Krankenversicherung

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Krankenversicherung

Sind Sie EU-Staatsangehörige/r und halten sich in Deutschland auf, hängt es von Ihrer Aufenthaltssituation ab, ob Sie weiterhin über die Krankenversicherung in Ihrem Herkunftsstaat versichert sind oder ob Sie den Regelungen des Krankenkassensystems in Deutschland unterfallen.  

1. Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland

Wenn Sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, z. B. als Tourist/in, als entsandte/r Arbeitnehmer/in oder als hauptsächlich im Herkunftsland beschäftigte Saisonarbeiter/in, bleiben Sie durch die Krankenversicherung im Herkunftsland abgesichert. Für eine Behandlung beim Arzt oder im Krankenhaus benötigen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC - European Health Insurance Card) und einen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass). Die EHIC wird von Ihrer Krankenkasse im Herkunftsland kostenlos ausgestellt, wenn Sie dort gesetzlich versichert sind. Bei einer privaten Krankenversicherung erhalten Sie keine EHIC.

Falls Sie keine EHIC haben, z. B. weil deren Ausstellung vor der Abreise zu lange dauern würde oder weil Sie schon unterwegs sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse auch eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) verlangen. Diese kann Ihnen auch per Fax oder elektronisch zugeschickt werden.

Hinweis: Informationen zu länderspezifischen Besonderheiten der EHIC und PEB-auch wo sie EHIC und PEB beantragen können–finden Sie hier .

Musterfoto einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)

Musterfoto einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)

Foto: AOK Homepage

Sie können sich mit der EHIC bzw. PEB in Deutschland medizinisch behandeln lassen, sofern dies während des Aufenthalts notwendig wird, also nicht bis zu Ihrer Rückkehr ins Herkunftsland warten kann (z. B. Knochenbrüche oder akute Zahnschmerzen). Darunter fallen auch medizinische Leistungen im Zusammenhang mit chronischen oder bereits bestehenden Krankheiten (z. B. Diabetes) sowie Schwangerschaft und Entbindung.

Achtung: Die EHIC/PEB wird nur von Ärzten und Krankenhäusern anerkannt, die dem System der gesetzlichen Krankenkassen angeschlossen sind (z.B. Hinweis „Kassenarzt“ oder „alle Kassen“ bei Arztpraxen). Die private Gesundheitsversorgung ist nicht abgedeckt. Das sind z.B. Arztpraxen, die als „Privatpraxis“ ausgewiesen sind.

In der Arztpraxis oder im Krankenhaus müssen Sie das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ausfüllen. Es wird Ihnen in der von Ihnen gewünschten Sprachfassung in der Praxis oder im Krankenhaus ausgehändigt. In dem Formular müssen Sie auch eine beliebige deutsche Krankenkasse angeben, z.B. eine Krankenkasse an Ihrem Aufenthaltsort. Über die deutsche Krankenkasse läuft die Abrechnung der Behandlungskosten mit Ihrer Krankenkasse im Herkunftsland.

Hinweis: Das Merkblatt „Mit der EHIC in Deutschland“ enthält die wichtigsten Informationen. Es steht neben Deutsch in fünf weiteren Sprachen zur Verfügung.

2. Längerer Aufenthalt in Deutschland

Wenn Ihr Aufenthalt über einen Kurzaufenthalt hinausgeht, sollten Sie Ihren Leistungsanspruch über das Formular S1 (Musterformular ) sicherstellen. Es wird von Ihrer Krankenkasse im Herkunftsland ausgestellt. Über medizinisch notwendige Behandlungen hinaus sind dann auch geplante Behandlungen und Routineuntersuchungen möglich. Dies betrifft etwa entsandte Arbeitnehmer/innen, Grenzgänger/innen und ihre Familienangehörigen oder Rentner/innen, die sich länger in Deutschland aufhalten.

Kommen Sie nach Deutschland, um sich hier gezielt medizinisch behandeln zu lassen – also eine geplante Behandlung vornehmen lassen – benötigen Sie das von Ihrer Krankenversicherung im Herkunftsland ausgestellte Formular S 2 als Anspruchsnachweis.

Eine Checkliste (auf Deutsch und Englisch) gibt einen Überblick darüber, was Sie bei einer geplanten Behandlung beachten müssen.

3. Wohnsitz in Deutschland und Krankenversicherungspflicht

Haben Sie Ihren Wohnsitz und damit den gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Deutschland verlegt, muss in der Regel hier auch die Absicherung im Krankheitsfall erfolgen. Das gilt auch für Ihre Familienangehörigen, wenn sie hier leben. In Deutschland gilt die allgemeine Krankenversicherungspflicht!

