Recht bekommen
Tariflohn
Ich möchte wissen, ob für meine Arbeit ein Tarifvertrag gilt und ob mir dadurch ein höherer Lohn, Zuschläge oder mehr Urlaub zustehen. Hier erfahre ich, woran ich erkenne, ob ein Tarifvertrag gilt, welche Rechte sich daraus ergeben können und welche Stellen bei Fragen oder Problemen helfen.
Fallbeispiel
Jaroslav kommt aus der Slowakei, ist gelernter Fachwerker und arbeitet seit 2024 für die Firma XYZ GmbH in Hannover. Er führt auf Baustellen Facharbeiten wie Trockenbau, Verputzarbeiten sowie den Einbau von Wänden und Decken aus. In seinem Arbeitsvertrag steht jedoch die Stellenbezeichnung „Hausmeister“. Sein Chef sagt ihm, das sei so in Ordnung. Außerdem macht er regelmäßig Überstunden und weiß nicht, ob ihm Zuschläge oder weitere Leistungen zustehen. Er möchte verstehen, welche Rechte er hat und ob für seine Arbeit ein Tarifvertrag im Baugewerbe gilt.
Tarifverträge
Für Beschäftigte im Baugewerbe können besondere Regeln gelten. Diese Regeln stehen in Tarifverträgen. Tarifverträge sind Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Sie regeln zum Beispiel Lohn, Urlaub und Zuschläge. Entscheidend ist oft nicht die Berufsbezeichnung im Vertrag, sondern die Arbeit, die tatsächlich ausgeführt wird. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU‑Staaten ist wichtig zu wissen: Diese Regeln gelten auch für sie, wenn sie in Deutschland im Baugewerbe beschäftigt sind.
1. Beratungsstelle
Wenn die Person im Beispiel wissen möchte, welche Rechte für sie gelten, sollte sie zunächst eine arbeitsrechtliche Beratungsstelle kontaktieren. Dort kann sie Informationen häufig auch in ihrer Muttersprache erhalten. Beratungsstellen helfen dabei zu klären, ob ein Tarifvertrag gilt und welche Ansprüche daraus entstehen.
Für Jaroslav ist besonders wichtig: Im Baugewerbe gelten häufig Tarifverträge. Ein zentraler Tarifvertrag ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV). Der *Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ist ein Tarifvertrag, in dem grundlegende Rechte und Pflichten für viele Beschäftigte im Baugewerbe geregelt sind. Er enthält unter anderem Regelungen zu Urlaub und Zuschlägen. Beschäftigte können dadurch Anspruch auf bessere Arbeitsbedingungen haben als nach dem gesetzlichen Mindeststandard.
Auch wenn im Vertrag „Hausmeister“ steht, kann dennoch der Bautarifvertrag gelten. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden. Deshalb sollte die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die täglichen Aufgaben möglichst genau dokumentieren.
2. Gewerkschaften
Eine weitere Anlaufstelle für Jaroslav ist die zuständige Gewerkschaft. Für das Baugewerbe ist dies die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Sie kann Auskünfte zu Arbeitgebern, Tarifverträgen und Arbeitsbedingungen geben.
Wer Mitglied wird, kann nach drei Monaten den gewerkschaftlichen Rechtsschutz nutzen. Dann kann die Gewerkschaft bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber rechtlich unterstützen. Der Arbeitgeber wird über eine Mitgliedschaft nicht informiert. Für Beschäftigte aus anderen EU‑Staaten ist wichtig: Der gewerkschaftliche Rechtsschutz kann auch dann helfen, wenn sie ihre Rechte aus einem Tarifvertrag durchsetzen möchten.
Weitere Informationen
3. SOKA-BAU
Die SOKA-BAU ist die Sozialkasse des Baugewerbes. Sie prüft unter anderem, ob Unternehmen die tariflichen Mindestlöhne einhalten und ob sie als Baubetriebe den einschlägigen Regelungen unterliegen. Die Sozialkasse ist eine gemeinsame Einrichtung von Arbeitgebern und Gewerkschaften. Sie verwaltet Beiträge und sichert bestimmte Ansprüche von Beschäftigten im Baugewerbe.
Jaroslav kann seinen Fall dort melden. Die SOKA-BAU kann prüfen, ob die Firma die Anforderungen eines Baubetriebs erfüllt und ob Beiträge korrekt gezahlt wurden. Für die Prüfung sollten möglichst genaue Informationen zu den Tätigkeiten, Baustellen, dem Arbeitsvertrag und den Lohnabrechnungen vorgelegt werden.
Wichtig: Die SOKA-BAU prüft den Sachverhalt, fordert aber keinen ausstehenden Tariflohn für Beschäftigte ein. Dafür sind andere Schritte erforderlich.
Kontakt
- Telefon: 0800 1000881
- E-Mail: arbeitnehmer@soka-bau.de
- Meldeformular der SOKA-BAU
4. Arbeitsgericht
Wenn der Arbeitgeber tarifliche Ansprüche nicht freiwillig erfüllt, kann Jaroslav diese vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Zuständig ist in der Regel das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder am Ort der Beschäftigung.
Dort können beispielsweise Ansprüche auf tariflichen Lohn, Überstundenzuschläge oder weitere Leistungen eingefordert werden. Informationen von Beratungsstellen, Gewerkschaften oder der SOKA-BAU können dabei hilfreich sein.
Gerichtssuche
Weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Nichtauszahlung des Lohnes.“
5. Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Wenn ein Arbeitgeber tarifliche Löhne systematisch nicht zahlt, kann dies auch Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge haben. In solchen Fällen kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls informiert werden.
Die FKS prüft mögliche Verstöße und kann Ermittlungen gegen den Arbeitgeber einleiten. Sie sorgt jedoch nicht dafür, dass ausstehender Lohn direkt an Beschäftigte ausgezahlt wird. Eine Meldung hilft vor allem dabei, Rechtsverstöße aufzudecken. Jaroslav könnte so helfen andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor ähnlichen Problemen zu schützen.
Kontakt-Formular
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten gilt: Auch in Deutschland können Tarifverträge wichtige Rechte sichern. Wenn unklar ist, ob ein Tarifvertrag gilt oder ob Lohn, Zuschläge oder Urlaub richtig berechnet wurden, sollte frühzeitig eine Beratungsstelle, Gewerkschaft oder die zuständige Fachstelle kontaktiert werden. Viele Beratungsangebote stehen auch mehrsprachig zur Verfügung.
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