Arbeitssuche

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Arbeitssuche

Sie sind neu in Deutschland und suchen einen Arbeitsplatz? Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag? Ihnen droht die Kündigung? Sie möchten sich beruflich verändern? In Deutschland gibt es für diese Situationen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten bei der Arbeitssuche.

1. Arbeitssuche aus dem Heimatland

Wenn Sie sich noch in Ihrem Heimatland befinden, haben Sie die Möglichkeit eine der zahlreichen dortigen privaten Vermittlungsagenturen zu kontaktieren, die Unterstützung bei der Stellensuche in Deutschland anbieten.

Achtung: Seien Sie vorsichtig! Manche Vermittlungsfirmen sind unseriös. Sie versprechen legale Arbeit, guten Lohn, Unterbringung und verlangen für ihre Leistungen Geld. Nicht selten erfüllen sie aber die Versprechen nicht. Es besteht die Gefahr, dass Sie in einer billigen Sammelunterkunft landen, 10 bis 12 Stunden am Tag mit wenig oder ohne Bezahlung arbeiten und keinen Arbeitsvertrag bekommen. Bevor Sie das Angebot einer privaten Vermittlungsagentur annehmen, sollten Sie überprüfen, ob die Agentur vertrauenswürdig ist. Wenn Sie bereits in Deutschland sind und den Eindruck haben, dass Sie nicht einmal den Mindestlohn erhalten, können Sie sich an die Mindestlohn-Hotline wenden.

Wenn Sie sich eigenständig über freie Stellen in Deutschland informieren wollen, bietet das Internet über diverse Netzwerkportale oder über verschiedene Stellenbörsen eine Hilfe. Vor allem größere Betriebe veröffentlichen ihren Bedarf in den Rubriken „Personal“ oder „Karriere“ direkt auf ihren Firmen-Homepages. Neben der Recherche in Zeitungen und im Internet können Sie auch die Informationsangebote der Bundesagentur für Arbeit , des Kooperationsnetzes EURES und der Bundesregierung nutzen.

2. Unterstützungsleistungen bei der Arbeitssuche in Deutschland

Sofern Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, können Sie sich zusätzlich zu den Möglichkeiten der selbständigen Arbeitssuche auch bei der Bundesagentur für Arbeit „arbeitsuchend“ melden. Das geht sowohl über das Internetportal „JOBBÖRSE“ als auch telefonisch oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit . Wenn Sie „arbeitsuchend“ gemeldet sind, können Sie als EU-Bürger/in von der Agentur für Arbeit dieselbe Hilfestellung und Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten wie deutsche Staatsbürger/innen. 

Hinweis: Eine Meldeadresse ist keine Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme. Es reicht aus, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber eine Adresse nennen, unter der Sie erreichbar sind. In unserem Praxisleitfaden finden Sie ausführliche Informationen zum Thema „Arbeiten ohne Meldeadresse“.

Wenn Sie sich beruflich verändern wollen oder müssen, um Ihre Chancen auf eine neue Beschäftigung zu erhöhen, sollten Sie so früh wie möglich die unentgeltlichen Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen.

Achtung: Beschäftigte haben bei drohender Arbeitslosigkeit die Pflicht, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Dabei müssen bestimmte Fristen eingehalten werden, um keine Nachteile („Sperrzeit“) zu erleiden. 

2.1 Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen

Sobald Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben, kann die zuständige Agentur für Arbeit Sie umfassend bei der Suche nach einer neuen Arbeits- oder Ausbildungsstelle unterstützen. Am besten vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin, um Ihre individuelle Situation zu besprechen. Ihre zuständige Beratungs- und Vermittlungsfachkraft kann Sie zu allen Fragen rund um die Themen

  • Arbeitsplatzwahl,
  • berufliche Entwicklung,
  • Berufs- und Arbeitsplatzwechsel,
  • Stellensuche inklusive Bewerbung und Vorstellung,
  • Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
  • Ihre individuellen Vermittlungsmöglichkeiten,
  • Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie
  • Leistungen der Arbeitsförderung kompetent beraten.

