Leistungen für Familien mit Kindern
Für Familien gibt es in Deutschland laufende finanzielle Unterstützung und Betreuungsangebote im Alltag.
Kindergeld
Kindergeld ist eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch ihre Kinder entstehen. Es muss beantragt werden und wird monatlich ausgezahlt. Sie können Kindergeld für Ihre Kinder erhalten, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz.
- Sie haben einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und sind hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
- Sie und Ihr Kind haben eine steuerliche Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern nach Ihrer Anmeldung des neuen Wohnsitzes in Deutschland automatisch an Ihre Meldeadresse geschickt.
- Ihr Kind lebt in Deutschland, in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz.
Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen, aber mindestens 90 % Ihrer Einkünfte in Deutschland erzielen, können Sie beim Finanzamt beantragen, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden.
Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch bestehen, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen, aber hier sozialversicherungspflichtig arbeiten und deshalb beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Welche Aufenthaltsberechtigung ist für Sie erforderlich?
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben oder eines der Länder, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen, wird angenommen, dass Sie freizügigkeitsberechtigt sind und damit ein Recht zu Einreise und Aufenthalt haben. Das gilt entsprechend für Staatsangehörige aus der Schweiz. Einen Aufenthaltstitel benötigen Sie nicht.
Ein Freizügigkeitsrecht haben Sie zum Beispiel, wenn Sie in Deutschland arbeiten (selbständig oder nicht selbständig).
Wenn Sie nicht arbeiten, müssen Sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung verfügen. Wenn die Familienkasse Zweifel an Ihrer Freizügigkeitsberechtigung hat, wird sie diese in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde überprüfen. Auf unserer Seite zum Aufenthalt in Deutschland erfahren Sie dazu mehr.
Freizügigkeitsrecht wegen Arbeitssuche
Wenn sich Ihr Freizügigkeitsrecht nur aus der Arbeitssuche ergibt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
Das gilt nicht, wenn Sie sich vor der Arbeitssuche bereits aus einem anderen Grund rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Zum Beispiel, weil Sie hier schon gearbeitet haben.
Antrag und Zahlung von Kindergeld
Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Kindergeld beantragen. Antragsberechtigt sind Eltern oder Erziehungsberechtigte. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Mehrsprachige Antragsformulare gibt es auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Ein Online-Antrag ist ebenfalls möglich (auf Deutsch oder Englisch).
Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2026 für jedes Kind 259 Euro pro Monat.
Nach Antragseingang zahlt die Familienkasse das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten 6 Monate. Für ein Kind kann immer nur eine Person das Kindergeld ausgezahlt bekommen. In der „Berechtigten-Bestimmung“ als Teil des Kindergeldantrags können Sie festlegen, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommen soll. Das können auch die Großeltern sein, wenn das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt. Bei getrennt lebendenden Eltern erhält in der Regel der Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind hauptsächlich lebt.
Für welche Kinder wird Kindergeld gezahlt?
In der Regel erhalten Sie Kindergeld für Kinder bis zum 18. Geburtstag. Dazu zählen:
- leibliche Kinder
- adoptierte Kinder
- Stiefkinder
- Pflegekinder
- Enkelkinder
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Kindergeld bis zum 25. Geburtstag erhalten. Zum Beispiel wenn Ihr Kind erstmals studiert oder eine Berufsausbildung macht.
Grenzüberschreitende Fälle
Lebt ein Teil Ihrer Familie in einem anderen EU-Land, muss geprüft werden, welcher Staat für das Kindergeld zuständig ist. Es ist möglich, dass Sie Teilleistungen aus verschiedenen EU-Ländern erhalten. Das hängt von Ihrer Familiensituation ab. Informieren Sie sich dazu unter dem Abschnitt „Leistungen für Familienangehörige in anderem EU-Mitgliedstaat“.
