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Arbeitsbedingungen

Hier finden Sie Informationen zu wichtigen Themen rund um Ihr Arbeitsverhältnis. Sie erfahren, welche Regeln gelten, worauf Sie achten sollten und wo Sie bei Problemen Unterstützung erhalten. Viele Beratungsstellen beraten auch in mehreren Sprachen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten haben in Deutschland grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie deutsche Beschäftigte. Ihre Arbeitsbedingungen ergeben sich aus Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und ihrem Arbeitsvertrag.

1. Probearbeit und Probezeit

Probearbeit und Probezeit sind nicht dasselbe. Bei einer Probearbeit lernen Sie und der Arbeitgeber sich kennen. Die Probearbeit dauert meist nur wenige Tage. Der Arbeitgeber kann prüfen, ob Sie für die Tätigkeit geeignet sind. Sie können sich einen Eindruck vom Arbeitsplatz und vom Betrieb verschaffen.
 

Wichtiger Hinweis

Wenn Sie bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter gemeldet sind, informieren Sie Ihre Ansprechperson unbedingt vor einer Probearbeit. Klären Sie dort, ob die Probearbeit erlaubt ist und welche Regeln für Sie gelten.

Tipp
Eine echte, kurze Probearbeit kann unbezahlt sein. Sobald Sie jedoch wie eine reguläre Arbeitskraft arbeiten und Aufgaben erledigen, kann ein Anspruch auf Bezahlung bestehen. Prüfen Sie deshalb genau, ob das Angebot seriös ist. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ.

Eine Probezeit kann erst beginnen, wenn ein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Auch während der Probezeit haben Sie Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Eine Probezeit kann zum Beispiel so vereinbart werden:

  • Sie haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit vereinbarter Probezeit.
  • Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag. Auch darin kann eine Probezeit vereinbart werden. Die Probezeit muss dann im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit angemessen sein.

Bei einer Berufsausbildung muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Für andere Arbeitsverhältnisse gibt es keine allgemeine gesetzliche Höchstdauer für eine Probezeit. Die verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt aber nur während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten.

Auch während der Probezeit erwerben Sie Urlaubsansprüche. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht in der Regel nach sechs Monaten. Vorher besteht grundsätzlich ein Teilanspruch.

Wichtige Hinweise

  • Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch, wenn Sie krank sind.
  • Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in der Regel ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Besondere Schutzvorschriften, zum Beispiel für Schwangere, schwerbehinderte Menschen oder Mitglieder des Betriebsrats, können trotzdem gelten. 
  • Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende Regelungen enthalten.
  • Eine Kündigung ist auch während einer Krankschreibung möglich. Sie kann aber aus anderen Gründen unwirksam sein, zum Beispiel weil besondere Schutzvorschriften gelten.

2. Arbeitsvertrag

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag schafft Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach den gesetzlichen Fristen nachweisen. Einige Angaben müssen spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen, weitere innerhalb von sieben Kalendertagen oder spätestens innerhalb eines Monats.

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die wesentlichen Arbeitsbedingungen jedoch nachweisen. Der Nachweis kann unter bestimmten Voraussetzungen in Textform erfolgen, zum Beispiel elektronisch. Auf Ihr Verlangen muss er Ihnen grundsätzlich schriftlich ausgehändigt werden.

Ein Arbeitsvertrag oder der Nachweis der Arbeitsbedingungen sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Adressen der Vertragsparteien
  • Beginn und bei Befristung: Dauer der Beschäftigung oder vorhersehbares Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Arbeitsort
  • Höhe und Zusammensetzung des Lohns
  • Arbeitszeit und Pausen
  • Schichtregelungen, falls vorhanden
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfristen und Regelungen zur Kündigung
  • Hinweise auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen

Regelungen zu Lohn, Urlaub, Arbeitszeit oder Kündigung können sich auch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber oder den Betriebsrat, ob solche Regelungen für Sie gelten.

Achtung bei Rückzahlungsklauseln

Manche Arbeitgeber bieten zusätzliche Leistungen an, zum Beispiel Sprachkurse oder Wohnraum. Arbeitsverträge enthalten dann manchmal sogenannte Rückzahlungsklauseln. Diese können vorsehen, dass Sie für eine bestimmte Zeit im Unternehmen bleiben oder Kosten zurückzahlen müssen, wenn Sie früher kündigen.

