In einem Urteil vom 18.10.2023 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen 5 AZR 22/23): Wenn Arbeitgebende und Arbeitnehmende keine Wochenarbeitszeit vereinbaren und Arbeit auf Abruf vereinbart wurde, gilt die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit von 20 Stunden. Diese muss auch entsprechend vergütet werden, unabhängig von den geleisteten Arbeitsstunden.
Hintergrund dieser Entscheidung des Arbeitsgerichtes war die Klage einer Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber Arbeit auf Abruf vereinbart hatte. Sie war seit 2009 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Ab 2020 hatte sich die wöchentliche Arbeitszeit signifikant verringert und die Klägerin hatte auf Annahmeverzug geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden dass in dem Fall, dass Arbeitnehmende für eine sogenannte „Arbeitsleistung auf Arbeitsanfall“, also auf Abruf, eingestellt werden, Folgendes gilt: Es müsse dennoch in der entsprechenden Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG grundsätzlich eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden. Wird diese Regelung im Arbeitsvertrag nicht einvernehmlich festgelegt, greift die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG. Dann gelten 20 Wochenstunden als vereinbart.
Arbeit auf Abruf ist in §12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt und liegt vor, wenn Beschäftigte ihre Arbeitsleistung entsprechend dem betrieblichen Bedarf zu erbringen haben. Im Gesetz ist auch vorgeschrieben, dass Arbeitgebende den Einsatz mindestens vier Tage im Voraus ankündigen müssen. Nach einer Studie des IAB Nürnberg nutzen etwa 13% der Betriebe diese Arbeitsform. Etwa 4,5 % der Beschäftigten arbeiten nach diesem Modell. Besonders häufig kommt Arbeit auf Abruf bei geringfügigen Beschäftigungen, also Minijobs vor. Hier beträgt der Anteil 12%.
Diese Entscheidung ist für viele Branchen, in denen wöchentliche oder saisonale Fluktuationen den Bedarf an Arbeitskräften variieren lassen, signifikant. Laut Studie des IAB kommt Arbeit auf Abruf besonders häufig in Gesundheitsberufen ebenso wie auch Lebensmittel- und Gastgewerbeberufen vor.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte Arbeit auf Abruf als flexibles Arbeitsmodell in der Vergangenheit scharf kritisiert und angemahnt, dass dieses Arbeitsmodell zu Lasten der Beschäftigten praktiziert würde. Das schwankende Einkommen würde wirtschaftliche Planbarkeit einschränken, ebenso wie auch Mitbestimmung der Arbeitszeit, da die zeitliche Einplanung durch den Arbeitgeber vorgegeben wird. Gleichzeitig entspricht das Urteil des BAG vom 18.10.2023 den Forderungen des DGB, eine Mindestuntergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf festzulegen.