Aufenthalt

zurück zum Lotsen

Aufenthalt

Als freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger/innen benötigen Sie weder für die Einreise noch für den Aufenthalt in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis.

1. Einreise und Aufenthalt

Für die Einreise nach Deutschland ist lediglich ein gültiger Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) erforderlich. Die Einreise sowie der Aufenthalt für eine Dauer von bis zu 3 Monaten unterliegen keinen Bedingungen oder Voraussetzungen. Ein gültiger Ausweis genügt, um das Freizügigkeitsrecht, das Sie mit der EU-Staatsangehörigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) haben, bei Bedarf nachzuweisen.

Das Recht zum Aufenthalt von mehr als 3 Monaten genießen Sie, wenn Sie:

  • angestellt oder selbständig arbeiten,
  • eine Berufsausbildung machen,
  • mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suchen,
  • nicht erwerbstätig sind, aber über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen (gilt auch für Studierende) oder
  • sich mindestens 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (Daueraufenthaltsrecht).

Denken Sie daran, dass Sie sich bei der Meldebehörde mit Ihrer neuen Wohnadresse anmelden müssen. Dazu mehr im nächsten Abschnitt.

2. Verlegung des Wohnsitzes und Anmeldung

Bei der dauerhaften Verlegung Ihres Wohnsitzes nach Deutschland müssen Sie sich – wie Inländer – innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde Ihres Wohnorts in Deutschland mit Ihrer neuen Wohnadresse anmelden. Wenn Sie die Meldefrist versäumen, kann Ihnen im Einzelfall ein Bußgeld von bis zu 1000 € drohen!

Bei der Anmeldung müssen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Sie benötigen außerdem eine Einzugsbestätigung von Ihrem Vermieter. Der Mietvertrag ersetzt diese Einzugsbestätigung nicht!

Sie müssen nicht zwingend persönlich zur Meldebehörde gehen: Sie können sich auch durch eine Person unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Wenn eine Familie in eine Wohnung zieht, reicht es, wenn ein volljähriges Familienmitglied die Anmeldung für alle vornimmt. Gültige Ausweise müssen Sie für alle vorlegen. Checken Sie für die Formalitäten im Einzelnen die Website der für Sie zuständigen Meldebehörde!

Tipp: Unser Behördenwegweiser zeigt Ihnen an, welche Behörde in Deutschland für was zuständig ist und wie Sie diese Behörde in Ihrer Region finden können.

Tipp: Soweit vorhanden, empfiehlt es sich bereits bei der Anmeldung bei der Meldebehörde eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. den Arbeitsvertrag bereitzuhalten. Die Meldebehörde übermittelt diese Angaben dann gemeinsam mit den Meldedaten an die Ausländerbehörde.

Die Ausländerbehörde geht im Normalfall davon aus, dass die Voraussetzungen für das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern/innen vorliegen. Sie kann aber im Einzelfall verlangen, dass dafür Belege vorgelegt werden. Das kann zum Beispiel sein:

  • eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
  • ein Nachweis über eine selbständige Tätigkeit,
  • ein Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz bei Nicht-Erwerbstätigen,
  • bei Arbeitsuche ein Nachweis über ernstlich verfolgte Arbeitsuche mit begründeten Erfolgsaussichten.

3. Aufenthalt von Familienangehörigen

Familienangehörige, die eine/n freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger/in begleiten oder ihm/ihr nachziehen, haben ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit und damit auf Aufenthalt. Dieses Recht gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen, also auch für Drittstaatsangehörige. Für nicht erwerbstätige Familienangehörige gilt, dass sie ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz haben müssen.

Aufenthaltsberechtigte Familienangehörige von in Deutschland beschäftigten EU-Bürger/innen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU- Bürger/innen. Sie dürfen beispielsweise vom ersten Tag ihres Aufenthalts an in Deutschland eine Beschäftigung ausüben.

Folgende Familienangehörige dürfen mit den freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger/innen nach Deutschland kommen oder zu ihnen nachziehen:

  • Ehegatten,
  • eingetragene Lebenspartner/innen (Lebenspartnerschaft nach deutschem Lebenspartnerschaftsgesetz oder auf Grundlage der Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein),
  • eigene Kinder oder Enkelkinder des/der EU-Bürgers/in, dem Ehegatten oder Lebenspartner, die jünger als 21 Jahre sind.
  • eigene Kinder oder Enkelkinder, die älter als 21 Jahre sind, sowie Verwandte in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern etc.) hingegen nur, wenn der/die EU-Bürger/in,  ihr Ehegatte oder Lebenspartner ihnen Unterhalt gewähren.

Neben einem gültigen Ausweis (Reisepass oder  Personalausweis) darf die Ausländerbehörde einen Nachweis über die familiäre Beziehung zum/r freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger/in verlangen. Außerdem kann die Ausländerbehörde die Vorlage der Meldebestätigung des/der EU-Bürgers/in anfordern.