Weitere Informationen und Services
Mehrsprachige Informationen zum Kindergeld finden Sie auf dem Familienportal.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) unterstützt Eltern, deren Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf der Familie vollständig zu decken.
Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 297 Euro pro Monat und Kind. Zusammen mit Kindergeld und gegebenenfalls Wohngeld soll er den Bedarf von Kindern sichern.
Wer Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Wer kann Kinderzuschlag bekommen?
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn
- die Kinder unter 25 Jahre alt sind und nicht verheiratet sind oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
- die Kinder im Haushalt der Eltern leben,
- Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
- das monatliche Einkommen der Eltern mindestens
- 900 Euro brutto bei Elternpaaren oder
- 600 Euro brutto bei Alleinerziehenden beträgt,
- der Bedarf der Familie durch Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.
Mit dem online KiZ-Lotsen können Sie prüfen, ob Ihre Familie die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllt (nur auf Deutsch). Weitere Hinweise zum Kinderzuschlag und zur Antragstellung finden Sie auf dem Familienportal.
Kinderbetreuung
Kinder haben ab dem 1. Geburtstag einen Rechtsanspruch auf Betreuung.
Die Betreuung kann erfolgen:
- in einer Kindertagesstätte (auch Kita oder Kindergarten) oder
- in der Kindertagespflege bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater.
Der Anspruch gilt vom 1. Geburtstag bis zur Einschulung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Kind unter 1 Jahr einen Betreuungsplatz erhalten. Zum Beispiel wenn die Eltern arbeiten, arbeitssuchend sind oder eine Ausbildung machen.
Welche Betreuung ist möglich?
Eltern können selbst entscheiden, ob ihr Kind eine Kindertagesstätte besucht oder von einer Tagesmutter / einem Tagesvater betreut wird.
Um einen Betreuungsplatz zu bekommen, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen.
Viele Jugendämter stellen Informationen, Formulare und Angaben zu den Betreuungskosten im Internet bereit. Außerdem bieten sie persönliche Beratung und helfen bei der Suche nach einem passenden Betreuungsplatz.
Wichtig: früh anmelden!
Melden Sie Ihr Kind frühzeitig an. Betreuungsplätze sind oft schnell vergeben, und viele Eltern warten mehrere Monate.
Informieren Sie sich deshalb so früh wie möglich über freie Plätze.
Sprachförderung
Die Betreuung in einer Kindertagesstätte ist besonders gut für die Sprachentwicklung Ihres Kindes. Für Kinder und Jugendliche, die nicht mit Deutsch als Muttersprache aufwachsen, gibt es in Kitas und Schulen besondere Sprachförderangebote.
Gute Deutschkenntnisse sind wichtig für den Schulerfolg Ihres Kindes. Nutzen Sie deshalb die Sprachförderangebote. In einigen Bundesländern ist die Teilnahme an Deutschförderung verpflichtend.
Informationen zur Sprachförderung erhalten Sie
- in der Kita oder Schule Ihres Kindes oder
- bei der Migrationsberatung.
Weitere Informationen
Informieren Sie sich vor Ort bei:
- Jugendämtern
- Familienberatungen
- Beratungsstellen
- Kindertagesstätten und Schulen
Viele Kitas und Schulen bieten auch einen „Tag der offenen Tür“ an. Diese Termine werden meist auf den Webseiten der Einrichtungen angekündigt.
Bildungs- und Teilhabepaket
Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben insbesondere
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Grundsicherung (Bürgergeld) oder Sozialhilfe erhalten oder
- deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Bildungs- und Teilhabeleistungen sind:
- eintägige Schul- und Kitaausflüge,
- mehrtägige Klassenfahrten,
- die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf mit 150 Euro pro Schuljahr,
- die Fahrten zur Schule,
- angemessene Lernförderung,
- einen Zuschuss zu gemeinschaftlichen Mittagessen sowie
- Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sport, Musik, Freizeit).
