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Mindestlohn

Haben EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf den Mindestlohn?

Fallbeispiel

Lilia arbeitet für eine deutsche Familie, bei der sie sich um ein älteres, dementes Ehepaar kümmert. Lilia hat durch eine litauische private Arbeitsvermittlung einen Arbeitsvertrag mit einer deutschen Haushaltsdienstleistungsfirma über 20 Stunden pro Woche abgeschlossen. Sie verdient 9,50 € pro Stunde. Sie kümmert sich rund um die Uhr um die pflegebedürftigen Personen. Es gibt niemanden außer ihr im Haus, der sie dabei unterstützt. Von früh morgens an ist sie beschäftigt: Sie bereitet Mahlzeiten vor, erledigt Einkäufe, putzt die Wohnung und arbeitet im Garten. Sie hilft den Pflegebedürftigen beim An- und Ausziehen, bei der Körperwäsche, bei den Toilettengängen und verabreicht ihnen Medikamente. Sie leistet ihnen Gesellschaft beim Fernsehen oder wenn sie im Garten am Nachmittag Kaffee und Kuchen essen. Manchmal muss sie auch in der Nacht aufstehen, um Medikamente zu geben oder den Blutdruck zu messen. Die Familie hat das Babyphone im Schlafzimmer der Großeltern montiert. So kann Lilia auch in der Nacht kommen, wenn sie benötigt wird. Freizeit hat Lilia nur einmal pro Woche am Sonntag. Dann kommt die Tochter der Pflegebedürftigen zu Besuch und Lilia kann das Haus verlassen.

Lilia hat mit ihrem Vermittler aus Litauen telefoniert und gefragt, ob nicht die gesamte wöchentlich im Haus verbrachte Zeit als Überstunden bezahlt werden sollte. Er sagte ihr, dass Fernsehen schauen, sich auf der Veranda erholen oder Schlafen zur sogenannten inaktiven Arbeitszeit gehöre, für die ihr keine Vergütung zustünde.

Was kann Lilia tun, um den vollen Lohn zu erhalten?

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