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Weitere Arbeitgeberpflichten

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Pflichten, die Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beachten müssen, wenn Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland beschäftigen.

Wenn Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten in Deutschland beschäftigen, gelten für Sie grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Regeln wie für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland. Dazu gehören zum Beispiel Regeln zur Lohnfortzahlung bei Krankheit, zum Urlaub, zum Kündigungsschutz, zur Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz.

Tipp

Ausführliche Informationen zum deutschen Arbeitsrecht finden Sie in dieser Broschüre zum Download

Weitere Informationen finden Sie außerdem bei:

1. Anmeldung bei Gewerbeämtern

Bevor Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie es in der Regel bei dem für Ihren Betrieb zuständigen Gewerbeamt anmelden.

Eine Gewerbeanmeldung ist zum Beispiel nicht erforderlich für Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft sowie für Freie Berufe. Zu den Freien Berufen gehören unter anderem Heilberufe sowie rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende, naturwissenschaftliche, technische und sprachliche Berufe. Ob eine Tätigkeit als Freier Beruf gilt, hängt vom Einzelfall ab.

Eine Checkliste mit der Sie prüfen können, ob Ihr Berufszweig zu den Freien Berufen gehört, finden Sie hier.

2. Betriebsnummer beantragen

Wenn Sie erstmals eine Person beschäftigen und diese zur Sozialversicherung melden müssen, benötigen Sie für Ihren Beschäftigungsbetrieb eine Betriebsnummer. Das gilt auch für Auszubildende und für Minijobberinnen und Minijobber.

Die Betriebsnummer erhalten Sie beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit. Sie können sie online beantragen. Für den Antrag benötigen Sie seit 2024 grundsätzlich auch die Unternehmensnummer der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weitere Informationen: Betriebsnummer beantragen

3. Anmeldung der Beschäftigten bei der Einzugsstelle

Mit der Betriebsnummer melden Sie Ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung an. Die Anmeldung erfolgt elektronisch bei der zuständigen Einzugsstelle. Das ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse der beschäftigten Person. Für Minijobs ist die Minijob-Zentrale zuständig.

In bestimmten Branchen müssen Sie zusätzlich zur regulären Anmeldung eine Sofortmeldung abgeben. Die Sofortmeldung muss spätestens bei Beginn der Beschäftigung bei der Datenstelle der Rentenversicherung eingehen. Sie ersetzt die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung nicht.

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Messebau
  • Fleischwirtschaft
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Prostitutionsgewerbe

Wichtiger Hinweis

Wenn Sie eine vorgeschriebene Sofortmeldung nicht, zu spät oder unvollständig abgeben, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

4. Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, müssen Sie es innerhalb einer Woche beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. In der Regel ist das eine Berufsgenossenschaft. Die Meldepflicht ist grundsätzlich bereits erfüllt, wenn Sie eine Gewerbeanmeldung abgegeben haben: Die gesetzliche Unfallversicherung erhält die erforderlichen Daten dann elektronisch.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zahlen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich allein. Die Beiträge richten sich unter anderem nach dem Arbeitsentgelt und dem Unfallrisiko in Ihrer Branche.

Informationen und Hilfe bei der Suche nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Wichtiger Hinweis

Wenn Sie Ihr Unternehmen nicht rechtzeitig bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden oder erforderliche Angaben nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann dies rechtliche Folgen haben. Wenden Sie sich im Zweifel frühzeitig an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

5. Gesetzliche Bestimmungen zur Entlohnung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten haben grundsätzlich Anspruch auf dieselben Mindestarbeitsbedingungen wie andere Beschäftigten in Deutschland.

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine wichtige Untergrenze für die Bezahlung. Er gilt grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Beschäftigten. Auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen bei einer Beschäftigung in Deutschland die deutschen Mindestarbeitsbedingungen beachten.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 beträgt er 14,60 Euro brutto pro Stunde.

Für einzelne Branchen gelten besondere Mindestlöhne oder Lohnuntergrenzen. Diese können über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Eine aktuelle Übersicht finden Sie beim Zoll:

Zu diesen Branchen gehören unter anderem:

  • Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)
  • Berufliche Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerke
  • Gebäudereinigung
  • Gerüstbauer-Handwerk
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Pflegebranche
  • Sicherheitsgewerbe an Verkehrsflughäfen
  • Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen

Tipp

Aktuelle Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und beim Zoll.

In vielen Unternehmen gelten zusätzlich Tarifverträge. Sie können zum Beispiel die Vergütung, die Arbeitszeit oder zusätzliche Urlaubsansprüche regeln. Tarifverträge werden zwischen Arbeitgebern beziehungsweise Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vereinbart.

Informationen zu Tarifverträgen aus Arbeitgebersicht bietet die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

6. Dokumentationspflichten

Die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses müssen den Beschäftigten in Textform mitgeteilt werden. Dafür gelten unterschiedliche Fristen: Einige Angaben müssen spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen, weitere innerhalb von sieben Kalendertagen und die übrigen Angaben spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Eine praktische Übersicht zu den erforderlichen Angaben bietet diese Checkliste zur Arbeitsaufnahme.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die für die Beschäftigung und die Abrechnung des Arbeitsentgelts erforderlichen Unterlagen führen und aufbewahren. Für bestimmte Branchen und Beschäftigtengruppen gelten zusätzliche Pflichten, zum Beispiel zur Aufzeichnung der Arbeitszeit.

Wichtiger Hinweis

Wer gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder bei einer Prüfung nicht vorlegt, kann eine Ordnungswidrigkeit begehen. Je nach verletzter Pflicht können Geldbußen verhängt werden.

In bestimmten Fällen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit.

Die Dokumentationspflicht betrifft insbesondere:

  • geringfügig Beschäftigte (mit Ausnahme bestimmter privater Beschäftigungen)
  • Beschäftigte im Baugewerbe
  • Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikunternehmen, einschließlich plattformbasierter Lieferdienste
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigung
  • Unternehmen, die am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligt sind
  • Fleischwirtschaft
  • Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller
  • Paketdienste
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Prostitutionsgewerbe


Weitere Informationen zur Dokumentationspflicht finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Wenn Sie diese Pflichten einhalten, schützen Sie Ihre Beschäftigten und vermeiden rechtliche Risiken. Das gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten. Klare Arbeitsbedingungen, vollständige Unterlagen und korrekte Meldungen sind wichtige Voraussetzungen für eine rechtssichere Beschäftigung.