Für Arbeitgeber
Meldepflichten
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Staat in Deutschland arbeiten, gilt in der Regel das deutsche Sozialversicherungsrecht. Ausnahmen können zum Beispiel bei einer Entsendung durch einen Arbeitgeber aus einem anderen EU-Staat oder bei einer Tätigkeit in mehreren Staaten gelten. Ihr Arbeitgeber muss Ihre Beschäftigung zur Sozialversicherung melden. Auch einen Minijob muss der Arbeitgeber anmelden. Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze gelten jedoch besondere Regeln; die Anmeldung erfolgt bei der Minijob-Zentrale.
Ihr Arbeitgeber meldet Ihre Beschäftigung elektronisch bei der zuständigen Einzugsstelle zur Sozialversicherung an. Das ist in der Regel Ihre gesetzliche Krankenkasse. Für Minijobs ist die Minijob-Zentrale zuständig. Für die Meldung werden unter anderem Angaben zu Ihrer Person, Ihrer Sozialversicherungsnummer, Ihrer Beschäftigung und Ihrem Arbeitsentgelt übermittelt. Ihr Arbeitgeber muss Sie über den Inhalt der Sozialversicherungsmeldung informieren. Bewahren Sie diese Mitteilung gut auf.
Informationen zum Melde- und Beitragsverfahren finden Sie bei Ihrer Krankenkasse sowie bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Krankenkasse leitet die Meldedaten an die Rentenversicherung weiter. Von dort werden die Informationen an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Weitere Informationen zum Meldeverfahren finden Sie auch beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit.
Minijobs
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Er kann in einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt ausgeübt werden.
Es gibt zwei Arten von Minijobs:
- Minijob mit Verdienstgrenze: Der regelmäßige monatliche Verdienst darf im Durchschnitt höchstens 603 Euro betragen. Das sind im Jahr höchstens 7.236 Euro
- Kurzfristige Beschäftigung: Sie ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Für eine kurzfristige Beschäftigung gibt es grundsätzlich keine Verdienstgrenze. Verdienen Sie mehr als 603 Euro im Monat, darf die kurzfristige Beschäftigung nicht Ihre wichtigste Einnahmequelle sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie hauptberuflich arbeiten, zur Schule gehen, studieren oder eine Rente beziehen und die Beschäftigung nur zusätzlich ausüben.
Arbeitgeber müssen einen Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden und die vorgeschriebenen Abgaben zahlen.
Wichtiger Hinweis
Wer Beschäftigte nicht ordnungsgemäß anmeldet oder Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt zahlt, verstößt gegen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten. Dies kann rechtliche Folgen haben. Nicht gezahlte Beiträge können nachgefordert werden. Zusätzlich können Säumniszuschläge, Geldbußen oder – in schweren Fällen - weitere strafrechtliche Folgen entstehen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Beschäftigung korrekt angemeldet wurde, fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach der Mitteilung zur Sozialversicherungsanmeldung. Prüfen Sie außerdem Ihre Lohnabrechnungen: Dort müssen unter anderem die Abzüge zur Sozialversicherung aufgeführt sein.
Sie können sich auch an Ihre Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung oder – bei einem Minijob – an die Minijob-Zentrale wenden. Diese Rechte und Möglichkeiten gelten für alle Beschäftigten in Deutschland, auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten.
Wenn Sie Beratung in einer anderen Sprache benötigen, fragen Sie bei der Beratungsstelle nach, welche Sprachen angeboten werden
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