Für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, kann Kindergeld gezahlt werden, wenn sie
Den Mutterschutzlohn erhalten Sie, wenn
Sie müssen keine Angst vor finanziellen Nachteilen haben. Sie behalten mindestens Ihren Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen bzw. der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft (Mutterschutzlohn).
Der Mutterschutzlohn gilt als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Das Mutterschaftsgeld sichert das Einkommen einer werdenden oder jungen Mutter in der Zeit, in der sie aus Schutzgründen nicht arbeiten darf. Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Tag der Geburt gezahlt.
Nur Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben, erhalten Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate bzw. dreizehn Wochen, und ist auf maximal 13 Euro für den Kalendertag begrenzt.
Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen Sie der Krankenkasse die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen, in der der voraussichtliche Tag der Geburt angegeben ist. Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle).Ist das tägliche Nettoentgelt höher als 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag als sogenannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Die Kosten für die Betreuung sind abhängig von der jeweiligen Kommune. Die Kommunen übernehmen einen Großteil der Kosten (unabhängig davon, ob die Betreuung durch eine städtische oder private Einrichtung bzw. Tagesmutter/-vater erfolgt). Die Eltern zahlen einen Eigenanteil, der sich nach dem Familieneinkommen berechnet. Private Kindergärten sind oftmals teurer, als städtische Einrichtungen.
Ein Kindergeldantrag kann grundsätzlich nur von demjenigen Elternteil gestellt werden, bei dem das Kind lebt. Der Antrag ist schriftlich bei der Familienkasse zu stellen. Die Familienkasse versendet keine Eingangsbestätigung. Es empfiehlt sich daher, Schreiben an die Familienkasse per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Über den Stand des Verfahrens können Sie sich telefonisch bei der Familienkasse erkundigen. Die Bearbeitung von Kindergeldanträgen kann derzeit mehrere Monate dauern.
Wenn der Antrag von der Familienkasse bearbeitet wurde, erhalten Sie entweder eine Entscheidung über den Antrag oder Sie werden aufgefordert, noch fehlende Nachweise zu erbringen. Dieser Aufforderung sollten Sie schnellstmöglich nachkommen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Ab Antragseingang zahlt Ihnen die Familienkasse rückwirkend Kindergeld nur für die vergangenen 6 Monate. Während des gesamten Antragverfahrens sind Sie verpflichtet, die Familienkasse unaufgefordert über Veränderungen Ihrer persönlichen Umstände zu informieren. Hierunter fallen insbesondere Änderungen Ihrer Anschrift, Ihrer Bankverbindung oder Ihres Arbeitgebers. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, führt dies zu Verzögerungen im Verfahren und kann auch zu einer Ablehnung des Antrags führen.
Ergeht ein Ablehnungsbescheid für das Kindergeld, wird dieser nach Ablauf der Einspruchsfrist, das heißt 1 Monat nach Erhalt des Bescheids, rechtskräftig. Sie können dann kein Kindergeld mehr für den betroffenen Zeitraum erhalten, unabhängig davon, ob die Ablehnung des Antrags rechtswidrig oder rechtmäßig war. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt über Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen der Bundesagentur für Arbeit.
In Deutschland gibt es viele verschiedene Arten der Kinderbetreuung. Die meisten Kindertagesstätten sind in kommunaler Trägerschaft, viele werden aber auch von Kirchen oder Elterninitiativen betrieben. Außerdem gibt es eine wachsende Zahl von Einrichtungen in privater Trägerschaft.
In Deutschland gibt es die folgenden Arten der Kinderbetreuung:
Für Kinder bis zu 3 Jahren:
Ab dem Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt der Kinder:
Ab dem Schulalter:
Das Basiselterngeld beträgt 65 % bis 100 % je nach dem Nettoeinkommen vor der Geburt. Je niedriger das Einkommen, desto höher der Prozentsatz. Es beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Väter und Mütter können es insgesamt für maximal 14 Monate erhalten und den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens 2 und höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. Den Anspruch auf die vollen 14 Monate gibt es, wenn beide Eltern an der Betreuung des Kindes beteiligt sind und ihnen dadurch jeweils das Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens in Anspruch nehmen.
