Soziales & Gesundheit
Rente
Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger können Sie in Deutschland Rente beziehen. Informationen zur Rentenversicherung und Ihrem Anspruch auf Rente erhalten Sie hier.
Was ist die gesetzliche Rentenversicherung?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie in Deutschland in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das gilt auch für bestimmte Tätigkeiten von Selbständigen (z. B. Handwerker*innen, Künstler*innen, Erzieher*innen). Andere können sich bei der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern.
Die Leistungen der Rentenversicherung:
- Regelaltersrente ab einem bestimmten Lebensalter im Ruhestand,
- Erwerbsminderungsrente bei Krankheit oder Behinderung,
- Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen.
Die Regelaltersgrenze liegt stufenweise bei 67 Jahren.
| Ihr Geburtsjahr | Ihr Rentenbeginn |
|---|---|
| Bis 1946 | Ab 65. Lebensjahr |
| Ab 1947 | Zwischen 65. - 67. Lebensjahr (schrittweise Anhebung seit 2012) |
| Ab 1964 | Ab 67. Lebensjahr (gültig ab 2029) |
Ein früherer Rentenbeginn ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie können einen Antrag für einen früheren Ruhestand stellen, wenn zum Beispiel
- bei Ihnen eine Schwerbehinderung vorliegt,
- Sie langjährig in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Für einen Anspruch auf Rente reichen 5 Jahre Mindestversicherungszeit. Zeiten aus anderen Ländern können angerechnet werden.
Grundsätzlich gilt: Je länger und höher die Beiträge an die Versicherung, desto höher die Rente.
Da die gesetzliche Rente geringer ist als Ihr früheres Einkommen, ist eine betriebliche oder private Vorsorge zusätzlich sinnvoll.
Bekomme ich Rente bei Arbeit in mehreren Ländern?
Haben Sie in mehreren EU-Ländern, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz gearbeitet, gilt:
Jedes Land zahlt eine eigene Rente. Sie müssen dort mindestens 1 Jahr versichert sein und das jeweilige Rentenalter erreichen. Das Rentenalter kann je nach Land unterschiedlich sein.
Die Höhe der Rente richtet sich nach den Versicherungszeiten in dem jeweiligen Land. Für die Prüfung Ihres Anspruchs werden alle Versicherungszeiten aus allen Ländern zusammengerechnet. Sie erhalten eine zusammenfassende Entscheidung (Dokument P1). Diese stellt der Rentenversicherungsträger aus, bei dem Sie den Rentenantrag gestellt haben.
In Deutschland ist in der Regel der Rentenversicherungsträger zuständig, bei dem Sie Ihre deutschen Beiträge gezahlt haben (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund).
Wichtig für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Beiträge zur Rentenversicherung zahlen Sie immer in dem Land, in dem Sie arbeiten. Bei nur vorübergehender grenzüberschreitender Arbeit können Ausnahmen gelten.
Wo stelle ich einen Rentenantrag?
Den Rentenantrag stellen Sie in dem Land, in dem Sie wohnen.
Haben Sie dort nie gearbeitet? Dann stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie zuletzt rentenversichert waren. Der Antrag gilt für alle Länder, in denen Sie in die Versicherung eingezahlt haben.
Rentenantrag in Deutschland
Alle Infos finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Erhalte ich als Rentnerin oder Rentner medizinische Behandlungen?
Ja. In dem Land, in dem Sie wohnen, haben Sie Anspruch auf Behandlung bei Krankheit.
Ein Beispiel
Sie bekommen eine Rente aus Portugal und sind dort versichert. Sie leben aber in Deutschland. Dann können Sie sich auch in Deutschland medizinisch behandeln lassen.
Allerdings sollten Sie sich bei der deutschen Krankenversicherung anmelden. Für die Anmeldung brauchen Sie einen Vordruck (Formular S1) von Ihrer Krankenkasse in Portugal. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Krankenversicherung in Deutschland.
Weitere Informationen
Mehr zum Thema Soziales & Gesundheit
Krankenversicherung
Menschen mit Behinderung
Arbeitslosigkeit
Soziales & Gesundheit