Familie und Kinder

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Familie und Kinder

Verschiedene staatliche Leistungen entlasten und unterstützen Familien. Zu den wichtigsten finanziellen Leistungen gehören etwa Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld.

1. Leistungen vor und nach der Schwangerschaft

Für (werdende) Mütter, die in Deutschland ihren Arbeitsplatz haben, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieses Gesetzt schützt vor Gefahren am Arbeitsplatz und gibt ihnen einen besonderen Kündigungsschutz. So dürfen werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Geburt nur mit ihrer Einwilligung und bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt gar nicht arbeiten. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten dürfen die Mütter bis 12 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Außerdem verbietet das Gesetz bestimmte Arbeiten (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit). Wenn ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot bescheinigt, dann gilt das ebenso.

Um die Frau in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:

  • das Mutterschaftsgeld,
  • den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen,
  • das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (Mutterschutzlohn).

Tipp: Das mehrsprachig abrufbare Video „Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist“ erklärt Ihnen, was Sie zu Schutzfristen, Arbeitsplatz-Gestaltung, Stillzeiten und Mutterschaftsgeld wissen müssen.

2. Kindergeld

Sie können steuerliches Kindergeld für Ihre Kinder beanspruchen, wenn:

  • Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind,
  • Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und somit unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind,
  • Sie und Ihr Kind durch die steuerliche Identifikationsnummer identifiziert werden können (die Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch an Ihre Meldeadresse verschickt),
  • Ihr Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem Mitgliedstaat der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz hat.

Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber mindestens 90 % Ihrer Einkünfte in Deutschland erwirtschaften, können Sie auf Antrag beim Finanzamt als unbeschränkt einkommenspflichtig behandelt werden. Ein Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld kann  bestehen, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in Deutschland beschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, weil Sie hier sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Achtung: Während der ersten drei Monate nach Wohnsitzverlegung oder Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie in dieser Zeit keine inländischen Einkünfte haben. Dazu zählt Einkommen aus Ihrer Arbeit (nicht selbständig oder selbständig) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Sofern Sie freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Bei nicht freizügigkeitsberechtigten Personen ist der Kindergeldanspruch vom Aufenthaltstitel (z. B. Niederlassungserlaubnis) abhängig. Ein Freizügigkeitsrecht haben Sie, wenn Sie etwa einer Arbeit nachgehen (nicht- selbständig oder selbständig). Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, ist erforderlich, dass Sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. Mehr zum Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht erfahren Sie hier.

Achtung: Wenn sich Ihr Freizügigkeitsrecht ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie sich vor Beginn der Arbeitsuche bereits aufgrund eines anderen Freizügigkeitsrechts in Deutschland aufgehalten haben, z. B. weil Sie vorher bereits gearbeitet haben. In diesem Fall besteht auch für Arbeitsuchende ein Anspruch auf Kindergeld.

Sobald die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllt sind, können Sie auf Antrag Kindergeld beziehen. Dies ist auch der Fall, wenn Sie in den ersten Wochen Ihres Umzuges nach Deutschland noch nicht erwerbstätig sind und keine Einkünfte haben. Eine entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz, die einen Kindergeldausschluss für nicht erwerbstätige freizügigkeitsberechtige Eltern in den ersten drei Monaten nach Wohnsitzbegründung  vorsieht, wird von den Familienkassen aktuell nicht mehr angewendet und in absehbarer Zeit geändert.

Kindergeld erhalten Sie in der Regel für Kinder bis zum 18. Geburtstag. Dazu gehören:

  • leibliche und adoptierte Kinder,
  • Stiefkinder,
  • Pflegekinder,
  • Enkelkinder.

Wenn das Kind älter als 18 Jahre ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bis maximal zum 25. Geburtstag erhalten. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Kind erstmalig ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert.

Achtung: Wenn Ihre Familie in einem anderen EU-Land lebt, muss zunächst geklärt werden, welches Land für die Zahlung von Kindergeld zuständig ist. Es kann sein, dass Sie Teilleistungen in unterschiedlichen EU-Ländern erhalten. Das hängt von Ihrer Familiensituation ab. Erfahren Sie hier mehr zu grenzüberschreitenden Fällen.

Der Antrag auf Kindergeld ist von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro pro Monat.

Achtung: Ab Antragseingang zahlt Ihnen die Familienkasse Kindergeld rückwirkend nur für die vergangenen 6 Monate.

Mehrsprachige Informationen zum Kindergeld erhalten Sie auf dem Familienportal. Mehrsprachige Formulare zur Antragstellung finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit . Es besteht auch die Möglichkeit, einen online-Kindergeldantrag zu stellen (nur auf Deutsch).

