Bedingt durch die Dauer des Aufenthaltes, dem Tätigkeitsfeld in Deutschland bzw. dem Arbeitgebersitz, bestehen für Arbeitnehmer/-innen der besonderen Arbeitsformen gesonderte Regelungen, sowie Rechte und Pflichten im Bereich Arbeitsrecht, Sozialversicherungspflicht, Familienleistung und Rente.
Von entsandten Arbeitnehmern/innen spricht man, wenn ein Unternehmen vorübergehend in einem anderen Land seine Leistungen erbringt und hierzu eigene Arbeitnehmer/innen mitbringt, also vorübergehend in das andere Land entsendet.
Wenn Sie mit einem Arbeitgeber mit Sitz in Ihrem Herkunftsland einen Arbeitsvertrag haben, und in seinem Auftrag vorübergehend nach Deutschland entsandt worden sind, haben Sie Anspruch auf alle in Deutschland geltenden Entlohnungsvorschriften. Für Sie gilt also:
Achtung: Der Arbeitgeber muss bei Entsendungen, die länger als einen Monat dauern, ein Dokument ausstellen, das die wesentlichen Bedingungen der Entsendung zusammenfasst (Entsendungsvertrag). Achten Sie darauf, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Entsendungsvertrag erhalten.
Wenn Sie nach Deutschland entsandt sind und Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben, der im Ausland sitzt, können Sie sich in Deutschland an eine Beratungsstelle wenden, die auf Entsendung spezialisiert ist. Folgender Kurzfilm des Projekts „Fair Posting“ (DGB) fasst anschaulich zusammen, welche Rechte Ihnen während einer Entsendung nach Deutschland zustehen und wie Sie sich konkret gegen Ausbeutung wehren können:
Darüber hinaus bietet das Projekt auf seiner Homepage zusätzliches Informationsmaterial zu den Themen „Entsendung allgemein“ sowie „Entsendung in der Baubranche“ zum Download an. Die Informationen sind neben Deutsch auch auf Bulgarisch, Rumänisch, Englisch, Ungarisch, Kroatisch, Polnisch sowie Slowenisch verfügbar.
Achtung: Wenn Sie die oben genannten deutschen Mindestanforderungen einklagen wollen, können Sie dies vor den deutschen Arbeitsgerichten machen. Welches Gericht für Sie zuständig ist, können Sie hier recherchieren. Forderungen aus Ihrem Arbeitsvertrag müssen Sie hingegen grundsätzlich vor einem Gericht in Ihrem Herkunftsland geltend machen.
Wenn Ihre Entsendung maximal 12 Monate dauert, sind Sie in der Regel weiterhin in dem Entsendeland sozialversichert. Die Sozialversicherung im Entsendeland wird durch das Dokument A1 bescheinigt, das Sie bei Ihrem Sozialversicherungsträger erhalten können. Nach 12 Monaten gelten alle in Deutschland vorgeschriebenen Pflichten zur Zahlung von Sozialabgaben.
Eine Besonderheit gilt bei der Krankenversicherung: bei Krankheit können Sie sich auch in dem Land, in das Sie entsandt wurden (Aufnahmeland) behandeln lassen. Dafür sollten Sie sich vor Ihrer Abreise an Ihre Krankenversicherung im Entsendeland wenden. Je nachdem, ob Sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten oder Ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen, müssen Sie entweder eine Europäische Krankenversicherungskarte oder ein Formular S1 beantragen.
Die Europäische Krankenversicherungskarte brauchen Sie, wenn Sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten werden. Damit erhalten Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland medizinische Behandlungen, die während Ihres Aufenthalts notwendig sind.
Das Formular S1 brauchen Sie, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen. Das heißt Ihr Aufenthalt in Deutschland hat einen dauerhaften Charakter. Zum Beispiel, wenn Sie für längere Zeit mit Ihrer Familie nach Deutschland ziehen. Das Formular S1 legen Sie bei einer der gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland vor. Damit erhalten Sie und Ihre Familie die vollständige Gesundheitsversorgung in Deutschland.
Achtung: Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist für die Tätigkeit im Ausland nicht erforderlich.
Auch die Lohnsteuern zahlen Sie zunächst in dem Herkunftsland weiter. Arbeiten Sie jedoch in Deutschland länger als 183 Tage, dann sind Sie nur in Deutschland steuerpflichtig.
Grenzgänger/innen sind Arbeitnehmer/innen, die nicht in dem EU-Land arbeiten, in dem sie wohnen, jedoch täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.
Grundsätzlich unterliegen Grenzgänger/innen dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie arbeiten. Besonderheiten gelten für Sie als Grenzgänger/in bei:
Tipp: Wenn Sie als Grenzgänger/in in Deutschland arbeiten, haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld und sonstige deutsche Familienleistungen.
