Wenn Sie als EU-Staatsangehörige/r zuletzt versicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet haben und Ihre Beschäftigung verlieren, haben Sie eventuell Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld soll Arbeitnehmer/innen, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern.
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie arbeitslos werden, müssen Sie sich an die Arbeitsverwaltung des Landes wenden, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.
Achtung: Wenn Sie in einem anderen Land arbeiten als dem, in dem Sie leben (z. B. Grenzgänger), gelten besondere Bestimmungen.
Für Ihren Anspruch auf Arbeitslosenleistungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Staatsangehörigen des Landes, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Beschäftigungs- und Versicherungszeiten, die Sie in anderen Ländern zurückgelegt haben, werden bei der Bearbeitung Ihres Antrags berücksichtigt.
Wer zuletzt in Deutschland gearbeitet hat und arbeitslos wird, ist nicht auf sich allein gestellt, sondern erhält unter bestimmten Bedingungen Unterstützung vom Staat. Sie bekommen nicht nur finanzielle Hilfe. Sie haben auch die Möglichkeit, zur Arbeitssuche die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Den Arbeitsagenturen und Jobcentern stehen eine Vielzahl von Förderinstrumenten zur Verfügung (zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen), die in den Sozialgesetzbüchern II und III verankert sind.
Wenn Sie zuletzt in Deutschland gearbeitet haben, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Voraussetzung ist, dass Sie zuvor während eines bestimmten Zeitraums gearbeitet haben. In der Regel müssen Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Wenn Sie überwiegend in kurzen Arbeitsverhältnissen standen, die von vornherein auf nicht mehr als 14 Wochen befristet waren, reichen unter Umständen auch 6 Monate Erwerbstätigkeit aus.
Tipp: Auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Ländern können hierbei berücksichtigt werden. Diese können anhand des Formulars PD U1 nachgewiesen werden. Informationen hierzu finden Sie in dem Merkblatt für Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Sie arbeitslos geworden sind oder wenn Sie erfahren haben, dass Sie demnächst Ihren Job oder Ausbildungsplatz verlieren, haben Sie die Pflicht, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Achtung: Sie müssen sich spätestens 3 Monate vor Ende Ihrer Beschäftigung persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfahren Sie von der Beendigung Ihrer Beschäftigung weniger als 3 Monate vorher, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich melden. Um diese Frist einzuhalten, können Sie sich aber auch telefonisch (kostenlose Service-Rufnummer: 0800 4 5555 000) oder online arbeitssuchend melden. Der persönliche Termin kann zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Wenn Sie die Frist versäumen, droht Ihnen eine Sperrfrist, in der Sie keine Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) erhalten.
Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld erhalten Sie in dem Merkblatt für Arbeitslose der Bundesagentur für Arbeit.
Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld können Sie für 3 bis 6 Monate in ein anderes EU-Land mitnehmen, um in dieser Zeit dort Arbeit zu suchen. Das heißt, Sie können Ihr Arbeitslosengeld aus einem anderen EU-Land für die Arbeitssuche nach Deutschland mitnehmen. Und umgekehrt können Sie Ihr deutsches Arbeitslosengeld in ein anderes EU-Land mitnehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in dem Merkblatt für Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung der Bundesagentur für Arbeit.
Achtung: Wenn Sie Ihre Arbeitslosenleistungen in ein anderes Land mitnehmen möchten, müssen Sie sich zuerst an Ihre Arbeitsverwaltung wenden und bestimmte Bedingungen erfüllen. Anderenfalls können Sie Ihre Leistungsansprüche verlieren.
Die Grundsicherung gibt Ihnen das Minimum an finanziellen Mitteln, die Sie zum Lebensunterhalt brauchen.
Erwerbsfähige Personen, die Arbeit suchen und keinen oder einen zu geringen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ein zu geringes Einkommen haben, erhalten Bürgergeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Personen, die beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Rentenalter nicht erwerbsfähig sind und deshalb nicht arbeiten können, erhalten Unterstützung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Achtung: Für EU-Bürger/innen gelten beim Zugang zu diesen Sozialleistungen besondere Regelungen:
Sie können Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, wenn Sie
Alleinstehende bzw. alleinerziehende Leistungsberechtigte erhalten derzeit 563 Euro monatlich. Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich übernommen. Ihr Einkommen wird dabei angerechnet.
Wenn Sie sich ausschließlich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und zuvor nicht lange genug hier gearbeitet haben, erhalten Sie Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) erst nach einem 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Wenn Sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, aber hilfebedürftig sind, können Sie bis zu Ihrer Ausreise oder maximal für 1 Monat innerhalb von zwei Jahren Leistungen nach dem SGB XII für Ernährung, Körperpflege und Gesundheit sowie für Unterkunft und Verpflegung erhalten (Überbrückungsleistungen). Diese Leistungen können in besonders gelagerten Härtefällen (zum Beispiel Reiseunfähigkeit) im Einzelfall über den 1 Monat hinaus bewilligt werden.
Achtung: Für den Bezug von Überbrückungsleistungen muss kein Wille zur Ausreise bei Ihnen vorliegen! Ein solcher Ausreisewille muss folglich auch nicht dokumentiert werden.
Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt Bürgergeld/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II der Bundesagentur für Arbeit. Nutzen Sie auch den Fragen und Antworten Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Tipp: Wenn Sie Anspruch auf Sozialleistungen in Deutschland haben, gilt das auch für Ihre in Deutschland lebenden Familienangehörigen.