Hinweis: Wenn Sie noch über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen und niemanden kennen, der bei dem Termin für Sie übersetzen kann, sollten Sie der Arbeitsagentur im Vorfeld einen Hinweis geben. Die Agentur für Arbeit kann Ihnen in diesem Fall eine Dolmetscherhotline zur Verfügung stellen.

Die Arbeitsvermittlung in den Agenturen für Arbeit beginnt in der Regel mit einer Situationsanalyse. Gemeinsam mit Ihrer Integrations- und Vermittlungsfachkraft werden alle relevanten beruflichen und persönlichen Fähigkeiten und Qualifikationen sowie Ihr individueller Unterstützungsbedarf dokumentiert (Potenzialanalyse). Im Anschluss wird ein individuelles Bewerberprofil von Ihnen erstellt und anonym in der Jobbörse veröffentlicht. Sofern es ein passendes Jobangebot für Sie gibt, wird Ihnen der entsprechende Vermittlungsvorschlag entweder im persönlichen Gespräch oder schriftlich bzw. telefonisch übermittelt. Außerdem wird in der so genannten Eingliederungsvereinbarung schriftlich festgehalten, welche konkreten Schritte sowohl von Ihnen als auch von der Agentur für Arbeit folgen müssen, damit Sie schnellstmöglich eine angemessene Beschäftigung finden.

Menschen, deren berufliche Eingliederung aufgrund unterschiedlicher Vermittlungshemmnisse (z. B. mangelnde Sprachkenntnisse oder fehlende Anerkennung im Ausland erworbener beruflicher Qualifikationen) erschwert ist, werden durch die Arbeitsagentur verstärkt unterstützt.

Weitere Informationen zu den Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der Agentur für Arbeit erhalten Sie hier.

2.2 Aktivierungs- und berufliche Eingliederungsmaßnahmen

Wenn die Beratungs- und Vermittlungsdienste Ihres Arbeitsvermittlers nicht ausreichen, um für Sie einen Arbeitsplatz zu finden, ist es möglich, Sie mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung bei der Arbeitsaufnahme zu unterstützen – auch wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Wichtig: Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. D. h. die Vermittlungsfachkraft prüft in jedem Einzelfall, ob die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie sich frühzeitig und persönlich bei Ihrem zuständigen Arbeitsvermittler über die individuellen Möglichkeiten und Anspruchsvoraussetzungen informieren.

Hinweis: Wenn Ihre Arbeitsvermittlung in der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung nicht genehmigt, können Sie einen schriftlichen Bescheid über diese Entscheidung verlangen. Die Arbeitsvermittlung muss nämlich begründen, warum eine Maßnahme für Sie nicht geeignet ist (ermessensfehlerfreie Entscheidung), damit Sie gegen diese Entscheidung vorgehen können. Sind Sie nämlich mit der Begründung der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie dagegen einen Widerspruch einlegen.

2.2.1 Förderung der Arbeitsaufnahme-„Vermittlungsbudget“

Als EU-Arbeitnehmer/in können Sie finanzielle Förderung aus dem so genannten Vermittlungsbudget beantragen, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen wollen. Die Möglichkeiten der individuellen Förderung durch das Vermittlungsbudget sind vielfältig und bieten Ihrem Arbeitsvermittler großen Spielraum, Ihnen im Einzelfall verschiedene Kosten zu erstatten.

So können unter bestimmten Voraussetzungen z. B. folgende Ausgaben übernommen werden:

  • Kosten für die Anerkennung von ausländischen Bildungs- oder Berufszertifikaten,
  • Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen,
  • Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen,
  • Reisekosten für die Fahrt zum Antritt einer auswärtigen Arbeitsstelle,
  • Kosten für Pendelfahrten bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme,
  • Kosten für Arbeitsmittel wie Arbeitsbekleidung und Arbeitsgeräte,
  • Sonstige Kosten, z. B. Übersetzungen, Belehrung/Bescheinigung des Gesundheitsamtes.

Wichtig: Wenn Sie in einem ungekündigten bzw. unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen (z. B. höherer Verdienst/Wohnortwechsel), sind Sie nicht von Arbeitslosigkeit bedroht und erhalten keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget.

Tipp: Auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bietet einen Anerkennungszuschuss an. Umfassende Beratung und Informationen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Bildungs- oder Berufsqualifikationen erhalten Sie zudem bei der „IQ Fachstelle Beratung und Qualifizierung“ oder unter www.anerkennung-in-deutschland.de.