Zum Beleg des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen stellt die Ausländerbehörde  drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eine „Aufenthaltskarte“ aus. Diese soll innerhalb von 6 Monaten ausgehändigt werden und ist in der Regel 5 Jahre gültig.

Achtung: Familienangehörige, die selbst nicht EU-Bürger/innen sind (Drittstaatsangehörige) benötigen, je nach Herkunftsland, für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Zu Visa-Fragen informiert das Auswärtige Amt.

4. Aufenthalt von nahestehenden Personen

Personen, die dem/der EU-Bürger/in nahestehen, können ein Aufenthaltsrecht als nahestehende Person bei der Ausländerbehörde beantragen. Dies gilt für Personen, die nicht schon als EU-Bürger/innen oder als Familienangehörige freizügigkeitsberechtigt sind, also in aller Regel Drittstaatsangehörige. Damit soll der Nachzug ermöglicht werden, wenn mit dem/der EU-Bürger/in eine enge und stabile familiäre oder partnerschaftliche Beziehung besteht. Als nahestehende Personen gelten:

  • Verwandte in der Seitenlinie (z.B. Geschwister, Onkel und Tante, Cousine/Cousin etc.), auch die Verwandten des Ehegatten oder Lebenspartners, also auch Personen, die mit dem/der EU-Bürger/in verschwägert sind,
  • minderjährige Kinder (unter 18 Jahre), die unter Vormundschaft von oder in einem Pflegekindverhältnis zum/zur EU-Bürger/in stehen,
  • Lebensgefährten eines/einer EU-Bürgers/in (ohne Bestehen einer anerkannten Lebenspartnerschaft), wenn eine belegbare, auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht (also eheähnlich). Die Annahme einer Eigenschaft als Lebensgefährte oder Lebensgefährtin ist stets bei Personen ausgeschlossen, die zugleich eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft führen.

Achtung: Neben der Eigenschaft als nahestehende Person müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Es muss ein Anlass zum Aufenthalt bestehen („Aufenthaltsanlässe“). Bei Verwandten kann das der Unterhalt durch den/die EU-Bürger/in sein oder die Pflege des Verwandten durch den/die EU-Bürger/in. Bei Lebensgefährten ist erforderlich, dass sie mit dem/der EU-Bürger/in im Bundesgebiet auf Dauer zusammenleben werden (§ 3a Absatz 1 FreizügG/EU ).

Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag auf Grundlage einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände, ob der Aufenthalt der nahestehenden Person unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zum/zur EU-Bürger/in sowie von anderen Gesichts-punkten (z. B. finanzielle Abhängigkeit oder Grad der Verwandtschaft) erforderlich ist. Bei ihrer Gesamtbetrachtung kann die Behörde positiv berücksichtigen, dass eine nahestehende Person gute Integrationsaussichten hat (z. B. durch vorhandene Deutschkenntnisse).

Neben einem gültigen Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) darf die Ausländerbehörde einen Nachweis über die (familiäre) Beziehung zum/r freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger/in verlangen. Außerdem kann die Ausländerbehörde die Vorlage der Meldebestätigung des/der EU-Bürgers/in anfordern. Der Antragsteller muss den Aufenthaltsanlass nachweisen können (z. B. Nachweis zu Unterhaltszahlungen). Bei Lebensgefährten bezieht sich der Nachweis auf die Umstände für das Bestehen einer dauerhaften Beziehung zum/zur EU-Bürger/in. Die „nahestehenden Personen“ erhalten zum Beleg des Aufenthaltsrechts eine „Aufenthaltskarte“ nach § 3a FreizügG, die 5 Jahre gültig sein soll. 

5. Daueraufenthaltsrecht

EU-Bürger/innen, die sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig entsprechend den Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufgehalten haben, erwerben ein Daueraufenthaltsrecht. Dies bedeutet, dass sie dann ein Aufenthaltsrecht unabhängig vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen haben. Auf Antrag bei der Ausländerbehörde wird EU-Bürgern/innen unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt.

Dies gilt auch für Familienangehörige und nahestehende Personen, wenn sie sich fünf Jahre rechtmäßig mit dem/der EU-Bürger/in in Deutschland aufgehalten haben. Ihnen wird innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt, wenn sie selbst keine EU-Bürger/innen sind.

Tipp: In besonderen Fällen haben EU-Bürger/innen das Recht zum Daueraufenthalt schon vor dem Ablauf von 5 Jahren. Dies können insbesondere folgende Konstellationen sein: Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei einem Lebensalter über 65, Eintritt in den Vorruhestand, volle Erwerbsminderung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 4a Absatz 2 FreizügG/EU ).