Achtung: Wenn Sie als Rentner/in eine Rente aus einem EU-Mitgliedstaat–Ihrem Herkunftsland–erhalten, Ihren Wohnort aber nach Deutschland verlegen, bleiben Sie im Herkunftsland krankenversichert!

In Deutschland ist die Krankenversicherung über zwei unterschiedliche Systeme möglich:

  • die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und
  • die private Krankenversicherung (PKV).

Achtung: Die Versicherungspflicht in der GKV greift automatisch–auch rückwirkend! Wenn Ihre Meldung zur Mitgliedschaft in einer (frei gewählten) Krankenkasse verspätet erfolgt, hat das zur Folge, dass Beitragsschulden entstehen. Dies ist sogar dann der Fall, wenn Sie nichts vom Eintritt der Pflichtversicherung wussten. Suchen Sie bei entstandenen Beitragsschulden unbedingt eine Beratungsstelle auf: Beitragsschulden können unter Umständen ermäßigt oder erlassen werden. Auch der Start der Pflichtversicherung kann möglicherweise noch nach hinten verlegt werden.

Für wen die Versicherungspflicht in der GKV gilt, ist gesetzlich geregelt (in § 5 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V). Dazu gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Einkommen. Für das Jahr 2024 liegt die Einkommensgrenze bei 62.100 Euro. Oberhalb dieser Grenze können Sie wählen, ob Sie in der PKV oder freiwillig in der GKV versichert sein möchten. Eine von diesen beiden Varianten müssen Sie wählen. Es ist nicht möglich, ganz auf Krankenversicherungsschutz zu verzichten! Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis 538 Euro pro Monat („Minijob“) sind Sie nicht über die Arbeit krankenversichert, sondern müssen sich anderweitig versichern (z. B. Familienversicherung oder freiwillige Versicherung).

Wenn Ihr Ehepartner in Deutschland lebt und nicht arbeitet, können Sie ihn in der GKV mitversichern. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das gleiche gilt für Ihre Kinder (Familienversicherung).  Für Familienangehörige, deren Anspruch auf Familienversicherung im Herkunftsland endet oder für die eine Familienversicherung ausgeschlossen ist, kommt die freiwillige Versicherung in der GKV in Betracht. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsschutzes muss die freiwillige Versicherung gegenüber einer Krankenkasse angezeigt werden.

Achtung: Als EU-Bürgerin oder -Bürger, der/die in Deutschland als Arbeitnehmer/in angestellt wird, sollten Sie sich rechtzeitig vor Arbeitsbeginn um die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse kümmern. Wenden Sie sich an eine Krankenkasse und melden Sie die Mitgliedschaft an. Eine Liste gesetzlicher Krankenkassen finden Sie hier .

Bei Arbeitsuchenden kommt es darauf an: Solange Ihr Lebensmittelpunkt noch in Ihrem Herkunftsland liegt, d. h. Sie haben Ihren Wohnsitz noch nicht nach Deutschland verlegt, bleiben Sie weiterhin durch die Krankenversicherung im Herkunftsland abgesichert. Die Beiträge an Ihre Krankenversicherung im Herkunftsland müssen Sie dann weiterhin zahlen.

Achtung: Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, unterfallen Sie in jedem Fall der Meldepflicht bei der örtlich zuständigen Meldebehörde. Informationen zum Aufenthaltsrecht finden Sie hier.

Wenn Sie als Arbeitsuchende/r Ihren Wohnsitz schon nach Deutschland verlegt haben, müssen Sie hier eine Krankenversicherung abschließen. Es besteht eine automatisch eintretende Versicherungspflicht! Sie können sich bei einer von Ihnen gewählten
Krankenkasse  gesetzlich versichern. Wer im Herkunftsland privat versichert war, muss sich auch in Deutschland eine private Krankenversicherung suchen.

Hinweis: Für nicht Erwerbstätige besteht die Möglichkeit, sich nach Ablauf des Krankenversicherungsschutzes im Herkunftsland in Deutschland freiwillig gesetzlich zu versichern (§ 9 SGB V). Innerhalb von drei Monaten muss gegenüber einer Krankenkasse die freiwillige Versicherung schriftlich angezeigt werden. Es entsteht keine Lücke im Versicherungsschutz, da die Krankenversicherung in Deutschland unmittelbar anschließt. Lassen Sie sich den Eingang Ihrer schriftlichen Anzeige von der Krankenkasse bestätigen!

Im Falle der Arbeitslosigkeit–nach vorheriger Tätigkeit in Deutschland-sind Sie automatisch weiter versicherungspflichtig. Meistens bleibt die Krankenversicherung bei der vorherigen Krankenkasse bestehen. Allerdings muss die Krankenkasse über die Arbeitslosigkeit informiert werden. Die Beiträge werden von der Arbeitsagentur (Arbeitslosgeld I) oder vom Jobcenter (Bürgergeld) gezahlt.

