Leistungen rund um Schwangerschaft und frühe Elternschaft
In Deutschland erhalten Sie finanzielle Unterstützung zur Geburt und Betreuung Ihres Kindes. Sie haben auch Anspruch auf Élternzeit zur Betreuung in den ersten Lebensjahren.
Leistungen während und nach der Schwangerschaft
Für (werdende) Mütter, die in Deutschland arbeiten, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieses Gesetz schützt vor Gefahren am Arbeitsplatz und bietet einen besonderen Kündigungsschutz.
Als werdende Mutter dürfen Sie
- in den letzten 6 Wochen vor der Geburt nicht mehr arbeiten oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung gegenüber Ihrem Arbeitgeber,
- bis 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten.
Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt ein Arbeitsverbot von 12 Wochen nach der Geburt.
Bei medizinischen Frühgeburten oder anderen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Geburt nicht genutzt werden konnten.
Das Mutterschutzgesetz verbietet außerdem bestimmte Arbeiten, zum Beispiel:
- Akkord- und Fließbandarbeit
- Mehrarbeit
- Sonntags- oder Nachtarbeit
Gilt ein ärztliches Beschäftigungsverbot, dürfen Sie als werdende Mutter ebenfalls nicht arbeiten.
Finanzielle Leistungen während des Mutterschutzes
Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Leistungen:
- Mutterschaftsgeld
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
- Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (Mutterschutzlohn), zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes.
Das mehrsprachige Video „Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist“ erklärt Ihnen, was Sie zu Schutzfristen, Arbeitsplatz-Gestaltung, Stillzeiten und Mutterschaftsgeld wissen müssen.
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Es gleicht einen Teil des Einkommensverlustes aus, wenn Sie nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten, um Ihr Kind zu betreuen.
Für den Bezug von Elterngeld müssen Sie nicht zwingend Elternzeit nehmen. Sie dürfen jedoch nur eingeschränkt arbeiten.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Ein Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn
- das Kind in Deutschland lebt oder
- ein Elternteil in Deutschland beschäftigt ist oder war.
Elterngeld können Sie erhalten, wenn Sie
- in den beantragten Elterngeldmonaten nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten,
- das Kind selbst betreuen und erziehen,
- mit dem Kind in einem Haushalt leben und
- Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Wo stelle ich den Antrag auf Elterngeld?
Das Elterngeld müssen Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen.
Finden Sie hier die für Sie zuständige Elterngeldstelle.
Über ElterngeldDigital können Sie den Antrag auch online stellen. Das Online Portal ist nur auf Deutsch verfügbar.
Höhe und Dauer des Elterngeldes
Das Basiselterngeld wird für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Es beträgt 65 % bis 100 % des Nettoeinkommens vor der Geburt.
Je niedriger das Einkommen, desto höher der Prozentsatz. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro pro Monat.
Mütter und Väter können Elterngeld insgesamt bis zu 14 Monate beziehen und den Zeitraum frei untereinander aufteilen:
- Ein Elternteil kann mindestens 2 und höchstens 12 Monate erhalten.
- Die vollen 14 Monate gibt es, wenn beide Eltern das Kind betreuen.
- Alleinerziehende können die vollen 14 Monate erhalten.
Wird das Kind 6 Wochen oder früher vor dem errechneten Geburtstermin geboren, kann sich der Elterngeldbezug um bis zu vier Monate verlängern.
Eltern, die sich Berufstätigkeit und Familienarbeit teilen, werden besonders durch das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus unterstützt.
Elternzeit
Mit der Elternzeit können Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder Ihre Arbeitszeit verkürzen. So können Sie sich um Ihr Kind kümmern. Die Elternzeit ist Ihr Anspruch als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, wenn Sie Ihre Arbeit gewöhnlich in Deutschland verrichten. Das gilt auch, wenn Sie im Ausland tätig sind, das Arbeitsverhältnis aber deutschem Recht unterliegt.
Wenn Sie Elternzeit nehmen, sind Sie von der Arbeit freigestellt. Sie erhalten kein Arbeitsentgelt. Allerdings können Sie in der Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Elternzeit können Sie bis zum 8. Geburtstag des Kindes nehmen. Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt pro Kind für jeden Elternteil maximal 36 Monate. Ab dem 3. Geburtstag können Sie maximal 24 Monate bis zum 8. Geburtstag in Anspruch nehmen und in mehrere Zeitabschnitte einteilen. Die Elternzeit müssen Sie beim Arbeitgeber anmelden.
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit können Sie nicht gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis ruht lediglich und Sie haben Anspruch, zu Ihrer Arbeitsstelle zurückzukehren.
FAQ – Fragen und Antworten
Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich Mutterschutzlohn?
Den Mutterschutzlohn erhalten Sie, wenn
- Sie vor Beginn der Mutterschutzfrist zu arbeiten aufhören müssen oder
- Sie nach Ende der Frist noch nicht arbeiten können oder
- Ihr Arbeitgeber Ihnen eine andere, schlechter bezahlte Arbeit gibt.
Sie behalten mindestens Ihren Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder. der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft (Mutterschutzlohn), je nachdem, ob sie Ihren Lohn wöchentlich oder monatlich bekommen.
Der Mutterschutzlohn gilt als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Er ist zu unterscheiden vom Mutterschaftsgeld.
Wann bekomme ich Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld sichert das Einkommen von werdenden oder jungen Müttern während der gesetzlichen Mutterschutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt
Die Höhe richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst und beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag.
Um Mutterschaftsgeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse stellen und eine Bescheinigung einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen, in der der voraussichtliche Geburtstermin steht.
Arbeitnehmerinnen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (zum Beispiel privat Versicherte oder familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Mutterschaftsgeld beantragen Sie direkt beim Bundesamt.
Liegt das tägliche Nettoentgelt über 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Vielen Arbeitgebern genügt dafür ein formloses Schreiben.
Welche Formen des Elterngeldes gibt es?
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld beträgt 65 % bis 100 % des Nettoeinkommens vor der Geburt. Je niedriger das Einkommen, desto höher der Prozentsatz. Es liegt bei mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat.
Mütter und Väter können das Basiselterngeld insgesamt bis zu 14 Monate erhalten und die Monate untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann mindestens 2 und höchstens 12 Monate beziehen. Die vollen 14 Monate gibt es, wenn beide Eltern das Kind betreuen und dadurch Einkommen wegfällt. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten.
ElterngeldPlus (für Geburten ab 01.07.2015)
Das ElterngeldPlus ist für Eltern gedacht, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten. Es ersetzt – wie das Basiselterngeld – 65 % bis 100 % des Einkommens, das durch die Teilzeit wegfällt.
Das ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Teilzeit gezahlt würde. Es liegt bei mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro pro Monat. Dafür wird es doppelt so lange gezahlt: 1 Monat Basiselterngeld = 2 Monate ElterngeldPlus.
Partnerschaftsbonus
Arbeiten beide Eltern gleichzeitig in Teilzeit und durchschnittlich 25 bis 30 Stunden pro Woche über vier aufeinanderfolgende Monate, erhält jeder Elternteil für diese Zeit zusätzliche Monate ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich Elternzeit bekomme?
Wenn Sie in Deutschland arbeiten, können Sie für die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes Elternzeit nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben. Beide Elternteile haben Anspruch auf Elternzeit. Der Anspruch gilt für jeden Elternteil getrennt.
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.
Die Elternzeit müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anmelden, ab dem 3. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher. Ein Musterformular finden Sie hier.
Weitere Informationen
Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend