Ankommen
Aufenthalt
Planen Sie einen Aufenthalt in Deutschland? Welche Regeln für Sie als EU-Bürgerin oder EU-Bürger gelten, hängt von Ihrer Aufenthaltsdauer und Lebenssituation ab.
Einreise und Aufenthalt in Deutschland
Für die Einreise und einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten reicht ein gültiger Reisepass oder Personalausweis. Ein Visum benötigen Sie als EU-Bürgerin oder EU-Bürger nicht.
Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten möchten, brauchen Sie ein Recht auf Freizügigkeit. Dieses haben Sie zum Beispiel, wenn Sie
- als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer arbeiten, eine Berufsausbildung machen oder selbstständig tätig sind,
- Arbeit suchen – zunächst für bis zu sechs Monate; danach nur, wenn Sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht auf eine Einstellung haben,
- als nicht erwerbstätige Person über ausreichende Mittel für Ihren Lebensunterhalt und über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen (dies gilt auch für Studierende), oder
- bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz unverschuldet verlieren, kann Ihr Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen bestehen bleiben. Melden Sie sich in diesem Fall bei der Agentur für Arbeit und lassen Sie sich beraten.
Wohnsitz in Deutschland anmelden
Wenn Sie dauerhaft nach Deutschland ziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Versäumen Sie diese Frist, kann im Einzelfall ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro erhoben werden. Wenn Sie innerhalb dieser Frist keinen Termin erhalten, dokumentieren Sie Ihre rechtzeitige Terminanfrage (zum Beispiel durch eine Bestätigung der Online-Buchung). Die örtliche Meldebehörde informiert Sie über das konkrete Verfahren.
Für die Anmeldung benötigen Sie:
- einen gültigen Reisepass oder Personalausweis
- eine Einzugsbestätigung Ihres Vermieters, auch „Wohnungsgeberbestätigung“ genannt.
Bei einer Untervermietung stellt in der Regel die Hauptmieterin oder der Hauptmieter die Bestätigung aus. Der Mietvertrag allein reicht nicht aus.
Sie müssen nicht persönlich zur Meldebehörde gehen. Eine andere Person kann Sie mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten. Bei Familien reicht die Anmeldung durch ein volljähriges Mitglied. Für alle Personen müssen gültige Reisepässe oder Personalausweise vorgelegt werden.
Ob eine Vertretung möglich ist und welche Unterlagen dafür erforderlich sind, kann je nach Meldebehörde unterschiedlich geregelt sein. Informieren Sie sich deshalb vorher bei Ihrer zuständigen Meldebehörde.
Da die genauen Abläufe unterschiedlich sein können, informieren Sie sich bitte auf der Webseite Ihrer zuständigen Meldebehörde.
Tipp
Für die Anmeldung des Wohnsitzes benötigen Sie in der Regel keinen Arbeitsvertrag. Die zuständige Ausländerbehörde kann jedoch nach Ablauf von drei Monaten Nachweise zu Ihrem Aufenthaltsrecht verlangen. Dazu können zum Beispiel eine Beschäftigungsbestätigung, Nachweise über eine selbstständige Tätigkeit oder Nachweise über ausreichende Mittel und Krankenversicherung gehören.
Die Ausländerbehörde kann insbesondere folgende Nachweise verlangen:
- eine Einstellungs- oder Beschäftigungsbestätigung
- einen Nachweis über eine selbstständige Tätigkeit
- einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel und Krankenversicherung
- bei Arbeitssuche: Nachweise über eine ernsthafte Arbeitssuche mit Erfolgsaussichten
Aufenthalt von Familienangehörigen
Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern haben ebenfalls ein Aufenthaltsrecht. Das gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, also auch für Familienangehörige aus Drittstaaten.
Voraussetzung ist, dass die EU-Bürgerin oder der EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist und die Familienangehörigen sie oder ihn begleiten oder zu ihr oder ihm nachziehen. Bei nicht erwerbstätigen EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gelten zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere ausreichende Mittel und Krankenversicherungsschutz.
