Die Mutter einer freizügigkeitsberechtigten Tochter mit Arbeitnehmerstatus kann Sozialhilfeleistungen beantragen, ohne dass dadurch ihr Aufenthaltsrecht als Familienangehörige in Frage gestellt wird – auch wenn sie vorher von der Tochter Unterhaltszahlungen erhalten hat.
Eine Frau mit rumänischer Staatsangehörigkeit wohnte seit Jahren als Arbeitnehmerin in Irland. Nach der Einbürgerung hatte sie zusätzlich die irische Staatsangehörigkeit. Ihre Mutter mit rumänischer Staatsangehörigkeit war seit längerem von der Tochter finanziell abhängig; sie zog 2017 zu ihrer Tochter nach Irland. Sie hielt sich dort seither als Familienangehörige einer Arbeitnehmerin mit Unionsbürgerschaft rechtmäßig auf. Kurz nach dem Umzug der Mutter 2017 nach Irland verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand in Folge einer Arthritis. Daher stellte sie nach irischem Recht einen Antrag auf Gewährung von Invaliditätsbeihilfe, einer Form von Sozialhilfeleistung. Diesen Antrag lehnten die irischen Behörden ab. Zur Begründung führten sie aus: Die Mutter würde im Fall der Beihilfegewährung keinen Unterhalt mehr von ihrer Tochter bekommen, sondern die irischen Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen und somit ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Ein irisches Gericht legte dem Europäischen Gerichthof (EuGH) die Frage vor, ob das europäische Recht dieser Ablehnung entgegenstünde.
Der deutsche Gesetzgeber hat das europäische Recht zum Aufenthaltsrecht von EU-Staatsangehörigen im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) umgesetzt. Unionsbürgerinnen und -bürger mit Arbeitnehmerstatus, haben das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Absatz 2 FreizügG/EU. Begleitende oder nachziehende Familienangehörige haben das Freizügigkeitsrecht ebenfalls. Besondere Bedingungen müssen nur erfüllt werden, wenn keine Erwerbstätigkeit besteht: Bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen ist Voraussetzung für das Freizügigkeitsrecht gemäß § 4 FreizügG/EU der Nachweis, dass für den Familienangehörigen (und den Unionsbürger) ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.
Der Gerichtshof (C-488/21) stellte zunächst fest, dass die Regelungen des europäischen Rechts – hier maßgeblich der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG und der Freizügigkeitsverordnung Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – entsprechend anwendbar sind, auch wenn die Tochter irische Staatsbürgerin geworden ist. Als rumänische Staatsbürgerin hatte sie ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen. Dann bleiben auch nach einer Einbürgerung diese Rechte erhalten.
Der EuGH entschied, dass das europäische Recht einer irischen Regelung entgegensteht, die es erlaubt, einem Familienangehörigen in gerader aufsteigender Linie (der Mutter), dem von einer (Wander-)arbeitnehmerin mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird, eine Sozialhilfeleistung zu versagen oder sogar das Recht, sich für mehr als drei Monate in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten, zu entziehen. Das Entscheidende: Die Tochter ist Arbeitnehmerin. Daher gelten für sie die Regelungen des Artikel 45 Absatz 2 AEUV (Gleichbehandlungsgebot in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen) und des Artikel 7 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung. Beide Regelungen verlangen, dass Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in einem anderen EU-Staat bei sozialen und steuerlichen Vergünstigungen nicht schlechter behandelt werden dürfen als die eigenen Staatsangehörigen.
Der Familienangehörige ist mittelbarer Nutznießer der der Tochter zuerkannten Gleichbehandlung als Arbeitnehmerin. Da die Wanderarbeitnehmerin im Rahmen ihrer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit Abgaben an den Aufnahmemitgliedstaat entrichtet, trägt sie auch zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Mitgliedstaats bei. Wenn man diesem Verwandten (der Mutter) eine Sozialhilfeleistung, die für die Wanderarbeitnehmerin eine soziale Vergünstigung darstellt, versagte, wäre das eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung.
Für Deutschland bedeutet das klarstellend, dass in vergleichbarer Familienkonstellation ein Sozialhilfeanspruch der Mutter nicht zum Verlust des Freizügigkeitsrechtes führt, auch wenn sie vorher von der Tochter Unterhalt bezogen hat. Ergänzende Ausführungen dazu finden Sie in diesem Artikel bei der GGUA Flüchtlingshilfe.