Die deutsche Arbeitsverwaltung kann Sie bei Durchführung des Anerkennungsverfahrens finanziell unterstützen: Wenn Sie arbeitsuchend sind, können die Kosten für ein Anerkennungsverfahren zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden. Auch die Teilnahme an Maßnahmen, die der beruflichen Eingliederung durch Vermittlung von beruflichen Kenntnissen dienen, kann durch die Arbeitsverwaltung gefördert werden.
Für Arbeitssuchende, aber auch für Beschäftigte, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Weiterbildungen und Qualifizierungen übernommen werden. Die Weiterbildungen und Qualifizierungen müssen allerdings die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses ermöglichen und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen.
Die Übernahme der Kosten müssen Sie im Vorfeld in den oben benannten Fällen bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit oder, wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, beim Jobcenter beantragen. Wenn Sie keinen Anspruch auf Förderung durch die Arbeitsverwaltung haben, können Sie sich auf der Website zum Anerkennungszuschuss oder auf der Seite der IHK-FOSA über weitere Fördermöglichkeiten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens informieren.
Achtung: Sie müssen den Antrag auf den Anerkennungszuschuss vor dem Antrag auf Anerkennung Ihrer beruflichen Ausbildung stellen! Sie können den Zuschuss nicht im Nachhinein beantragen.
Weitere Beratungsstellen zum Anerkennungszuschuss sind:
Tipp: Das IQ-Netzwerk bietet auch Beratung zu möglichen Anpassungsqualifizierungen an.
Kosten, die im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes oder den Anerkennungsgesetzen der Länder entstehen (z. B. für Übersetzungen, Gebühren für Verfahren der Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen und insbesondere für eine Qualifikationsanalyse) können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Die Höhe und die Art der Kostenübernahme können je nach Berufsfeld sehr stark variieren. Daher sollten sich Antragstellerinnen und Antragsteller im Vorfeld erkundigen, welche Kosten in welcher Höhe übernommen werden können und welche nicht.
Stellen, die in Deutschland zur Anerkennung sowie zu den Kosten, beraten finden Sie hier:
• IQ-Netzwerk zu den Themen Anerkennung und Qualifizierung
• IQ-Beratungsstellen bundesweit
• Anerkennung von Berufsqualifikationen, Hochschul- und Schulabschlüssen
Unterstützungsmöglichkeiten bei der Anerkennung
Die deutsche Arbeitsverwaltung kann Sie bei Durchführung des Anerkennungsverfahrens finanziell unterstützen:
Wenn Sie arbeitssuchend sind, können die Kosten für ein Anerkennungsverfahren zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden. Auch die Teilnahme an Maßnahmen, die der beruflichen Eingliederung durch Vermittlung von beruflichen Kenntnissen dienen, kann durch die Arbeitsverwaltung gefördert werden.
Für Arbeitssuchende, aber auch für Beschäftigte, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Weiterbildungen und Qualifizierungen übernommen werden. Die Weiterbildungen und Qualifizierungen müssen allerdings die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses ermöglichen und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen.
Die Übernahme der Kosten müssen Sie im Vorfeld in den oben benannten Fällen bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit oder, wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, beim Jobcenter beantragen.
Achtung: Wenn Sie keinen Anspruch auf Förderung durch die Arbeitsverwaltung haben, können Sie den Anerkennungszuschuss des Bundes beantragen. Der Anerkennungszuschuss ist insbesondere für Beschäftigte gedacht, die unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation arbeiten und nur ein sehr kleines Einkommen haben. Der Anerkennungszuschuss des Bundes beträgt maximal 600 Euro und muss nicht zurückgezahlt werden. Wichtig ist, zunächst einen Antrag auf Förderung zu stellen, bevor die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Angriff genommen wird. Den Antrag können Sie z. B. bei einer Anerkennungsberatungsstelle des Förderprogramms Integration durch Qualifizierung (IQ) in Ihrer Nähe stellen. Umfassende Informationen zum Anerkennungszuschuss finden Sie hier.