Tipp: Das mehrsprachig abrufbare Video „Das Kindergeld“  informiert zu den wichtigsten Punkten.

3. Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) unterstützt Eltern, deren monatliches Einkommen nicht ausreicht, den Bedarf der Familie vollständig zu decken. Der Kinderzuschlag beträgt ab dem 1. Januar 2024 maximal 292 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld und ggf. Wohngeld den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe .

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre Kinder, wenn

  • die Kinder unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind oder sich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden,
  • im Haushalt der Eltern leben,
  • für diese Kinder Kindergeld oder eine Leistung bezogen wird, die das Kindergeld ausschließt,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Elternpaare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreichen,
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls zustehendem Wohngeld gedeckt wird und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II entsteht.

Weitere Hinweise zum Kinderzuschlag und zu Antragstellung  finden Sie auf dem Familienportal .

Tipp: Das mehrsprachig abrufbare Video Der Kinderzuschlag “ informiert zu der Leistung, die Eltern mit kleinem Einkommen unterstützt.

4. Elterngeld

Das Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld fängt einen Teil des fehlenden Einkommens auf, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Sie deshalb Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Für Elterngeld müssen Sie nicht zwingend Elternzeit nehmen, dürfen aber nur eingeschränkt arbeiten.

Der Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder ein Elternteil in Deutschland beschäftigt ist bzw. war. Elterngeld kann beziehen, wer

  • in den beantragten Elterngeldmonaten nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeitet,
  • das Kind selbst betreut und erzieht,
  • mit dem Kind in einem Haushalt lebt und
  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Das Elterngeld müssen Sie bei Ihrer lokalen Elterngeldstelle beantragen. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier.

Tipp: Unter EltergeldDigital können Sie den Elterngeldantrag auch online stellen. Das Online-Portal steht nur auf Deutsch zur Verfügung.

Entsprechend den Bedürfnissen der Eltern, bieten die Regelungen zum Elterngeld unterschiedliche Modalitäten an.

Das Basiselterngeld während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beträgt 65 % bis 100 % je nach dem Nettoeinkommen vor der Geburt. Je niedriger das Einkommen, desto höher der Prozentsatz. Es beträgt maximal 1.800 Euro monatlich.

Väter und Mütter können es insgesamt für maximal 14 Monate erhalten und den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens 2 und höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. Die vollen 14 Monate gibt es, wenn beide Eltern an der Betreuung des Kindes beteiligt sind. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld beziehen. Wenn das Kind 6 Wochen oder noch früher vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, bekommen die Eltern bis zu vier Monate länger Elterngeld.

Eltern, die sich Berufstätigkeit und Familienarbeit teilen, werden besonders durch das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus unterstützt. Mehr dazu erfahren Sie hier .

5. Elternzeit

Mit der Elternzeit können Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder Ihre Arbeitszeit verkürzen, um sich um Ihr Kind zu kümmern. Die Elternzeit ist ein Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, wenn sie ihre Arbeit gewöhnlich in Deutschland verrichten, sowie für Arbeitnehmer/innen, die im Ausland tätig sind, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Wenn Sie Elternzeit nehmen, sind Sie von der Arbeit freigestellt. Sie erhalten kein Arbeitsentgelt. Allerdings können Sie in der Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Achtung: Während der Elternzeit können Sie nicht gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis ruht lediglich und Sie haben Anspruch, auf Ihre Arbeitsstelle zurückzukehren.

6. Kinderbetreuung

Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte (auch als Kindergarten oder „Kita“ bezeichnet) oder in einer Kindertagespflege (bei einer „Tagesmutter“ oder einem „Tagesvater“). Dieser Anspruch auf Betreuung des Kindes gilt von seinem 1. Geburtstag bis zur Einschulung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Kind unter 1 Jahr einen Betreuungs-platz bekommen (z. B. wenn die Eltern arbeiten, arbeitsuchend sind oder eine Ausbildung absolvieren).

Eltern können wählen, ob ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder von einer Tagesmutter/Tagesvater betreut werden soll. Um einen Betreuungsplatz zu bekommen, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen.

Viele Jugendämter in Deutschland stellen entsprechende Formulare und Informationen sowie einen Überblick über die anfallenden Betreuungskosten im Internet bereit. Die Jugendämter bieten auch eine persönliche Beratung für die Eltern an und unterstützen sie bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz.

Tipp: Wenn Sie Ihr Kind betreuen lassen möchten, müssen Sie es frühzeitig anmelden. Die Betreuungsplätze sind meist wegen der großen Zahl interessierter Eltern schnell vergeben. Viele warten mehrere Monate auf einen Betreuungsplatz. Erkundigen Sie sich am besten so früh wie möglich nach freien Plätzen.