Solche Regelungen sind nicht immer wirksam. Lassen Sie den Vertrag im Zweifel vor der Unterschrift oder vor einer Kündigung von einer Beratungsstelle, einer Gewerkschaft oder einer Rechstanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt prüfen.

3. Bezahlung

Grundsätzlich haben Beschäftigte in Deutschland Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten. Für einzelne Personengruppen, zum Beispiel bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten oder Auszubildende, gelten Ausnahmen.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Arbeitsstunde.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es in einigen Branchen besondere Mindestlöhne. Diese können höher sein als der gesetzliche Mindestlohn. Sie gelten zum Beispiel in der Pflege sowie in weiteren Branchen, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung dies vorsieht.

Für Beschäftigte in der Pflege gelten besondere Mindestlöhne. Die Höhe richtet sich unter anderem nach der Qualifikation und kann sich ändern. Informieren Sie sich deshalb über den aktuellen Mindestlohn in der Pflege – Fragen und Antworten des BMAS.

Eine Übersicht über branchenspezifische Mindestlöhne finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Branchenmindestlöhne.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls kontrolliert, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zu wenig gezahlten Lohn nachzahlen. Bei Verstößen können außerdem Geldbußen verhängt werden.

Besonderheit bei Privathaushalten

Für Tätigkeiten in Privathaushalten gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn. Der besondere Pflegemindestlohn gilt dort nicht.

Ihr Arbeitgeber muss den vereinbarten Lohn auch dann zahlen, wenn Sie Ihre Arbeitsleistung erbracht haben oder zur Arbeit bereit waren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mit Ihrer Leistung unzufrieden ist.

In vielen Branchen gelten Tarifverträge. Die darin geregelten Löhne liegen häufig über dem gesetzlichen Mindestlohn. Prüfen Sie deshalb, ob für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt.
 

Wenn Ihr Lohn nicht gezahlt wird

Wenn Ihr Arbeitgeber den vereinbarten Lohn nicht zahlt, sollten Sie schnell handeln. Achten Sie auf sogenannte Ausschlussfristen. Nach Ablauf dieser Fristen können Ansprüche verloren gehen. Anschlussfristen können im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung stehen.

Weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger Ihre Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer durchsetzen“

Bei Fragen zum Mindestlohn können Sie Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter 030 60 28 00 28 kontaktieren.

Frauen und Männer müssen für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleich bezahlt werden. In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über die Bezahlung vergleichbarer Tätigkeiten verlangen.
 

4. Kündigung und Kündigungsschutz

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie schnell prüfen lassen, ob diese wirksam ist.

Es gibt eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist und eine außerordentliche Kündigung ohne Kündigungsfrist. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt gesetzlich grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängern sich die gesetzlichen Fristen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende Regelungen enthalten.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt in der Regel, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und
  • der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat.

Dann braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung grundsätzlich einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund. Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung anhören.

Wichtig

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Kündigungen per E-Mail, SMS, Messenger-Nachricht oder mündlich sind unwirksam.

Sofort handeln

Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen möchten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.

Lassen Sie sich möglichst früh von einer Beratungsstelle, einer Gewerkschaft oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt beraten.

5. Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit. Ruhepausenzählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten.

Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden pro Werktag verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

Zur Arbeitszeit gehört grundsätzlich auch die Arbeitsbereitschaft. Das ist die Zeit, in der Sie am Arbeitsplatz bereitstehen und bei Bedarf arbeiten müssen. Für einzelne Berufsgruppen gelten besondere Regelungen.

An Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten gibt es gesetzliche Ausnahmen, zum Beispiel in Krankenhäusern, in der Gastronomie oder im Verkehr.
 

Besondere Situation in privaten Haushalten

Wenn Sie mit der betreuten, gepflegten oder erzogenen Person in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten für Sie besondere Regelungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie rund um die Uhr arbeiten müssen. Auch dann müssen Ihre Arbeitszeit, Ihre Ruhezeiten und Ihre Vergütung klar vereinbart sein.

