Als EU-Bürger/in dürfen Sie zur Arbeitsuche nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a FreizügG/EU). Für die Einreise brauchen Sie lediglich einen gültigen Reisepass oder einen Personalausweis. Nach einem Aufenthalt von über 3 Monaten kann die Ausländerbehörde Sie auffordern, die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts glaubhaft zu machen. Das heißt, Sie müssen erklären, dass Sie eine Arbeit suchen, brauchen aber (noch) keine Belege dafür vorzulegen. Erst nach einem Aufenthalt von über 6 Monaten kann die Ausländerbehörde von Ihnen verlangen, dass Sie Ihre Bemühungen um Arbeit sowie Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt nachweisen.
Personenbezogene Daten werden in der Regel den Nationalpässen oder Ausweisen entnommen, hier sind keine Übersetzungen erforderlich. Familienrechtliche Verhältnisse werden jedoch regelmäßig mittels Personenstandsurkunden (Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden) nachgewiesen und dann eingetragen.
In einem Teil der EU-Länder, die das Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8. September 1976 gezeichnet haben, können internationale Versionen von Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden ausgestellt werden. Diese internationalen Urkunden werden in den Mitgliedstaaten des Übereinkommens ohne weitere Formalitäten (Legalisations- oder Apostillevermerke) anerkannt.
Urkunden aus anderen Ländern müssen im Heimatland richtig beglaubigt werden und danach durch einen vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden. Die Beglaubigung kann entweder durch die zuständige Stelle im Heimatland (Apostille) oder durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Legalisation) erfolgen.