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Krankenversicherung

Wie bin ich als EU-Bürgerin oder EU-Bürger in Deutschland krankenversichert? Hier finden Sie Informationen zur Absicherung im Krankheitsfall.

Haben Sie nur einen kurzen Aufenthalt in Deutschland?

Sind Sie nur vorübergehend in Deutschland, zum Beispiel als Touristin oder Tourist, sind Sie weiterhin über die Krankenversicherung Ihres Herkunftslandes abgesichert. Für Saisonarbeitskräfte kann dies unterschiedlich sein: Je nach Voraussetzungen sind Sie entweder im Herkunftsland oder in Deutschland krankenversichert.

EHIC oder PEB beantragen

Hier finden Sie alle Informationen zu länderspezifischen Besonderheiten und wo sie die EHIC und PEB beantragen können.

Welche Behandlungen sind möglich?

Mit der EHIC oder der PEB können Sie sich in Deutschland medizinisch behandeln lassen. Das gilt, wenn die Behandlung während Ihres Aufenthalts notwendig ist und Sie damit nicht bis zur Rückkehr in Ihr Herkunftsland warten können.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • akute Erkrankungen oder Verletzungen (z. B. Knochenbruch, Zahnschmerzen),
  • Behandlungen bei chronischen oder bestehenden Erkrankungen (z. B. Diabetes),
  • Schwangerschaft und Entbindung.
     

Gesetzliche Krankenversorgung

Die EHIC und die PEB werden nur von Ärzten und Krankenhäusern anerkannt, die zur gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Achten Sie auf Hinweise wie „Kassenarzt“ oder „alle Kassen“. Private Arztpraxen (z. B. „Privatpraxis“) sind nicht abgedeckt.

Sie kommen nur nach Deutschland, um sich medizinisch behandeln zu lassen?

Dann benötigen Sie das Formular S2. Dieses Formular wird ebenfalls von Ihrer Krankenversicherung im Herkunftsland ausgestellt und dient als Anspruchsnachweis. Alternativ können Sie Ihre geplante medizinische Behandlung auch selbst bezahlen und sich nach Ihrer Rückkehr einen Teil der Kosten oder die Gesamtsumme erstatten lassen. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse oder der Nationalen Kontaktstelle.

Nationale Kontaktstellen

Es gibt in jedem Land der EU mindestens eine Nationale Kontaktstelle (Liste), die Ihnen Fragen zu einer medizinischen Behandlung in einem anderen EU-Land beantworten kann.

Bleiben Sie länger in Deutschland oder sind hier vorübergehend tätig?

Sind Sie länger als nur für einen kurzen Besuch in Deutschland, können Sie sich und Ihre Familienangehörigen für die Krankenversicherung anmelden, wenn Sie im Herkunftsland versichert bleiben. Mit dem Formular S1 (nicht barrierefrei) [PDF, 486 KB] können Sie Ihren Anspruch auf medizinische Leistungen nachweisen. Das Formular wird von Ihrer Krankenkasse im Herkunftsland ausgestellt und sollte möglichst vor Abreise beantragt werden.

Mit diesem Formular können Sie in Deutschland medizinisch notwendige oder geplante Behandlungen und Vorsorge- oder Routineuntersuchungen in Anspruch nehmen.

Das betrifft zum Beispiel:

  • entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger und deren Familienangehörige,
    Rentnerinnen und Rentner, die sich länger in Deutschland aufhalten.
     

Informationen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Das „Merkblatt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger“ richtet sich an Personen, die in Deutschland arbeiten und einem anderen EU-Land wohnen. Es enthält Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen im Wohn- und im Beschäftigungsstaat und zur Arbeitsunfähigkeit.

Wohnen Sie in Deutschland?

Haben Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt, müssen Sie sich in der Regel auch hier krankenversichern. Das gilt auch für Ihre Familienangehörigen, wenn sie in Deutschland leben. In Deutschland gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.

Sonderregelung für Rentnerinnen und Rentner

Beziehen Sie als Rentnerin oder Rentner eine Rente aus einem anderen EU Mitgliedstaat, bleiben Sie in Ihrem Herkunftsland krankenversichert, auch wenn Sie nach Deutschland ziehen.

Krankenversicherungssysteme in Deutschland

In Deutschland gibt es zwei Formen der Krankenversicherung:

  • die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
  • die private Krankenversicherung (PKV)

Wichtiger Hinweis zur Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der GKV tritt automatisch ein, auch rückwirkend. Wenn Sie sich zu spät bei einer Krankenkasse anmelden, können Beitragsschulden entstehen, die zu hohen Nachzahlungen führen können – auch dann, wenn Sie von der Versicherungspflicht nichts wussten.