Spezielle Informations- und Beratungsdienstleistungen für Grenzgänger/innen in den verschiedenen Grenzregionen finden Sie hier:
Sie können sich auch an das Virtuelle Welcome Center wenden:
Virtuelles Welcome Center
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel: 0049 228 713-1313
Fax: 0049 228 713-1111
E-Mail: make-it-in-germany@arbeitsagentur.de
Saisonarbeiter/innen werden in Betrieben eingesetzt, die zu bestimmten Jahreszeiten kurzfristig viele Arbeitskräfte benötigen. Sie erhalten für diese Zeit befristete Arbeitsverträge.
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer/innen dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet Beschäftigte. Darüber hinaus sind sie genauso zu behandeln, wie deutsche Arbeitnehmende. Dies gilt für Arbeitsbedingungen, beispielsweise das Arbeitsentgelt, Kündigung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage, Gesundheitsschutz sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz. Zudem steht Saisonarbeitern/innen auch der gesetzliche Mindestlohn oder evtl. einschlägige Branchenmindestlöhne zu. Außerdem haben sie Anspruch auf Kindergeld in Deutschland, wenn sie während Ihrer Tätigkeit in Deutschland uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind.
Achtung: Teilweise werden von den Löhnen bestimmte Kosten abgezogen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen zu Recht bestimmte Kosten für Essen und Unterkunft abgezogen werden, informieren Sie sich über die Maximalbeträge auf der Internetseite des Zolls.
Wenn Sie als Au-Pair in Deutschland tätig sind, sind Sie in der Regel Arbeitnehmer/in im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie sind freizügigkeitsberechtigt und profitieren von Arbeitnehmerrechten. Eine Tätigkeit als Au-Pair kann aber auch im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses besonderer Art stattfinden. In diesem Fall sind Sie als nicht erwerbstätige/r EU-Bürger/in mit eigenen Existenzmitteln freizügigkeitsberechtigt. Das Betreuungsverhältnis besonderer Art ist durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet und soll vorrangig dem Spracherwerb sowie dem Ausbau der Kenntnisse über die deutsche Kultur dienen.
Voraussetzungen und Aufgaben:
Tipp: Regeln für die beiderseitigen Pflichten in Bezug auf Arbeitszeiten, Freizeit und Taschengeld sollten schriftlich festgelegt werden. Dafür gibt es einen Mustervertrag nach der Vorgabe des Europäischen Abkommens über die Au-Pair-Beschäftigung.
Rechte:
Tipp: In Notfällen (z.B. in Fällen von Arbeitsausbeutung) sollten Sie sich umgehend bei Ihrer Vermittlungsagentur oder bei der Notfallhotline unter 0800-111-0-111 oder 0800-111-0-222 melden.
Weitere Informationen zur Tätigkeit als Au-Pair erhalten sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Hier steht unter anderem ein Merkblatt „Au-Pair bei deutschen Familien“ auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.
Wenn Sie sich in Deutschland selbständig machen wollen, können Sie auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie umfangreiche Informationen zum Start in die Selbständigkeit finden. Das Portal gibt insbesondere einen Überblick über das Gründungsverfahren, die erforderlichen Anmeldungen und viele Informationen, Checklisten und Lernprogramme rund um die Themen Existenzgründung und Selbständigkeit.
Die wesentlichen Besonderheiten bei Selbständigkeit in Deutschland sind:
Achtung: Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis im deutschen Unternehmen als Selbständigkeit eingeordnet und so bezeichnet wird, Sie aber tatsächlich ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sind, spricht man von „Scheinselbständigkeit“.
Liegt in Wirklichkeit ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, gelten für Sie die Vorschriften für Arbeitnehmer/innen. Ihr Arbeitsverhältnis gilt fort und Sie werden wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer behandelt. Wenn die Behörden oder das Gericht feststellen, dass Sie abhängig und nicht selbständig arbeiten, hat dies rechtliche Konsequenzen.
Wenn Sie selbständig tätig sind, aber für sich oder für Ihre mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familie nicht ausreichend Einkommen haben, können Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Eine geringfügige Beschäftigung kann in zwei Fallkonstellationen vorliegen:
Minijobber/innen müssen keine Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung leisten. In der Rentenversicherung besteht zwar auch für Minijobber/innen Versicherungspflicht, Sie können sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen (s. FAQ). Wenn Sie dies nicht tun, müssen Sie 3,9 % Ihres Lohnes an die Rentenversicherung abführen. Der Arbeitgeber muss für die Minijobber/innen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der/die Minijobber/in sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat.
Bei Minijobs in Privathaushalten tragen die Arbeitgeber allerdings nur knapp die Hälfte der ansonsten für Minijobs üblichen Pauschalbeiträge.
Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber muss keine Pauschalbeiträge zahlen.
Auf Ihrer Lohnabrechnung werden Sie keinen Abzug für Steuern sehen. Die Steuern werden im Regelfall pauschal mit einem symbolisch geringen Steuersatz von zwei Prozent versteuert. Diese zwei Prozent zahlt üblicherweise der Arbeitgeber.
Weitere Informationen finden Sie unter Minijob-Zentrale.