Deutsche Staatsbürgerschaft erwerben

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Einbürgerung Deutsche Staatsbürgerschaft erwerben

Am 27. Juni 2024 ist das neue Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft getreten. Von den Erleichterungen für die Einbürgerung können auch Bürgerinnen und Bürger mit EU-Staatsangehörigkeit profitieren.

Das Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetz bringt eine Reihe wichtiger Neuerungen und Erleichterungen mit sich, von denen alle – also auch EU-Staatsangehörige – profitieren. Eine der bedeutendsten Änderungen ist die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer in Deutschland - von regulär acht auf fünf Jahre - und die grundsätzliche Akzeptanz der Mehrstaatigkeit auch bei Drittstaatsangehörigen.

Wichtiges für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, gilt automatisch als Unionsbürgerin oder als Unionsbürger. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit – wie schon vor der Reform – bei Erwerb des deutschen Passes nicht aufgeben.
Mit dem reformierten Gesetz können aber nun auch drittstaatsangehörige (Ehe-)Partnerinnen oder Partner ihre ausländische Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung behalten. Zudem erwerben Kinder von Bürgerinnen und Bürgern mit anderer EU-Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren (bisher acht Jahre) seinen oder ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und damit ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht besitzt.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger u.a. umfassende Rechte und Teilhabe (z.B. Wahlrecht auch bei Landtags- und Bundestagswahlen).  Für in Deutschland lebende Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit besteht aber wahlweise zu ihrem Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, bereits ein Wahlrecht auf kommunaler Ebene und bei der Europawahl (Artikel 22 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen

Jede der folgenden Voraussetzungen müssen in der Regel erfüllt sein, um einen Anspruch auf eine Einbürgerung zu haben:

  • Sie leben seit fünf Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland.
  • Sie können Ihre Identität und Ihre aktuelle(n) Staatsangehörigkeit(en) nachweisen.
  • Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren. Dazu zählen Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner und zum Beispiel Ihre Kinder, für die Sie Unterhalt zahlen.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse, mindestens auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für die Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden.
  • Es liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Einbürgerung entgegenstehen (sogenannte „Ausschlussgründe “).

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.einbürgerung.de .
Die Broschüre „Mein Weg zum deutschen Pass“ bietet umfassende Informationen zur Einbürgerung. Dabei gibt es auch Hinweise dazu, wie der Antrag zu stellen ist und wie das Einbürgerungsverfahren abläuft. Die Broschüre und einen Flyer für den schnellen Überblick über die Voraussetzungen der Einbürgerung und weitere wichtige Fragen können Sie entweder in gedruckter Version bestellen oder digital auf www.einbürgerung.de abrufen. Broschüre und Flyer stehen auch auf Englisch zur Verfügung.