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Besondere Arbeitsformen

Arbeiten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Staat in Deutschland? Für einige Arbeitsformen gelten besondere Regeln. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben und wo Sie bei Fragen oder Problemen Unterstützung erhalten.

1. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Von einer Entsendung spricht man, wenn ein Unternehmen Beschäftigte vorübergehend nach Deutschland schickt, um hier eine Dienstleistung zu erbringen. Sie bleiben dabei bei ihrem Arbeitgeber im Herkunftsland angestellt und arbeiten zeitlich befristet in Deutschland. Dazu gehören insbesondere Regelungen zu Entlohnung, Arbeitszeit, Ruhezeiten, bezahltem Urlaub sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

Arbeitsrecht

Auch bei einer Entsendung gelten wichtige Arbeitsbedingungen und Schutzrechte in Deutschland:

  • der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde oder ein für die Tätigkeit geltender höherer Branchenmindestlohn,
  • eine höhere Entlohnung, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung dies vorsieht.
  • Ruhezeiten von grundsätzlich mindestens elf Stunden nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • bezahlter Erholungsurlaub: Bei einer Fünf Tage Woche mindestens 20 Arbeitstage, bei einer Sechs Tage Woche mindestens 24 Werktage im Jahr,
  • Schutzvorschriften für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Für schwangere Beschäftigte und junge Mütter gelten besondere Schutzvorschriften.

Wichtiger Hinweis
Vor einer Entsendung sollten Sie schriftliche Informationen über Ihre Arbeitsbedingungen in Deutschland erhalten. Dazu gehören insbesondere der Einsatzort, die Dauer der Entsendung, die Vergütung, mögliche Zulagen sowie Regelungen zu Reise, Unterkunft und Verpflegung. Bewahren Sie Ihren Arbeitsvertrag, die Entsendeunterlagen und Lohnabrechnungen auf.

Haben Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber, können Sie sich an einer Beratungsstelle für entsandte Beschäftigte wenden. Informationen und Materialien in mehreren Sprachen finden Sie bei Fair Posting.

Sozialversicherung und Steuern

Bei einer Entsendung bleiben Sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin im Sozialversicherungssystem Ihres Herkunftslands. Dies wird mit der Bescheinigung A1 nachgewiesen. Eine gewöhnliche Entsendung kann in der Regel bis zu 24 Monate dauern.

Für medizinisch notwendige Behandlungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland können Sie in der Regel die Europäische Krankenversicherungskarte nutzen. Je nach Versicherungs- und Wohnsituation kann auch das Formular S1 erforderlich sein. Informationen zu den europäischen Sozialversicherungsformularen finden Sie bei Your Europe.

Für die Besteuerung Ihres Arbeitslohns gelten die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens. Die sogenannte 183 Tage Regel ist nicht allein entscheidend: Auch der Arbeitgeber, der Einsatzort und die Frage, wer die Lohnkosten trägt, können wichtig sein. Lassen Sie sich bei einer längeren Entsendung steuerlich beraten. 

2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Grenzgängerinnen und Grenzgänger wohnen in einem EU-Staat und arbeiten in einem anderen Staat. Sie kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnort zurück.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind insbesondere die Regelungen zu Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen und Rente wichtig.
 

Krankheit und Krankenversicherung

Sie sind grundsätzlich in dem Land sozialversichert, in dem Sie arbeiten. Medizinische Behandlungen können – abhängig von Ihrer Situation – sowohl im Arbeitsland als auch im Wohnland möglich sein. Dafür kann das Formular S1 wichtig sein. Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

Arbeitslosigkeit

Wenn Sie vollständig arbeitslos werden, beantragen Sie Arbeitslosengeld grundsätzlich in Ihrem Wohnstaat. Für Versicherungszeiten aus Deutschland kann die Bescheinigung PD U1 erforderlich sein. Sie weist Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach.

Wenn Sie nur teilweise oder vorübergehend arbeitslos sind, kann dagegen der Staat zuständig sein, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Lassen Sie sich frühzeitig von der zuständigen Arbeitsverwaltung beraten.

Familienleistungen

Welche Familienleistungen Sie erhalten können, hängt von Ihrer Arbeits- , Wohn- und Familiensituation ab. Wenn Eltern in verschiedenen Staaten arbeiten oder Kinder in einem anderen Staat leben, gelten europäische Vorrangregeln. Zuständig kann die Familienkasse in Deutschland oder eine Familienleistungsstelle im Wohn- oder Arbeitsstaat sein. 

Tipp
Arbeiten Sie in Deutschland, können Ansprüche auf deutsches Kindergeld oder auf Familienleistungen eines anderen Staates bestehen. Beantragen Sie die Leistungen möglichst frühzeitig und teilen Sie der zuständigen Stelle mit, in welchem Staat Sie arbeiten, wohnen und wo Ihre Kinder leben.

Rente

Den Rentenantrag stellen Sie grundsätzlich bei dem Rentenversicherungsträger in Ihrem Wohnstaat. Haben Sie dort nie gearbeitet, kann der Träger des Staates zuständig sein, in dem Sie zuletzt versichert waren. Versicherungszeiten aus mehreren EU-Staaten werden bei der Prüfung eines Rentenanspruchs berücksichtigt.

Für viele Grenzregionen gibt es spezielle Beratungsangebote, zum Beispiel durch EURES Beraterinnen und EURES Berater.

Eine Übersicht der Beratungsangebote in Grenzregionen finden Sie bei EURES.

Bei allgemeinen Fragen zum Arbeiten und Leben in Deutschland können Sie sich außerdem an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit wenden.

