte die Sorge für ihn aus. Ihm stand nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU ein Daueraufenthaltsrecht als Familienangehöriger der Mutter zu. Diese hatte bereits im Oktober 2016 das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts erworben.

Für eine Nachrangigkeit der Freizügigkeitsrechte aus Artikel 21 AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG gegenüber anderen unionsrechtlichen (oder nationalen) Aufenthaltsrechten gibt es laut Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, das Bestehen eines Aufenthaltsrechts aus abgeleitetem Unionsrecht – dazu zählt auch der Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei – stünde einem Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV nicht entgegen (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom Nr. 32/2024 vom 13. Juni 2024).

Der Kläger ist letztlich mit dem Freizügigkeitsrecht bessergestellt, da es seinen Aufenthalt bei einem möglichen Wegfall des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts schützt, und weitgehende Inländergleichbehandlung vermittelt.

Weitere Informationen
Zur Vertiefung des Themas Freizügigkeitsrechte in familiären Konstellationen eignet sich folgende Publikation: „Beratung von Unionsbürger*innen: Die Freizügigkeitsrechte in familiären Konstellationen“ (Juli 2021, herausgegeben vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.)