Lassen Sie sich bei Beitragsschulden unbedingt beraten. In manchen Fällen können Beiträge reduziert oder erlassen oder der Beginn der Versicherung verschoben werden.

Wer der GKV Pflicht unterliegt, ist gesetzlich geregelt (§ 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V). Dazu gehören unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze.

  • Einkommensgrenze 2026: 77.400 Euro brutto pro Jahr
  • Liegt Ihr Einkommen darüber, können Sie wählen:
    • freiwillige GKV oder
    • PKV

Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob bis 603 Euro) sind Sie nicht über den Job versichert. Sie benötigen dann eine andere Absicherung, z. B.:

  • Familienversicherung oder
  • freiwillige Versicherung
     

Wenn kein Krankenversicherungsschutz besteht

Ohne Krankenversicherung müssen Patienten eine Behandlung grundsätzlich selbst bezahlen. Sind Sie bedürftig, kann im Notfall das Sozialamt bei den Kosten einspringen. Es gibt außerdem ehrenamtliche Einrichtungen zur medizinischen Erstversorgung, die kostenfrei behandeln (z.B. Malteser). 

Grundsätzlich gilt: Ärztinnen und Ärzte sind im medizinischen Notfall verpflichtet, Sie auch ohne vorhandene Krankenversicherung zu behandeln. Im akuten Notfall können Sie ein Krankenhaus aufsuchen oder einen Rettungswagen unter 112 rufen.

Beratung und Unterstützung

Weitere Informationen finden Sie in mehrsprachigen Flyern, z. B. zu:

  • gesetzlicher Krankenversicherung
  • Familienversicherung
  • Personen ohne Versicherungsschutz

Diese stehen in der Mediathek zum Download bereit.

Wenn Sie Probleme haben, eine Krankenversicherung abzuschließen, wenden Sie sich unbedingt an eine Beratungsstelle. Bleiben Sie nicht ohne Versicherungsschutz – das führt immer zu Problemen.

Unter den Beratungsstellen finden sich sogenannte Clearingstellen, die prüfen,

  • ob ein Anspruch auf Leistungen besteht und
  • wie Sie eine Krankenversicherung abschließen können.

Eine Übersicht der Anlaufstellen für Menschen ohne Krankenversicherung finden Sie online.

Sind Sie bereits in Deutschland krankenversichert?

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland sind, erhalten Sie eine Krankenversicherungskarte. Auf der Rückseite dieser Karte befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC).

Bei einem Arzt- oder Krankenhausbesuch in Deutschland legen Sie Ihre Krankenversicherungskarte vor. Die Kosten der Behandlung werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Sie müssen dafür nichts bezahlen.

Was sind zusätzliche Leistungen (IGeL)?

Manchmal empfiehlt die Ärztin oder der Arzt Behandlungen, die nicht zur regulären Krankenversorgung gehören. Diese heißen Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Sie können selbst entscheiden, ob Sie diese Leistungen gegen zusätzliche Kosten in Anspruch nehmen möchten. Die Ärztin oder der Arzt muss Sie über Nutzen, Risiken und Kosten dieser Leistungen informieren.

Brauchen Sie eine Unfallversicherung in Deutschland?

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Eine besondere Anmeldung ist hierzu nicht erforderlich. Die Versicherung ist für Sie beitragsfrei. Die Beiträge werden allein vom Arbeitgeber gezahlt.

Die Unfallversicherung dient der Prävention sowie dem Schutz vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ihre Leistungen sind:

  • Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation),
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (soziale Rehabilitation),
  • Lohnersatz während der Arbeitsunfähigkeit und
  • Renten an Verletzte und Hinterbliebene.

Bei einem Arbeitsunfall erfolgt eine Unfallmeldung durch Ihren Arbeitgeber. Bei Verdacht einer Berufskrankheit erfolgt eine Anzeige durch Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Die Unfallversicherung prüft dann automatisch Ihre Ansprüche. Ein Antrag oder eine Meldung von Ihnen ist nicht erforderlich.

FAQ – Fragen und Antworten

Printversion

Die oben zum Download angebotene Broschüre „Zugang zum Gesundheitssystem für EU-Bürger“ kann bei Bedarf unter info@eu-gleichbehandlungsstelle.de kostenlos als Printversion bestellt werden.

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