3. Saisonarbeiterinnen und -arbeiter

Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter arbeiten für einen begrenzten Zeitraum in Betrieben mit besonders hohem Arbeitskräftebedarf, zum Beispiel in der Landwirtschaft. 
Häufig haben sie einen befristeten Arbeitsvertrag.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten haben grundsätzlich dieselben Rechte auf Arbeitsbedingungen wie deutsche Beschäftigte. Das gilt insbesondere für:

  • Lohn,
  • Arbeitszeit,
  • Urlaub,
  • Kündigungsschutz,
  • Gesundheits- und Arbeitsschutz.

Auch Saisonarbeitskräfte haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wenn für die Tätigkeit ein höherer Branchenmindestlohn oder ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, muss der höhere Betrag gezahlt werden.

Wichtiger Hinweis
Wenn Ihr Arbeitgeber Kosten für Unterkunft oder Verpflegung vom Lohn abzieht, prüfen Sie die Lohnabrechnung genau. Vereinbaren Sie Kosten und Abzüge möglichst schriftlich. Bei Unklarheiten können Sie sich an eine Beratungsstelle oder an Faire Mobilität wenden.

4. Au-Pair

Ein Au-pair-Aufenthalt dient vor allem dem kulturellen Austausch und dem Spracherwerb. Ein Au-pair lebt für eine begrenzte Zeit in einer Gastfamilie, hilft bei der Betreuung der Kinder und unterstützt bei leichten Arbeiten im Haushalt. Au-pairs aus EU , EWR Staaten und der Schweiz benötigen keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit.

Voraussetzungen

Für einen Au-pair-Aufenthalt sollten insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Aufenthalt dauert in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten.
  • Das Au-pair unterstützt die Gastfamilie bei der Kinderbetreuung und bei leichten Haushaltsarbeiten.
  • Die Hilfe darf in der Regel höchstens 30 Stunden pro Woche umfassen.
  • Das Au-pair sollte Interesse daran haben, die deutsche Sprache und Kultur kennenzulernen.

Rechte

Au-Pairs  sollten insbesondere folgende Leistungen erhalten:

  • freie Unterkunft und Verpflegung,
  • Taschengeld,
  • Zeit und einen angemessenen Beitrag für einen Deutschkurs,
  • Freizeit und Erholungsurlaub,
  • eine angemessene Absicherung bei Krankheit und Unfall.

Tipp
Vereinbaren Sie Aufgaben, Arbeitszeiten, Freizeit, Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und den Besuch eines Sprachkurses möglichst schriftlich. Nutzen Sie nach Möglichkeit einen Au-pair-Mustervertrag.

Bei Problemen oder dem Verdacht auf Ausbeutung wenden Sie sich an Ihre Vermittlungsagentur, eine Beratungsstelle oder an die Telefonseelsorge unter 0800 111 0 111 beziehungsweise 0800 111 0 222. In akuten Notfällen rufen Sie die Polizei unter 110.

Weitere Informationen und einen Mustervertrag finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit: Au-pair.

5. Selbstständigkeit

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können sich in Deutschland selbstständig machen. Je nach Tätigkeit gelten unterschiedliche Regeln, zum Beispiel zur Gewerbeanmeldung, zur beruflichen Zulassung, zu Steuern und zur Sozialversicherung. Informationen finden Sie im Existenzgründungsportal des Bundes.

Für bestimmte freie Berufe ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Dazu gehören zum Beispiel viele Tätigkeiten in Heilberufen, Rechts  und Steuerberatung, Wissenschaft, Kunst oder Journalismus. In einigen Handwerksberufen gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Informieren Sie sich vor der Gründung bei der zuständigen Kammer oder Behörde.

Wer ein Gewerbe betreibt, muss es in der Regel beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Danach übermitteln Sie dem Finanzamt den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, normalerweise elektronisch über ELSTER. Das Finanzamt vergibt anschließend eine Steuernummer.

Selbstständige müssen in der Regel:

  • Rechnungen erstellen,
  • Einnahmen und Ausgaben dokumentieren,
  • Steuererklärungen abgeben,
  • sich selbst um ihre Krankenversicherung kümmern.

Achtung: Scheinselbstständigkeit
Wer formal selbstständig ist, tatsächlich aber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer tätig ist, kann scheinselbstständig sein. Hinweise können zum Beispiel sein: Sie arbeiten dauerhaft nur für einen Auftraggeber, sind in dessen Betrieb eingegliedert und können Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsabläufe kaum selbst bestimmen.


Scheinselbstständigkeit kann rechtliche Folgen haben, zum Beispiel Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Lassen Sie sich bei Unsicherheit frühzeitig beraten.

6. Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung kann als Minijob mit Verdienstgrenze oder als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden.

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze darf der durchschnittliche monatliche Verdienst im Jahr 2026 höchstens 603 Euro betragen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit 2026 besondere Zeitgrenzen von höchstens 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Sozialversicherung

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich keine eigene Versicherungspflicht in der Kranken , Pflege  und Arbeitslosenversicherung. Minijobberinnen und Minijobber sind jedoch grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich auf Antrag von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Kurzfristige Beschäftigungen sind in der Regel sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zeitgrenzen eingehalten werden. Bei Personen, die nicht berufsmäßig beschäftigt sind, gelten weitere Regeln.

Steuern

Bei einem Minijob kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal oder individuell nach Ihrer Steuerklasse abrechnen. Welche Form gilt, sollte aus Ihrer Lohnabrechnung hervorgehen.

Mehr Informationen finden Sie bei der Minijob-Zentrale.
Diese Rechte gelten für alle Beschäftigten in Deutschland – auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten. Wenn Sie unsicher sind, welche Regeln für Ihre Situation gelten, sollten Sie frühzeitig eine Beratungsstelle kontaktieren. Viele Beratungsangebote sind mehrsprachig. Eine passende Stelle finden Sie über die Beratungsstellensuche der EU-Gleichbehandlungsstelle