Im Zuge der Reform der EU-Richtlinie von 2005 sind zum 18. Januar 2016 Neuerungen in Kraft getreten, darunter die Einführung von Berufsausweisen. Seit 2016 ist es möglich, die Berufe Apotheker/in, Pflegefachmann bzw. -frau, Physiotherapeut/in, Bergführer/in und Immobilienmakler/in über die Anerkennung in einem digitalen Verfahren durchzuführen (Europäischer Berufsausweis). Mit diesem elektronischen Zertifikat wird das Anerkennungsverfahren deutlich beschleunigt und vereinfacht. Es kann direkt über die Website Your Europe der Europäischen Kommission beantragt werden.
Auf der Website Anerkennung in Deutschland finden Sie Detailinformationen zum Verfahren für den Europäischen Berufsausweis. Auch finden Sie auf der Seite den direkten Link zur Antragstellung sowie ein mehrsprachiges Erklärvideo.
Wenn Sie beispielsweise im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und nicht alle Dokumente in Deutschland vorlegen können, können Sie über eine Qualifikationsanalyse Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Es ist keine Prüfung, sondern
Sie selbst haben die Gelegenheit, dem potentiellen Arbeitgeber zu zeigen, was Sie können, und der Arbeitgeber selbst kann Ihre beruflichen Fähigkeiten besser einschätzen.
Alle wichtigen Informationen dazu sowie zur finanziellen Unterstützung finden Sie unter diesem Link.
Nicht-reglementierte Berufe sind in Deutschland alle rund 300 Berufe, die im dualen System (Berufsschule und Ausbildung im Betrieb) ausgebildet werden. Beispiele dafür sind: Handwerkliche Berufe wie Installateur, Bäcker, Tischler, Maurer, Friseurin. Technische Berufe wie Elektroniker, Mechatroniker oder kaufmännische Berufe wie Industriekaufmann, Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bankkaufmann.
Für diese Berufe gibt es keine gesetzliche Vorschrift zur Berufsausübung. Daher ist auch kein Verfahren zur Anerkennung mit einem Vergleichsberuf notwendig. Unionsbürger/innen können sich somit unmittelbar auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben. Die Bewertung der ausländischen Qualifikation erfolgt in diesen Fällen durch den Arbeitgeber.
Jedoch kann es sehr sinnvoll sein, wenn Sie Ihren Abschluss auch in Deutschland anerkennen lassen, um Arbeitgebern und Unternehmen Ihre ausländische Qualifikation verständlicher zu machen. Zudem ermöglicht ein als gleichwertig anerkannter Abschluss leichter den Zugang zu einem adäquat bezahlten Job und zu beruflicher Fortbildung. Die Liste aller Ausbildungsberufe in Deutschland finden Sie hier.
Bei ausländischen Hochschulabschlüssen, die zu einem nicht-reglementierten Beruf hinführen, z. B. Mathematikerin bzw. Mathematiker, Ökonomin bzw. Ökonom, Journalistin bzw. Journalist, wird ebenfalls keine Anerkennung benötigt.
Was sind reglementierte Berufe?
Die meisten Berufe in Deutschland zählen zu den nicht reglementierten Berufen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat bei den reglementierten und den nicht-reglementierten Berufen eine unterschiedliche Funktion. Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, der nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Nachweis einer bestimmten Qualifikation erbracht worden ist. Diese sind beispielsweise medizinische Berufe, Rechtsberufe, das Lehramt an staatlichen Schulen sowie Berufe im Öffentlichen Dienst (zum Beispiel Soldat/in oder Polizist/in). Auch akademische Berufe können reglementiert sein, wie zum Beispiel die Ausbildung von Architekten oder Ingenieuren. Sie können auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und auf der mehrsprachigen Website der EU-Kommission prüfen, welche Berufe reglementiert sind und eine Anerkennung benötigen. Über den Link zum Anerkennungsfinder werden Sie direkt zu der Stelle geführt, die für Sie das Anerkennungsverfahren durchführen wird.
In der Regel werden für die Verfahren Gebühren erhoben. Diese können teilweise sehr unterschiedlich sein und richten sich nach den Gebührenregelungen der zuständigen Stelle sowie nach dem Aufwand, der zur Durchführung des Verfahrens notwendig ist. Aktuell liegen die Gebühren zwischen 25 € und 1.000 €.
