Was macht die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz?

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Schlichtungsstelle BGG

Schlichtungsstelle BGG

Foto: Schlichtungsstelle BGG

Die Schlichtungsstelle nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Jürgen Dusel angesiedelt. Jede und jeder in Deutschland – also auch EU-Bürger-/innen – kann unabhängig vom Aufenthaltsstatus einen Schlichtungsantrag stellen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Die dort gemachten Angaben unterliegen dem Datenschutz. Menschen sind gemäß Definition im BGG behindert, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie an der gleichberechtigten Teilhabe hindern. Für einen Schlichtungsantrag müssen weder ein Schwerbehindertenausweis noch sonstige Bescheinigungen von Behörden über eine bestehende Behinderung vorgelegt werden. Auch Verbände, die nach dem BGG anerkannt sind, können einen Schlichtungsantrag stellen.

Die Schlichtungsstelle darf dann ein Schlichtungsverfahren durchführen, wenn Behörden auf Bundesebene die im BGG verbrieften Rechte nicht berücksichtigen. Das sind beispielsweise Bundesministerien, ihnen nachgeordnete Behörden wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundesagentur für Arbeit oder überregionale Krankenkassen. Beispielsweise kann die Schlichtungsstelle eingeschaltet werden, wenn die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Anhörung im Asylverfahren oder bei dem Wunsch nach einem barrierefreien Integrationskurs nicht berücksichtigt werden.

Was heißt Barrierefreiheit?

Im BGG sind unter anderem die physische Barrierefreiheit und die digitale Barrierefreiheit geregelt. Gebäude von Behörden müssen auch für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen zugänglich sein. Webseiten von Behörden müssen

so gestaltet sein, dass blinde, sehbehinderte, gehörlose, geistig oder seelisch behinderte Menschen sie nutzen und verstehen können. Seit Juli 2018 müssen auch Organisationen, die zu mehr als 50 Prozent aus Bundesmitteln finanziert werden, ihre Webseiten und Apps barrierefrei gestalten.

Grafik zur Schlichtungsstelle der BGG

Grafik zur Schlichtungsstelle der BGG

Foto: Schlichtungsstelle BGG

Was sind Benachteiligungen?

Nicht zuletzt dürfen Bundesbehörden Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung können beispielsweise Beleidigungen oder Diffamierungen sein, die Nichtberücksichtigung einer Behinderung bei Ermessensentscheidungen oder bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen oder wenn jemand aufgrund einer Behinderung auf eine schnelle behördliche Entscheidung angewiesen ist, diese aber zu lange dauert.

Die Rechtsgrundlagen zur Schlichtungsstelle finden sich in § 16 BGG und in der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleisV).

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Foto: EUGS

www.schlichtungsstelle-bgg.de

info@schlichtungsstelle-bgg.de

Tel: 03018-527-2805

Anträge können mit dem barrierefreien Antragsformular, per Post oder per E-Mail gestellt werden.