Tipp

Notieren Sie täglich Beginn, Ende und Pausen Ihrer Arbeitszeit. Lassen Sie Ihre Aufzeichnungen möglichst bestätigen. Das kann wichtig sein, wenn es später Streit über Arbeitsstunden oder Lohn gibt.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie ausgebeutet werden oder zu lange arbeiten müssen, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder eine Gewerkschaft.

6. Urlaub

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr. Als Werktage gelten Montag bis Samstag. Bei einer Fünf Tage Woche entspricht dies mindestens 20 Arbeitstagen oder vier Wochen Urlaub. Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen häufig mehr Urlaub vor.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach sechs Monaten Beschäftigung. Wenn Sie vorher ausscheiden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Teilurlaub.

Beantragen Sie Urlaub am besten schriftlich. Sie können Ihre Urlaubswünsche äußern. Der Arbeitgeber muss diese grundsätzlich berücksichtigen. Er kann sie jedoch ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter mit sozialem Vorrang entgegenstehen. Nehmen Sie Urlaub erst, wenn er genehmigt wurde.

Nicht genommener Urlaub kann unter bestimmten Voraussetzungen auf das nächste Jahr übertragen werden. Lassen Sie sich hierzu beraten, insbesondere wenn Sie länger krank waren oder Ihr Arbeitgeber Sie nicht rechtzeitig auf offenen Urlaub hingewiesen hat.

Wenn Sie während eines genehmigten Urlaubs arbeitsunfähig krank werden, zählen diese Tage nicht als Urlaub. Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen.

Wichtig

Wenn das Arbeitsverhältnis endet und Ihr Resturlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann, muss der Arbeitgeber ihn auszahlen. Auch hier können Ausschlussfristen gelten.

7. Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber muss Ihre Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit schützen. Dazu muss der Arbeitgeber prüfen, welche Gefahren an Ihrem Arbeitsplatz bestehen. Diese Prüfung heißt Gefährdungsbeurteilung. Auf dieser Grundlage muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Dabei muss er körperliche und psychische Belastungen berücksichtigen.

Sie haben das Recht zu erfahren, welche Gefahren an Ihrem Arbeitsplatz bestehen und wie Sie sich davor schützen können. Der Arbeitgeber muss Sie über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen.
 

8. Lohnfortzahlung bei Krankheit und Sonderurlaub

Auch wenn Sie vorübergehend nicht arbeiten können, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Anspruch auf Vergütung bestehen.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht und Sie arbeitsunfähig krank werden, muss Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsentgelt grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Voraussetzung ist, dass Sie die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben.

Wichtig bei Krankheit

  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber, dass Sie arbeitsunfähig sind, und teilen Sie ihm die voraussichtliche Dauer mit.
  • Lassen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ärztlich feststellen, wenn sie länger als drei Kalendertage dauert. Die ärztliche Feststellung muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erfolgen.
  • Ihr Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Krankheitstag ärztlich feststellen lassen. Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
  • Sind Sie gesetzlich krankenversichert, ruft Ihr Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten in der Regel elektronisch bei Ihrer Krankenkasse ab. Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit trotzdem rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren.
  • Wenn für Ihr Arbeitsverhältnis eine Regelung zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag gilt, müssen Sie diese beachten.
  • Wenn Sie im Ausland krank werden, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und Ihre Adresse am Aufenthaltsort informieren.

Wenn Sie diese Pflichten nicht erfüllen, kann das arbeitsrechtliche Folgen haben. 

In bestimmten Fällen kann auch ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen, zum Beispiel bei:

  • einem Todesfall in der Familie,
  • der Geburt eines Kindes,
  • einer schweren Erkrankung naher Angehöriger,
  • oder der eigenen Hochzeit.

Ob und wie lange Sie in diesen Fällen bezahlt freigestellt werden, richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung und den Umständen des Einzelfalls.
 

9. Beratung und weitere Informationen

Wenn Sie Fragen zu Ihren Arbeitsbedingungen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich an eine Beratungsstelle, eine Gewerkschaft oder den Betriebsrat wenden. Viele Beratungsstellen beraten auch in mehreren Sprachen.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zu Arbeitsbedingungen sowie im Kapitel “Recht bekommen” der EU Gleichbehandlungsstelle.