Die IHK FOSA und die Handwerkskammern verlangen je nach Verfahrensaufwand zwischen 100 € und 600 €. In den Fällen, in denen die Anerkennung abgelehnt wird, müssen Sie mit Kosten zwischen 100 € und 200 € rechnen.
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Vergleichsberuf gleichwertig ist. Gleichwertig ist Ihr Abschluss, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung oder auch Weiterbildung ausgeglichen werden.
In der Regel wird das Anerkennungsverfahren innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der kompletten Antragsunterlagen abgeschlossen, das bedeutet, erst wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, beginnt die Frist. In besonders schwierigen Fällen kann sie einmalig verlängert werden. Dieses ist dann der Fall, wenn Nachweise fehlen und aus dem Ausland angefordert werden müssen oder eine Qualifikationsanalyse durchgeführt wird. Erhalten Sie für Ihren im Ausland erworbenen Beruf die volle Gleichwertigkeit mit der vergleichbaren deutschen Ausbildung, haben Sie Anspruch auf die gleiche Behandlung und Bezahlung wie ein deutscher Arbeitnehmer.
Bei einer teilweisen Gleichwertigkeit bestehen in bestimmten Bereichen wesentliche Unterschiede zwischen Ihren Berufs- und den deutschen Referenzqualifikationen. Der Bescheid weist die Lücken detailliert aus, so dass diese gezielt mit Anpassungsqualifizierungen geschlossen werden können.
Keine Gleichwertigkeit wird selten beschieden, denn bevor eine Anerkennung durchgeführt wird, erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller eine ausführliche Beratung.
Die meisten Berufe in Deutschland zählen zu den nicht reglementierten Berufen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat bei den reglementierten und den nicht-reglementierten Berufen eine unterschiedliche Funktion. Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, der nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Nachweis einer bestimmten Qualifikation erbracht worden ist. Diese sind beispielsweise medizinische Berufe, Rechtsberufe, das Lehramt an staatlichen Schulen sowie Berufe im Öffentlichen Dienst (zum Beispiel Soldat/in oder Polizist/in). Auch akademische Berufe können reglementiert sein, wie zum Beispiel die Ausbildung von Architekten oder Ingenieuren. Sie können auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und auf der mehrsprachigen Website der EU-Kommission prüfen, welche Berufe reglementiert sind und eine Anerkennung benötigen. Über den Link zum Anerkennungsfinder werden Sie direkt zu der Stelle geführt, die für Sie das Anerkennungsverfahren durchführen wird.
Für europäische Ausbildungs- und Fortbildungsberufe werden seit 2005 sogenannte Zeugniserläuterungen (Certificate Supplements) erstellt. Die Europass-Zeugniserläuterungen erleichtern es Dritten (z. B. Arbeitgeber, Stellen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen), zu verstehen, welche Qualifikationen und Kompetenzen mit einem Abschluss erworben worden sind und machen die Abschlüsse vergleichbar. Sie beschreiben kompakt den Ausbildungsweg, das Kompetenzprofil einer Qualifikation sowie mögliche Berufsfelder und Zugangsberechtigungen zur nächsten Ausbildungsstufe. Diese wichtigen Informationen und Orientierungshilfen erleichtern den Einstieg in den europäischen Arbeitsmarkt.
Seit 2005 gibt es für Hochschulstudiengänge einen entsprechenden Diplomzusatz (Diploma Supplement), der für die meisten Studiengänge automatisch von europäischen Hochschulen ausgestellt wird. Die „Diploma Supplements“ gibt es in 48 Ländern der European Higher Education Area (EHEA) und schließen die Türkei und die Russische Föderation mit ein.
Hinweis: Die Europass-Zeugniserläuterungen für duale Aus- und Fortbildungsberufe stellt das Bundesinstitut für berufliche Bildung (BIBB) auf Deutsch, Englisch und Französisch zum Download zur Verfügung.
Für die Erstellung der Europass-Zeugniserläuterungen im Bereich der landesrechtlich geregelten Berufsausbildungs- und Weiterbildungsabschlüsse sind die Kultusminister der Länder und das Sekretariat der Kultusministerkonferenz zuständig. Die dort verfügbaren Zeugniserläuterungen werden in Deutsch, Englisch und Französisch bereitgestellt.
Weitere Informationen zum Europass und seinen Dokumenten finden Sie hier.