ElterngeldPlus (für Geburten ab 01.07.2015): Das ElterngeldPlus ist für Eltern gedacht, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten. Es ersetzt den Einkommensanteil, der wegen Teilzeit entfällt, ebenso wie das Basiselterngeld zu 65 % bis 100 %, je nach Einkommen. Das ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das dem Elternteil ohne Teilzeiteinkommen zustehen würde (also mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro monatlich). Dafür gibt es das ElterngeldPlus für den doppelten Zeitraum: ein Basiselterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate.
Partnerschaftsbonus: Wenn beide Eltern gleichzeitig in Teilzeit arbeiten und in vier aufeinander folgenden Monaten durchschnittlich zwischen 25-30 Wochenstunden arbeiten, erhält jeder Elternteil für diese vier Monate zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus).
Wenn Sie in Deutschland Arbeitnehmer/in sind, können Sie zur Erziehung und Betreuung eines Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Um Elternzeit zu bekommen, müssen Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben. Beide Elternteile haben Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet.
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 30 Wochenstunden arbeiten (gemeinsam also bis zu 60 Wochenstunden). Ist Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 auf die Welt gekommen, können 12 Monate Elternzeit genommen werden. Sie können die Elternzeit auch auf die Zeit zwischen dem 3. und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist. Die Elternzeit kann in 2 Zeitabschnitten beansprucht werden.
Für Geburten ab 1. Juli 2015 können 24 Monate Elternzeit genommen werden. Sie können die Elternzeit auch zwischen dem 3. und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes nehmen. Die Elternzeit kann in 3 Zeitabschnitten beansprucht werden. Der Arbeitgeber kann nur den 3. Abschnitt ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen und Ihr Kind älter als 3 Jahre ist.
Die Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Prioritätsregeln: Grundsätzlich ist das Land zuständig, in dem eine selbständige oder unselbständige Arbeit ausgeübt oder eine Rente bezogen wird. Wenn Sie in beiden Ländern aufgrund von selbständiger oder unselbständiger Arbeit Ansprüche auf Familienleistungen haben, ist das Land zuständig, in dem Ihr Kind lebt. Lebt das Kind nicht in einem der beiden Länder, sondern in einem dritten EU-Land, ist das Land zuständig, in dem die Leistungen höher sind. Wenn Ihre Ansprüche in beiden Ländern durch Bezug von Rente ausgelöst werden, ist das Land zuständig, in dem Ihr Kind lebt.
Lebt Ihr Kind in einem dritten EU-Land, ist das Land zuständig, in dem Sie am längsten versichert waren oder gewohnt haben. Wenn beide Elternteile weder arbeiten noch eine Rente beziehen, kann ein Anspruch auf Kindergeld nur in dem Land bestehen, in dem das Kind lebt. Beispiele: Familie Peters lebt in Deutschland. Herr Peters arbeitet in den Niederlanden und pendelt täglich zur Arbeit, während Frau Peters Hausfrau ist. Die Familie hat aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland Anspruch auf deutsches Kindergeld. Gleichzeitig hat die Familie aufgrund der Arbeit in den Niederlanden Anspruch auf niederländisches Kindergeld.
Die Prioritätsregeln legen fest, dass die Niederlande vorrangig Kindergeld zahlt, da dort ein Anspruch wegen Arbeit besteht. Da das Kindergeld in Deutschland jedoch höher ist, als in den Niederlanden, bekommt die Familie neben dem niederländischen Kindergeld den Unterschiedsbetrag zum deutschen Kindergeld. Frau Meyer arbeitet in Deutschland. Herr Meyer lebt mit der gemeinsamen Tochter in der Slowakei und bezieht dort eine Rente. Herr Meyer hat daher in der Slowakei Anspruch auf Kindergeld. Frau Meyer hat aufgrund ihrer Arbeit in Deutschland Anspruch auf Kindergeld.
Deutschland ist hauptzuständig, da der Anspruch in Deutschland durch Arbeit ausgelöst wird, während der Anspruch in der Slowakei durch Rente ausgelöst wird. Die Familie bekommt deutsches Kindergeld. Da das Kindergeld in der Slowakei geringer ist als in Deutschland, gibt es keine weiteren Leistungen in der Slowakei. Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen der Bundesagentur für Arbeit. Auf der letzten Seite des Merkblattes sind auch die Familienkassen benannt, bei denen Sie den Antrag auf Gewährung von Kindergeld stellen können, je nach dem EU-Mitgliedsstaat, aus dem Sie kommen.