Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) informieren Sie über die Corona-spezifischen Besonderheiten während der landwirtschaftlichen Saisonarbeit. Zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz aller: Bitte lassen Sie sich bereits in Ihrem Heimatland gegen Covid 19 impfen.
- Reisen Sie aus einem Virusvariantengebiet ein, benötigen Sie den Nachweis über ein negativen PCR-Test, der bei Fahrtbeginn höchstens 48 Stunden alt sein darf.
- Aktuell (Stand 10.06.2022) sind keine Gebiete als Virusvariantengebiete ausgewiesen.
- Ansonsten benötigen Sie keinen coronaspezifischen Nachweis (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis), wenn Sie nach Deutschland einreisen.
- Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt über das Einreiseportal über mögliche Änderungen.
- Nein. Aktuell gibt es keine Quarantänepflicht mehr.
- In der Regel benötigen Sie keinen Nachweis darüber, ob Sie geimpft, genesen oder getestet sind.
- In manchen Bereichen müssen Sie allerdings einen Mund-Nasen-Schutz oder auch eine FFP2-Maske tragen, beispielsweise in Bus und Bahn.
- Für den bestmöglichen Schutz halten Sie bei der Arbeit mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen.
- Wenn Sie den Abstand nicht einhalten können oder sich bei schlechter Lüftung mit mehreren Personen in Innenräumen aufhalten, sollten Sie eine FFP2-Maske tragen.
- Wenn Sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden, unterliegen Sie den örtlichen Isolationsregelungen und müssen sich in Isolation in Ihre Unterkunft begeben, dort bleiben und dürfen sich nicht mit anderen treffen.
- Die Isolationszeit beträgt grundsätzlich 10 Tage. Frühestens nach fünf Tagen und bei zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit, können Sie einen zweiten Test (PCR-Test oder zertifizierter Antigen-Schnelltest). Ist der Test negativ, dürfen Sie die Unterkunft wieder verlassen.
- Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, was Sie konkret beachten müssen.
- Wenn Sie an Corona arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten Sie weiterhin Ihren Lohn, jedenfalls dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen bestanden hat.
- Sind Sie bereits vollständig mit einem in Deutschland anerkannten Impfstoff geimpft, erhalten Sie auch in den ersten vier Wochen eine Entschädigung.
- Sie bezahlen in der Regel weiter für Ihre Unterkunft.
- Wenn Sie in Ihrem Heimatland krankenversichert sind und eine A1 Bescheinigung haben, dann sind Sie darüber auch für Ihre Saisontätigkeit krankenversichert. Bitte bringen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte mit.
- Sind Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sind Sie auch gegen Krankheit abgesichert.
- Wenn Sie kurzfristig beschäftigt sind – das ist für bis zu drei Monate oder 70 Tage möglich – sind Sie nicht automatisch krankenversichert.
- Ab 1. Januar 2022 müssen Sie als Saisonarbeitskraft eine Krankenversicherung haben.
- Wenn Sie nicht anderweitig abgesichert sind, schließt der Arbeitgeber im Normalfall eine private Gruppenkrankenversicherung für Sie ab. Der Arbeitgeber trägt meistens die Kosten. Wenn nicht, muss er das vorher mit Ihnen vereinbaren.
TIPP: Klären Sie bitte bereits vor Ankunft in Deutschland, wie Sie bei Krankheit abgesichert sind.
- Bitte denken Sie daran, Ihren Arbeitsvertrag, soweit vorhanden, in ausgedruckter Form bei sich zu haben!
- Als Erntehelfer/in gilt für Sie grundsätzlich das deutsche Arbeits- und Arbeitsschutzrecht. Wieviel zum Beispiel für die Unterkunft berechnet werden darf, erfahren Sie in Ihrer Sprache hier.
- Der Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2022 9,82 Euro brutto pro Stunde. Er wird zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro und dann zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto pro Stunde angehoben. Akkordlohn ist möglich, jedoch muss jede im jeweiligen Monat geleistete Arbeitsstunde mindestens zum Mindestlohn vergütet werden.
- Wir empfehlen Ihnen, sich jeden Tag Ihre Kontakte und die Anzahl der gearbeiteten Stunden zu notieren.
- Sie melden den Unfall bei Ihrem Arbeitgeber.
- Bei einem Arbeitsunfall übernimmt die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Behandlungskosten und ggf. Folgekosten.
- Als Saisonarbeitskraft können Sie sich auch in Deutschland kostenlos impfen lassen.
- Da der Impfschutz erst zwei Wochen nach der vollständigen Impfung gilt, empfehlen wir, sich bereits in Ihrem Heimatland impfen zu lassen.
- Für die Impfung nehmen Sie entweder Ihren unterschriebenen Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers und auch Ihren gültigen Ausweis mit.
Kostenlose Information und Beratung für Erntehelfer zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG, weitere Sprachen verfügbar):
www.agriwork-germany.de/webapp-saisonarbeit/
www.youtube.com/playlist?list=PLxhmJE7PY-UHSx0wGe8YJbol0-flgUQV-F https://www.youtube.com/watch?v=uxlml_AFHME&list=PLxhmJE7PYUHS8xUPRY9SddGgXntai9Dpg
www.svlfg.de/auslaendische-saisonarbeitskraefte
www.svlfg.de/information-saisonarbeitskraefte
Hotline Deutsch: +49 561 78510010
Kostenlose Informationen und Beratung für Erntehelfer zum Arbeits- und Sozialrecht von Faire Mobilität (weitere Sprachen verfügbar):
https://www.arbeitundleben.de/arbeitsfelder/beratungsnetzwerk
www.faire-mobilitaet.de/landwirtschaft
www.fair-arbeiten.eu
Hotline Deutsch: +800 0005780
Zur nächsten Beratungsstelle vor Ort in Ihrer Sprache:
https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de/eu-buerger/beratungsstellen-suche
Für Saisonarbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern stehen auch die Website sowie die Beratungsstellen von Faire Integration zur Verfügung (weitere Sprachen verfügbar):
https://www.faire-integration.de/