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen können Sie bei den zuständigen kommunalen Stellen des jeweiligen Bundeslandes beantragen.
Leistungen für Familienangehörige in anderem EU-Mitgliedstaat
Familienleistungen wie Kindergeld oder Elterngeld gibt es in allen EU-Ländern. Je nach Land unterscheiden sich jedoch Höhe und Ausgestaltung dieser Leistungen. Oft stellt sich deshalb die Frage, welches Land für die Zahlung zuständig ist. Das hängt von der Situation Ihrer Familie ab.
FAQ – Fragen und Antworten
Bekomme ich auch Kindergeld, wenn mein Kind älter als 18 Jahre ist?
Für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, kann Kindergeld (in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) gezahlt werden, wenn sie:
- erstmalig eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum ernsthaft und zielstrebig absolvieren. In dieser Zeit der Erstausbildung gibt es keine Beschränkungen bei der Arbeitszeit für Nebenjobs.
- eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium absolvieren und daneben nur eingeschränkt arbeiten. Der Kindergeldanspruch bleibt bestehen, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt höchstens 20 Stunden beträgt. Ein Minijob (aktuell bis zu 603 Euro monatlich) sowie eine klassische betriebliche Ausbildung mit Ausbildungsvertrag sind von dieser Stundenbegrenzung ausgenommen und immer erlaubt.
- eine Ausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen können. Hierfür müssen Eigenbemühungen nachgewiesen werden, was beispielsweise durch eine Meldung als ausbildungssuchend bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter erfolgt.
- arbeitslos sind und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet sind. Diese Regelung gilt ausschließlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
- einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder einen anderen anerkannten Freiwilligendienst (wie das FSJ oder FÖJ) ableisten.
- sich in einer Übergangsphase von höchstens vier vollen Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (oder zwischen einer Ausbildung und einem Freiwilligendienst) befinden.
- wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. In diesem Fall kann das Kindergeld ohne Altersbegrenzung über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Welches Land ist für die Zahlung von Familienleistungen zuständig, wenn meine Familie nicht in dem Land lebt, in dem ich versichert bin?
Die Zuständigkeit für Familienleistungen richtet sich nach festen Prioritätsregeln.
Grundsätzlich ist das Land zuständig,
- in dem eine selbständige oder unselbständige Arbeit ausgeübt wird oder
- in dem eine Rente bezogen wird.
Wenn Ansprüche in mehreren Ländern bestehen
- Haben Sie in zwei Ländern wegen Arbeit Anspruch auf Familienleistungen, ist das Land zuständig, in dem das Kind lebt.
- Lebt das Kind nicht in einem dieser beiden Länder, sondern in einem dritten EU-Land, ist das Land zuständig, in dem die Leistungen höher sind.
- Entstehen die Ansprüche in beiden Ländern durch Rentenbezug, ist ebenfalls das Land zuständig, in dem das Kind lebt.
Lebt das Kind in einem dritten EU-Land, ist das Land zuständig,
- in dem Sie am längsten versichert waren oder
- in dem Sie am längsten gewohnt haben.
Arbeiten beide Eltern nicht und beziehen keine Rente, kann ein Anspruch auf Kindergeld nur in dem Land bestehen, in dem das Kind lebt.
Beispiele
Beispiel 1:
Die Familie Peters lebt in Deutschland.
Herr Peters arbeitet in den Niederlanden und pendelt täglich.
Frau Peters arbeitet nicht.
Die Familie hat:
- Anspruch auf deutsches Kindergeld wegen des Wohnsitzes und
- Anspruch auf niederländisches Kindergeld wegen der Arbeit.
Nach den Prioritätsregeln zahlen die Niederlande zuerst, weil dort gearbeitet wird.
Da das deutsche Kindergeld höher ist, zahlt Deutschland die Differenz.
Die Familie erhält insgesamt die Höhe des deutschen Kindergeldes.
Beispiel 2:
Frau Meyer arbeitet in Deutschland.
