Familienkasse muss eigenständig Freizügigkeitsberechtigung prüfen

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Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 2024 – III R 36/23 lag folgende Fallkonstellation zugrunde: Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist rumänische Staatsangehörige und wohnte seit April 2019 in Deutschland. In den folgenden Jahren kamen ihre beiden Kinder in Deutschland zur Welt. Ab November 2021 war die Klägerin bei einer Zeitarbeitsfirma als Retourenbucherin beschäftigt. Im November und Dezember 2021 war sie über längere Zeit als gegen Corona Ungeimpfte unbezahlt in Quarantäne.

Die Ausländerbehörde stellte im November 2021 den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit der Klägerin und ihrer beiden Kinder fest. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin sich weniger als fünf Jahre in Deutschland aufhalte – also kein Daueraufenthaltsrecht habe – und keine Erwerbstätigkeit ausübe. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Ausländerbehörde erstattete der Familienkasse über das Ausländerzentralregister (AZRG) Meldung, dass bei der Klägerin der Verlust der Rechte gespeichert wurde, und bestätigte der Familienkasse auf Nachfrage, dass kein Aufenthaltstitel vorhanden sei. Die Familienkasse hob daraufhin mit Bescheid Januar 2022 die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder mit Wirkung ab Dezember 2021 auf. Begründung war, dass die Voraussetzungen des § 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Kindergeldanspruch nicht vorlägen.

Im April 2022 hob die Ausländerbehörde die Verlustfeststellung zur Freizügigkeit mit Wirkung für die Zukunft auf und ordnete der Klägerin ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin zu. Daraufhin bewilligte die Familienkasse Kindergeld für beide Kinder ab April 2022; wies aber den Einspruch für den zurückliegenden Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 als unbegründet zurück.


Zu klären war also, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte einen Anspruch auf Kindergeldfestsetzung für die Kinder für den Zeitraum Dezember 2021 bis einschließlich März 2022 hatte. Der BFH hat in seinem Urteil einen Anspruch bestätigt.
Das Einkommensteuergesetz sieht eine eigene Prüfkompetenz der Familienkasse – unabhängig von der Ausländerbehörde – dazu vor, ob die für den Kindergeldanspruch erforderliche Freizügigkeitsberechtigung vorliegt (§ 62 Absatz 1a Satz 4 EStG). Entgegen der Auffassung der hier zuständigen Familienkasse, hatte die Entscheidung der Ausländerbehörde zur Feststellung des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 5 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine durchschlagende Tatbestandswirkung. Der Kindergeldanspruch ist an die Voraussetzungen zum Vorliegen des Freizügigkeitsrechts geknüpft, die die Familienkasse in jedem Fall in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat.

Die Klägerin erfüllte im Streitzeitraum die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU als Arbeitnehmerin. Der Begriff des Arbeitnehmers ist nach europäischem Recht weit auszulegen. Der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin stand hier nicht die teilweise geringe Stundenanzahl und das niedrige Gehalt entgegen, da dies auf die unbezahlte Quarantäne in den Monaten November und Dezember 2021 zurückzuführen war.