Allgemeine Auskünfte zu den Mitwirkungs-, Melde-, Aufzeichnungs- oder anderen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, deren Einhaltung durch die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) geprüft wird, erteilt die zentrale Auskunftsstelle der Zollverwaltung. Die Kontaktdaten lauten:
Zentrale Auskunft
Telefon: 0351 44834-510
E-Mail: info.privat@zoll.de
Telefax: 0351 44834-590
Auskünfte erhalten Sie außerdem bei der Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Telefonnummer: 030/60 28 00 28.
Die vorgenannten Stellen können keine detaillierte Beratung zu Einzelfällen anbieten. Wenn Sie eine solche Beratung wegen eines konkreten Problems benötigen, so können Sie sich zum einen an einen Rechtsanwalt wenden.
Zum anderen können Sie sich an die Beratungsstellen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) „Faire Mobilität“ wenden. Nutzen Sie unsere Beratungsstellensuche, um eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe zu finden.
Die zentrale Kontaktstelle des Projektes sitzt in Berlin:
Faire Mobilität
DGB, Keithstr. 1–3, 10787 Berlin
Ansprechpartner
Dominique John
E-Mail mobilitaet@dgb.de
Telefon (+49) 030 – 21 240 540
Weitere Informationen über das Projekt finden Sie im Internet unter: http://www.faire-mobilitaet.de/
Ob Sie selbständig oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind, richtet sich nicht allein nach der Bezeichnung in Ihrem Vertrag, sondern danach, wie Ihre Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet und durchgeführt wird. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Person (Arbeitnehmer) im Dienste eines anderen (Arbeitgeber) zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, erkennen Sie beispielsweise an den folgenden Kriterien: Sie führen die Weisungen Ihres Vertragspartners aus, Sie können nicht frei bestimmen, wann und wo Sie arbeiten, Sie haben keine eigenen Betriebsräume, sondern arbeiten ausschließlich in Räumen des Betriebes, entsprechend den betrieblichen Arbeitsabläufen, Sie haben nur einen Auftraggeber, Ihre Arbeit wird nach Stunden abgerechnet. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, lassen Sie sich beraten. Es macht nämlich einen großen Unterschied, ob Sie als Arbeitnehmer/in oder selbständig tätig sind: Wenn sich herausstellt, dass Sie in Wirklichkeit Arbeitnehmer/in sind, muss Ihr Arbeitgeber für die Vergangenheit die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) nachzahlen, die normalerweise angefallen wären. Im Regelfall werden die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte vom Bruttogehalt der Arbeitnehmenden abgezogen (Arbeitnehmerbeiträge). Damit müssen Sie rechnen, wenn Sie Ihren Arbeitnehmerstatus geltend machen. Der Arbeitgeber darf aber die Arbeitnehmerbeiträge maximal für die letzten 3 Monate einbehalten. Im Übrigen können Sie als Arbeitnehmer/in folgende Rechte nachträglich gegen Ihren Arbeitgeber geltend machen: das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 4 Wochen pro Jahr, den Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie möglicherweise gemäß anderen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, die zugunsten von Schwangeren und schwerbehinderten Menschen gelten.
Wenn Sie als Selbständige/Selbständiger eine Rechnung ausstellen, muss diese folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift des Gewerbes, vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers, Ort und Datum, Ihre Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen oder einer Kombination, die Sie zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben, Umfang der Leistung/der Tätigkeit, Nettobetrag in Euro, Mehrwertsteuersatz (Umsatzsteuer, in der Regel 19 Prozent) und die Höhe des Steuerbetrags in Euro, im Fall der Steuerbefreiung (wenn Sie nicht mehr als 17.500 € im Jahr an Umsatz erwirtschaften) weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie von der Umsatzsteuer befreit sind, Datum, bis wann die Überweisung eingegangen sein sollte, vollständige und korrekte Bankverbindung.
In einzelnen Monaten darf der Verdienst über 538 € liegen. Entscheidend ist, dass auf die Dauer der geringfügigen Beschäftigung gerechnet, der Lohn durchschnittlich nicht über 538 € im Monat bzw. nicht über 6456 € im Jahr liegt.
Dauert die geringfügige Beschäftigung in oben genanntem Beispiel drei Monate lang, mit einer monatlichen Bezahlung von 200 €, 50 € und 550 €, so bleibt der durchschnittliche Lohn unter 538 €, nämlich bei 266,66 € pro Monat (200 € + 50 € + 550 € = 800 € : 3).
Wer einen Minijob hat, kann sich von der Rentenversicherung auf Antrag befreien lassen. Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber abzugeben, der ihn an die Minijobzentrale weiterleiten muss. Widerspricht die Minijobzentrale dem Antrag nicht innerhalb eines Monats, ist der Befreiungsantrag genehmigt (ein Bescheid über die Befreiung muss nicht erteilt werden).
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen somit genauso wie bei einer geringfügigen Beschäftigung den Durchschnittsverdienst von 538 € monatlich nicht überschreiten.
Der Entsendungsvertrag ist kein eigenständiger Arbeitsvertrag. Er ergänzt nur den bestehenden Arbeitsvertrag, indem er die Zeitdauer der Auslandstätigkeit bestimmt.
Der Entsendungsvertrag soll darüber hinaus festlegen: welche Aufgaben die oder der Entsandte im Ausland zu verrichten hat, wem sie oder er dort unterstellt ist, an wen sie oder er berichten muss, ggf. wie hoch die zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit ist, ob der Arbeitgeber die Kosten für eine Auslandszusatzkrankenversicherung trägt oder sich an diesen Kosten beteiligt, in welchem Umfang der Arbeitgeber Umzugskosten, Reisekosten, Unterkunftskosten für den Arbeitnehmer und für seine Familienangehörigen trägt, sowie die Weiterbeschäftigung nach Rückkehr.