Herr Meyer lebt mit der gemeinsamen Tochter in der Slowakei und bezieht dort eine Rente.
Es besteht:
- ein Anspruch in der Slowakei wegen Rentenbezugs und
- ein Anspruch in Deutschland wegen Erwerbstätigkeit.
Zuständigkeit:
Deutschland ist primär zuständig, da ein Anspruch aus Erwerbstätigkeit Vorrang vor einem Anspruch aus Rentenbezug hat. Die Slowakei ist sekundär zuständig.
Zahlung:
Die Familie erhält das volle deutsche Kindergeld von der deutschen Familienkasse. Da die slowakische Familienleistung niedriger ist als das deutsche Kindergeld, ruht der slowakische Anspruch vollständig. Es entsteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Differenzkindergeld) durch die Slowakei, da Deutschland bereits die höhere Leistung erbringt.
Weitere Informationen
Weitere Hinweise finden Sie im Merkblatt zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen der Bundesagentur für Arbeit.
Auf der letzten Seite des Merkblatts sind auch die zuständigen Familienkassen aufgeführt, bei denen Sie – je nach EU-Mitgliedstaat – den Antrag stellen können.
Was kostet die Kinderbetreuung in Deutschland?
Die Kosten für die Betreuung sind abhängig von der jeweiligen Kommune. Die Kommunen übernehmen einen Großteil der Kosten (unabhängig davon, ob die Betreuung durch eine städtische oder private Einrichtung bzw. Tagesmutter/-vater erfolgt). Die Eltern zahlen einen Eigenanteil, der sich nach dem Familieneinkommen berechnet. Private Kindergärten sind oftmals teurer, als städtische Einrichtungen.
Welche Formen der Kinderbetreuung gibt es?
In Deutschland gibt es die folgenden Arten der Kinderbetreuung:
Für Kinder bis zu 3 Jahren:
- Tagesmütter/Tagesväter
- Kinderkrippen (Krippen)
- altersgemischte Kindergärten
- Elterninitiativen
Ab dem Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt der Kinder:
- Kindertageseinrichtungen (Kindergärten)
- Tagesmütter/Tagesväter
Ab dem Schulalter:
- Ganztagsschulen (Ganztagsschulen)
- Horte (außerschulische Einrichtungen)
- Hausaufgabenbetreuung, meist von privaten Initiativen organisiert
Was muss ich bei meinem Antrag auf Kindergeld beachten?
Den Kindergeldantrag kann grundsätzlich nur der Elternteil stellen, bei dem das Kind lebt. Der Antrag muss schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden.
Die Familienkasse schickt keine Eingangsbestätigung. Es wird daher empfohlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Über den Stand des Antrags können Sie sich telefonisch bei der Familienkasse informieren. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern.
Nach der Bearbeitung erhalten Sie entweder:
- einen Bescheid über den Antrag oder
- eine Aufforderung, noch fehlende Unterlagen nachzureichen.
Reichen Sie die fehlenden Nachweise so schnell wie möglich ein, um Verzögerungen zu vermeiden. Die Familienkasse zahlt Kindergeld ab Antragseingang rückwirkend nur für die letzten 6 Monate.
Während des gesamten Verfahrens müssen Sie die Familienkasse unaufgefordert über Änderungen informieren.
Dazu gehören insbesondere Änderungen:
- der Adresse,
- der Bankverbindung oder
- des Arbeitgebers.
Wenn Sie diese Mitteilungspflicht nicht erfüllen, kann sich das Verfahren verzögern oder der Antrag abgelehnt werden. Wird der Antrag abgelehnt, wird der Bescheid 1 Monat nach Erhalt rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Danach können Sie kein Kindergeld mehr für den betroffenen Zeitraum erhalten – unabhängig davon, ob die Ablehnung rechtmäßig war oder nicht.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen der Bundesagentur für Arbeit.