Als Familienangehörige gelten:
- Ehepartnerinnen und Ehepartner
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- Kinder oder Enkelkinder unter 21 Jahren
- Kinder, Enkelkinder über 21 Jahre sowie Eltern oder Großeltern, wenn sie finanziell unterstützt werden
Nicht erwerbstätige Familienangehörige müssen über ausreichende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen.
Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, die in Deutschland arbeiten, haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie dürfen zum Beispiel ab dem ersten Tag eine Arbeit aufnehmen. Das gilt auch für eine selbstständige Tätigkeit.
Familienangehörige aus Drittstaaten erhalten als Nachweis ihres Aufenthaltsrechts bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte, die in der Regel 5 Jahre gültig ist. Die Ausländerbehörde soll die Aufenthaltskarte innerhalb von sechs Monaten ausstellen. Sie erhalten unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass Sie die erforderlichen Angaben gemacht haben. Damit die Ausländerbehörde das Aufenthaltsrecht prüfen und die Aufenthaltskarte ausstellen kann, benötigt sie folgende Unterlagen:
- einen gültigen Reisepass oder Personalausweis
- einen Nachweis der familiären Beziehung (zum Beispiel Eheurkunde, Geburtsurkunde)
- die Meldebestätigung der EU-Bürgerin oder des EU-Bürgers
- gegebenenfalls Nachweise darüber, dass die EU-Bürgerin oder der EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist, zum Beispiel eine Beschäftigungsbestätigung.
Wichtiger Hinweis!
Familienangehörige, die keine EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger sind, benötigen je nach Herkunftsland für die Einreise ein Visum. Informationen dazu finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Aufenthalt von anderen nahestehenden Personen
Nahestehende Personen, die nicht EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger sind und nicht bereits als Familienangehörige freizügigkeitsberechtigt sind, können bei der Ausländerbehörde die Verleihung eines Aufenthaltsrechts beantragen. Anders als bei Familienangehörigen besteht kein automatisches Aufenthaltsrecht: Die Ausländerbehörde prüft den Einzelfall eingehend.
Andere nahestehende Personen sind:
- Verwandte wie Geschwister, Tanten, Onkel oder Cousinen/Cousins
- minderjährige Kinder (unter 18 Jahre) unter Vormundschaft oder in einem Pflegeverhältnis
- Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, wenn eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte und exklusive Lebensgemeinschaft besteht
Zusätzlich muss ein konkreter Grund für den Aufenthalt vorliegen, zum Beispiel:
- finanzielle Unterstützung durch die EU-Bürgerin oder den EU-Bürger
- Pflege eines Angehörigen
- dauerhaftes Zusammenleben bei Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
Die Ausländerbehörde prüft jeden Antrag einzeln. Dabei berücksichtigt sie die persönlichen Umstände, zum Beispiel die Art der Beziehung oder die Abhängigkeit vom EU-Bürger oder der EU-Bürgerin.
Als Nachweis kann verlangt werden:
- ein gültiger Reisepass oder Personalausweis
- Nachweise zur Beziehung zur EU-Bürgerin oder dem EU-Bürger
- die Meldebestätigung der EU-Bürgerin oder des EU-Bürgers
- Nachweise zum Aufenthaltsgrund
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts der nahestehenden Person.
Nahestehende Personen erhalten eine Aufenthaltskarte, die in der Regel 5 Jahre gültig ist. Sie dürfen dann auch arbeiten oder sich selbstständig machen.
Mehr Informationen
Zu den Einzelheiten beim Aufenthalt nahestehender Personen können Sie sich im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern informieren (§ 3a FreizügG/EU). Aktuelle Informationen und Anwendungshinweise finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern.
Daueraufenthaltsrecht
Nach 5 Jahren ständigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland erwerben EU-Bürgerinnen und EU-Bürger automatisch ein Daueraufenthaltsrecht. Vorübergehende Abwesenheiten von insgesamt bis zu sechs Monaten im Jahr unterbrechen den ständigen Aufenthalt grundsätzlich nicht. Auf Antrag stellt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht aus.