2.2.2 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Wenn Sie arbeitslos sind oder Ihnen der Verlust Ihrer Arbeit droht, können Sie durch „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ gefördert werden. Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bescheinigt Ihr Arbeitsvermittler das Vorliegen der Fördervoraussetzungen und legt gemeinsam mit Ihnen das konkrete Ziel und den Inhalt der Maßnahme fest. Der AVGS berechtigt Sie zur Auswahl eines Trägers, eines privaten Arbeitsvermittlers oder eines Arbeitgebers, der/die eine dem formulierten Ziel und Inhalt entsprechende und zugelassene (betriebliche) Maßnahme anbietet. Mögliche Inhalte einer solchen Maßnahme können z. B. sein:

  • Bewerbungstraining,
  • Kompetenzfeststellung,
  • Coaching,
  • berufliche Kenntnisvermittlung inkl. berufsbezogener Sprachförderung
  • Probearbeit
  • Gutschein für private Arbeitsvermittlung.

Neben der Ausgabe eines AVGS kann die Agentur für Arbeit Sie auch direkt zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zuweisen. Die Entscheidung darüber, was für Sie persönlich besser passt, trifft Ihr Arbeitsvermittler unter Berücksichtigung des örtlichen Maßnahmeangebots.

Tipp: Informieren Sie sich vor dem persönlichen Gespräch mit Ihrer Vermittlungsfachkraft bei KURSNET über für Sie passende Maßnahmeangebote in Ihrer Region.

Hinweis: Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben sowie seit mindestens 6 Wochen arbeitslos sind und noch nicht vermittelt wurden, haben Sie Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein für die kostenlose Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers. Durch die Einschaltung von privaten Arbeitsmarktdienstleistern können sich zusätzliche Chancen auf eine neue Beschäftigung ergeben.

Auch hier gilt: Sofern Sie in einem ungekündigten bzw. unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen (z. B. höherer Verdienst/Wohnortwechsel), sind Sie nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist dann nicht möglich.

2.3 Förderung der beruflichen Weiterbildung – „Bildungsgutschein“

Wenn Sie arbeitslos sind und eine berufliche Weiterbildung notwendig ist, um Ihre Chancen auf einen dauerhaften Arbeitsplatz wesentlich zu verbessern, dann können Sie durch die Agentur für Arbeit gefördert werden. Auch wenn Sie beschäftigt sind und Ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an geänderte Anforderungen im Berufsfeld angepasst werden müssen, um eine drohende Kündigung abzuwenden oder Sie einen fehlenden Berufsabschluss nachholen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung erhalten. Sofern Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie von Ihrem Arbeitsvermittler einen so genannten Bildungsgutschein. Dieser bescheinigt Ihnen die Übernahme der Weiterbildungskosten (Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern) und gegebenenfalls die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme.

Unter Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zählen u. a.:

  • Anpassungsqualifizierung
  • Vorbereitung auf Externenprüfung
  • Teilqualifikationen
  • Umschulung bei einem Träger
  • Betriebliche Einzelumschulung oder
  • Teilzeitberufsausbildung (in Kombination mit berufsbezogener Sprachförderung möglich).

Wichtig: Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins setzt u.a. voraus, dass Sie sich vor Beginn der Teilnahme von der Agentur für Arbeit persönlich beraten lassen.

Weitere Informationen zum Bildungsgutschein und weiteren Fördermöglichkeiten in der beruflichen Weiterbildung finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit .

Hinweis: Wenn Ihre Arbeitsvermittlung in der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter eine bestimmte unterstützende Maßnahme (Weiterbildung, Maßnahme zur beruflichen Eingliederung etc.) nicht genehmigt, können Sie einen schriftlichen Bescheid über diese Entscheidung verlangen. Die Arbeitsvermittlung muss nämlich begründen, warum eine Maßnahme für Sie nicht geeignet ist (ermessensfehlerfreie Entscheidung), damit Sie gegen diese Entscheidung vorgehen können. Sind Sie nämlich mit der Begründung der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie dagegen einen Widerspruch einlegen.