Sobald Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, unterfallen Sie der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das ist auch der Fall, wenn Sie noch keinen festen Arbeitsplatz haben. Sie müssen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl in Deutschland melden. Achtung: Die Versicherungspflicht in der GKV greift automatisch – auch rückwirkend! Wenn Ihre Meldung zur Mitgliedschaft in einer Krankenkasse verspätet erfolgt, hat das zur Folge, dass Beitragsschulden entstehen. Bei nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland bleiben Sie in Ihrem Herkunftsland krankenversichert. In Deutschland können Sie sich dann mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) behandeln lassen.
Alle Arbeitnehmer/innen in Deutschland sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Eine besondere Anmeldung ist hierzu nicht erforderlich. Die Versicherung ist für die Sie beitragsfrei; Beiträge werden allein vom Arbeitgeber gezahlt. Die Unfallversicherung dient der Prävention sowie dem Schutz vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ihre Leistungen umfassen insbesondere Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (soziale Rehabilitation), Lohnersatz während der Arbeitsunfähigkeit und Renten an Verletzte und Hinterbliebene. Bei einem Arbeitsunfall erfolgt eine Unfallmeldung durch Ihren Arbeitgeber, bei Verdacht einer Berufskrankheit erfolgt eine Anzeige durch Ihren Arzt. Die Unfallversicherung prüft dann automatisch Ihre Ansprüche. Ein Antrag oder eine Meldung durch Sie ist nicht erforderlich.
Wenn Sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, z. B. als Tourist/in, als entsandte/r Arbeitnehmer/in oder als hauptsächlich im Herkunftsland beschäftigte/r Saisonarbeiter/in, bleiben Sie durch die Krankenversicherung im Herkunftsland abgesichert. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) wird von Ihrer Krankenkasse im Herkunftsland kostenlos ausgestellt. Damit können Sie sich in Deutschland für Sie kostenfrei behandeln lassen. Nähere Informationen zur medizinischen Behandlung in Deutschland mit der EHIC oder zu einer Ersatzbescheinigung erhalten Sie hier.
In Deutschland ist die Krankenversicherung über zwei unterschiedliche Systeme möglich: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die gesetzliche Krankenversicherung bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze Pflicht. Oberhalb dieser Grenze können Sie wählen, ob Sie Mitglied der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung sein möchten. Eine von diesen beiden Varianten müssen Sie wählen. Es ist nicht möglich, ganz auf Krankenversicherungsschutz zu verzichten. Als Mitglied der GKV sind Sie automatisch auch pflegeversichert. Tipp: Wenn Sie selbstständig sind, können Sie frei entscheiden, ob Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten versichert sein möchten. Private Krankenversicherungen unterscheiden sich jedoch oft in ihren Beiträgen und Leistungen. Informieren Sie sich genau und vergleichen Sie immer mehrere Angebote. Migrationsberatungsstellen können Ihnen hierbei helfen. Als Mitglied der GKV erhalten Sie eine Krankenversicherungskarte. Die Krankenversicherungskarte legen Sie bei jedem Arztbesuch vor. In der Regel werden die Kosten für die ärztliche Behandlung direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet. Sie müssen nichts zahlen. Achtung: Manchmal empfiehlt der Arzt Behandlungen, die in der Grundversorgung nicht enthalten sind. Sie können entscheiden, ob Sie diese gegen zusätzliche Kosten in Anspruch nehmen. Wenn Ihr Ehepartner in Deutschland lebt und nicht arbeitet, können Sie ihn in der GKV mitversichern. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das gleiche gilt für Ihre Kinder (Familienversicherung). Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland versichert sind und sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, können Sie sich in Deutschland medizinisch behandeln lassen, sofern dies während des Aufenthalts notwendig wird, also nicht bis zu Ihrer Rückkehr warten kann. Darunter fallen auch Sachleistungen im Zusammenhang mit chronischen Krankheiten und Schwangerschaft. Dafür legen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vor. Die EHIC sollten Sie vor der Abreise bei Ihrer Krankenversicherung im Herkunftsland beantragen. Sie wird Ihnen kostenlos ausgestellt. Falls keine EHIC ausgestellt wurde, weil z. B. deren Ausstellung zu lange Zeit dauern würde, können Sie auch eine provisorische Ersatzbescheinigung verlangen. Achtung: Die EHIC wird nur von Ärzten und Krankenhäusern anerkannt, die dem öffentlichen Gesundheitssystem angeschlossen sind – die private Gesundheitsversorgung ist nicht abgedeckt. Wenn Sie sich nur nach Deutschland begeben, um sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, werden die dafür anfallenden Kosten von Ihrer ausländischen Krankenversicherung nur übernommen, wenn Sie vorher eine entsprechende Genehmigung eingeholt haben. Die Genehmigung weisen Sie mit einem Vordruck (Dokument S2) von Ihrer Krankenversicherung an Ihrem Wohnort nach. Wenn Sie zur Arbeitssuche nach Deutschland gezogen sind, können Sie sich im deutschen Gesundheitssystem anmelden. Für die Anmeldung müssen Sie einen Vordruck (Dokument S1) von Ihrer Krankenversicherung im Herkunftsland mitbringen und bei dem deutschen Versicherungsträger vorlegen. Sie bleiben zwar Mitglied Ihrer alten Krankenversicherung, erhalten aber in Deutschland die vollen Sachleistungen. Ohne Anmeldung – also nur mit Ihrer EHIC – erhalten Sie hingegen nur die während Ihres Aufenthalts notwendige medizinische Versorgung. Allgemeine Informationen zu den Leistungen der deutschen Sozialversicherung bei Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sind auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erhältlich.