Die Betreuung in einer Kindertagesstätte ist insbesondere für die Sprachkenntnisse Ihres Kindes sehr förderlich. Für Kinder und Jugendliche, die mit einer anderen Muttersprache als Deutsch aufwachsen, gibt es in Kindertagesstätten und in der Schule besondere Sprachförderangebote.

Tipp: Für den schulischen Erfolg Ihres Kindes ist es wichtig, dass es gut Deutsch spricht. Nutzen Sie deshalb die Sprachförderangebote! In einigen Bundesländern ist die Teilnahme an Deutschförderangeboten für diejenigen Kinder verpflichtend. Informationen über die Angebote zur Deutschförderung erhalten Sie direkt in den Kindertagesstätten oder in der Schule Ihres Kindes sowie in der Migrationsberatung.

Nähere Informationen können Sie vor Ort erhalten:

•    Jugendämter
•    Familienberatung
•    Beratungsstellen
•    Kindertageseinrichtungen und Schulen (viele Kitas und Schulen bieten zum Beispiel einen „Tag der offenen Tür“, wo man an festen Terminen die Kita oder Schule anschauen kann. Diese Tage der offenen Tür werden meist auf den Webseiten der Einrichtungen angekündigt.)

7. Bildungs- und Teilhabepaket

Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Diese umfassen:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge,
  • mehrtägige Klassenfahrten,
  • die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf mit 150 Euro pro Schuljahr,
  • die Fahrten zur Schule,
  • angemessene Lernförderung,
  • einen Zuschuss zu gemeinschaftlichen Mittagessen sowie
  • Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sport, Musik, Freizeit).

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei den zuständigen kommunalen Stellen des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen. Hier erfahren Sie, wo Sie die Leistungen bei Ihnen vor Ort beantragen können.

8. Familienangehörige in anderem EU-Mitgliedstaat

Familienleistungen, wie zum Beispiel in Deutschland Kindergeld oder Elterngeld, gibt es in allen EU-Ländern, jedoch bestehen je nach Land große Unterschiede im Hinblick auf Ihre Ausgestaltung und Höhe. Oft stellt sich die Frage, welches Land für die Zahlung von Familienleistungen zuständig ist. Das hängt von der Situation Ihrer Familie ab.

  • Wenn Ihre Familie in dem Land lebt, in dem Sie arbeiten, ist dieses Land für die Zahlung von Familienleistungen zuständig. Sie erhalten unter den gleichen Bedingungen und in gleicher Höhe Familienleistungen wie die Staatsangehörigen dieses Landes.
  • Wenn Ihre Familie nicht in dem Land lebt, in dem Sie arbeiten, haben Sie möglicherweise in mehreren Ländern Anspruch auf Leistungen. Wenn Sie in mehreren Ländern berechtigt sind, Familienleistungen zu erhalten, entscheiden Prioritätsregeln welches Land vorrangig zahlt. Wenn die Familienleistungen in dem anderen Land höher sind, können Sie in diesem Land die Differenz einfordern.

Beispiel: Ein Elternteil arbeitet in Deutschland, der andere Elternteil arbeitet in Polen und lebt dort mit dem gemeinsamen Kind. Dann besteht sowohl in Polen als auch in Deutschland ein Anspruch auf Kindergeld. Da beide Elternteile berufstätig sind, bestimmt der Wohnsitz des Kindes, welches Land vorrangig für die Zahlung von Familienleistungen zuständig ist. Polen zahlt in dem Fall das polnische Kindergeld, weil das Kind in Polen lebt. Da das polnische Kindergeld niedriger ist als das deutsche Kindergeld, zahlt Deutschland die Differenz. Insgesamt bekommen Sie also so viel Kindergeld, wie in dem Land mit den höheren Leistungen. 

Einen guten Einblick verschafft das Video zu Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (verfügbar auch auf Englisch und Polnisch). Auf der Internetseite der Familienkasse finden Sie auch das Merkblatt für Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen . In dem Merkblatt gibt es Hinweise zu den für Sie zuständigen Familienkassen.

9. Mehrsprachige Videos zu Familienleistungen

Wer Kinder hat, verdient die Unterstützung des Staates. Doch so vielfältig die Familien sind, so unterschiedlich sind auch die Leistungen und steuerlichen Vergünstigungen, die sie bekommen. Mehrsprachig zur Verfügung stehende Videos erklären die wichtigsten familienpolitischen Leistungen Kindergeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss sowie Freibeträge für Kinder und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Videos zu einzelnen Leistungen für Familien