Auch wenn Sie Sozialhilfe nach SGB XII beziehen, bleiben Sie im Regelfall in der GKV versichert. Die Beiträge zur GKV werden vom Sozialhilfeträger (kommunales Sozialamt) übernommen (nach § 32 Abs. 1 SGB XII). Wenn Sie bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit in der PKV versichert waren,  werden angemessene Versicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger übernommen (§ 32 Abs. 5 SGB XII).

Wenn Sie hilfebedürftig sind, aber ohne Versicherungsschutz dastehen, weil etwa Ihre Krankenversicherung im Herkunftsland nicht mehr besteht oder Sie keine Krankenversicherung in Deutschland abschließen konnten, kommt je nach aufenthaltsrechtlicher Situation die Gesundheitshilfe nach SGB XII in Betracht (§ 23 SGB XII). Sofern Sie aufgrund Ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation z.B. als Arbeitsuchende/r keinen Anspruch auf diese Leistungen haben, sind nur Gesundheitsleistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Geburt bis zu einem Monat innerhalb von zwei Jahren möglich; in Einzelfällen auch über einen längeren Zeitraum.

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie in den mehrsprachig erhältlichen Flyern, z. B. zum Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur Familienversicherung oder zu Personen ohne Versicherungsschutz. Diese stehen in der Mediathek zum Download zur Verfügung.

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Mitglied in einer Krankenversicherung zu werden, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. Vermeiden Sie unbedingt, dass Sie nicht versichert sind! Das führt in jedem Fall für Sie zu Problemen.

Hinweis: Unter den Beratungsstellen finden sich sogenannte Clearingstellen, die für Sie prüfen können, ob und in welchem Umfang Sie einen Anspruch auf Leistungen im deutschen Gesundheitssystem haben. Clearingstellen können Ihnen auch helfen, eine Krankenversicherung abzuschließen.

[Liste der Clearingstellen in Deutschland] PDF, 167 KB, Datei ist nicht barrierefrei

4. Krankenversichert in Deutschland 

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland erhalten Sie eine Krankenversicherungskarte. Zeitgleich erhalten Sie damit die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die auf der Rückseite der Versichertenkarten aufgedruckt ist. Bei einem Arzt- oder Krankenhausbesuch in Deutschland legen Sie die Krankenversicherungskarte vor. Die Kosten für die ärztliche Behandlung werden direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet. Sie müssen nichts zahlen. Behandlung werden direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet. Sie müssen nichts zahlen.

Achtung: Manchmal empfiehlt der Arzt Behandlungen, die in der Grundversorgung der Krankenversicherung nicht enthalten sind (IGeL–Individuelle Gesundheitsleistungen). Sie können entscheiden, ob Sie diese gegen zusätzliche Kosten in Anspruch nehmen wollen. Ihr Arzt muss Sie über die Vor- und Nachteile einer solchen zusätzlichen Behandlung sowie über deren Kosten aufklären.

Wenn Sie in Deutschland arbeiten, aber in einem anderen Land wohnen (Wohnsitz außerhalb des Versicherungslandes), können Sie sich auch in Ihrem Wohnsitzland medizinisch behandeln lassen. Allerdings sollten Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung in Ihrem Wohnsitzland anmelden. Für die Anmeldung in Ihrem Wohnsitzland brauchen Sie das Formular S1 ( Musterformular PDF, 486 KB, Datei ist nicht barrierefrei ). Das Formular können Sie bei Ihrer Krankenkasse in Deutschland beantragen.

5. Unfallversicherung

Alle Arbeitnehmer/innen in Deutschland sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Eine besondere Anmeldung ist hierzu nicht erforderlich. Die Versicherung ist für die Sie beitragsfrei; Beiträge werden allein vom Arbeitgeber gezahlt.

Die Unfallversicherung dient der Prävention sowie dem Schutz vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ihre Leistungen umfassen insbesondere

  • Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation),
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (soziale Rehabilitation),
  • Lohnersatz während der Arbeitsunfähigkeit und
  • Renten an Verletzte und Hinterbliebene.

Bei einem Arbeitsunfall erfolgt eine Unfallmeldung durch Ihren Arbeitgeber, bei Verdacht einer Berufskrankheit erfolgt eine Anzeige durch Ihren Arzt. Die Unfallversicherung prüft dann automatisch Ihre Ansprüche. Ein Antrag oder eine Meldung durch Sie ist nicht erforderlich.

Tipp: Die weiter unten zum Download angebotene Broschüre „Zugang zum Gesundheitssystem für EU-Bürger“ kann bei Bedarf unter  info@eu-gleichbehandlungsstelle.de   kostenlos als Printversion bestellt werden.

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