Auch Familienangehörige und nahestehende Personen können dieses Recht erwerben, wenn sie sich 5 Jahre rechtmäßig mit der EU-Bürgerin oder dem EU-Bürger in Deutschland aufgehalten haben. Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger sind, erhalten eine Daueraufenthaltskarte. Die Daueraufenthaltskarte müssen Sie bei der Ausländerbehörde am Wohnort beantragen. Sie wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ausgestellt.
Ausnahmen
In bestimmten Fällen kann das Daueraufenthaltsrecht auch vor Ablauf von 5 Jahren entstehen, zum Beispiel bei Eintritt in den Ruhestand oder bei voller Erwerbsminderung nach einem Arbeitsunfall (§ 4a Absatz 2 FreizügG/EU).
FAQ – Fragen und Antworten
Darf ich für die Arbeitssuche nach Deutschland einreisen und wie lange darf ich mich dafür aufhalten?
Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger dürfen Sie zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen und hierbleiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a FreizügG/EU). Für die Einreise reicht ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.
Nach mehr als 3 Monaten kann die Ausländerbehörde Sie bitten zu erklären, dass Sie Arbeit suchen. Nachweise müssen Sie dann noch nicht vorlegen.
Erst nach mehr als 6 Monaten kann verlangt werden, dass Sie Ihre Bewerbungen und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nachweisen.
Muss ich für die Anmeldung bei der Meldebehörde meine Dokumente ins Deutsche übersetzen lassen?
Ihre persönlichen Daten werden in der Regel aus dem Reisepass oder Personalausweis übernommen. Dafür benötigen Sie keine Übersetzungen.
Angaben zu Ihrer Familie (Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden) werden meist mit offiziellen Urkunden nachgewiesen und eingetragen.
Einige EU-Länder stellen mehrsprachige internationale Urkunden aus. Die beteiligten Staaten erkennen diese ohne zusätzliche Beglaubigung an.
Urkunden aus anderen Ländern müssen im Herkunftsland beglaubigt und anschließend von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Die Beglaubigung erfolgt entweder durch eine Apostille im Herkunftsland oder durch eine Legalisation bei einer deutschen Auslandsvertretung.
Wann verliere ich mein Aufenthaltsrecht?
Als freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin oder freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger können Sie ihr Aufenthaltsrecht aus den folgenden Gründen verlieren:
- aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (eine Straftat führt nicht zwingend zum Verlust)
- wenn falsche Angaben gemacht oder gefälschte Dokumente verwendet wurden
- wenn die Voraussetzungen für Ihr Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen (zum Beispiel keine Arbeit und keine ausreichenden Mittel)
Ihr Daueraufenthaltsrecht können Sie verlieren, wenn Sie länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Deutschlands leben. Das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts oder den Wegfall der Voraussetzungen stellt die Ausländerbehörde fest („Verlustfeststellung“).
Das Aufenthaltsrecht Ihrer Familienangehörigen kann grundsätzlich enden, wenn die familiäre Beziehung endet.
In einigen Fällen bleibt es aber bestehen:
- wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner nach einer Scheidung bestimmte Voraussetzungen erfüllt (zum Beispiel Dauer der Ehe oder Sorgerecht für Kinder)
- wenn Ihre Kinder weiter in Deutschland zur Schule gehen
- wenn Familienangehörige bereits länger in Deutschland gelebt haben und selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, auch wenn sich Ihre Lebenssituation ändert
Auch für andere nahestehende Personen ist das Aufenthaltsrecht nicht automatisch dauerhaft gesichert. Es kann aber, wie bei Familienangehörigen, fortbestehen, wenn die Ihnen nahestehende Person sich bereits ein Jahr in Deutschland aufgehalten hat und die Voraussetzungen für ein eigenes Aufenthaltsrecht bestehen.
Darüber hinaus kann das Aufenthaltsrecht Ihres Familienangehörigen oder einer anderen Ihnen nahestehenden Person enden, wenn festgestellt wird, dass diese Person nicht zu Ihnen gezogen ist oder Sie begleitet hat, um mit Ihnen als Familie zusammenzuleben.
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