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Gewerkschaften

Gewerkschaften setzen sich für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Sie verhandeln Tarifverträge und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen im Arbeitsverhältnis. Auch Betriebsräte haben eine wichtige Aufgabe: Sie vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber.

Sie können auch als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Staat einer Gewerkschaft beitreten und sich an einer Betriebsratswahl beteiligen, wenn Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

1. Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft

Gewerkschaften vertreten die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie setzen sich zum Beispiel für faire Löhne, gute Arbeitsbedingungen, sichere Arbeitsplätze und den Schutz von Beschäftigten ein.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Staat können Sie in Deutschland einer Gewerkschaft beitreten. Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte richten sich nach der Satzung der jeweiligen Gewerkschaft. Dazu können auch Mitwirkungs- und Wahlrechte innerhalb der Gewerkschaft gehören.

Ein wichtiger Vorteil einer Mitgliedschaft kann der gewerkschaftliche Rechtsschutz sein. Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern Beratung und – je nach Gewerkschaft und Fall – auch rechtliche Vertretung bei arbeits- und sozialrechtlichen Fragen.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Lohn, Urlaub oder Kündigung,
  • Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,
  • Arbeitsunfälle und Wegeunfälle,
  • weitere sozialrechtliche und verwaltungsrechtliche Fragen.

Wichtig: Die Voraussetzungen für kostenlose Rechtsberatung oder Rechtsvertretung unterscheiden sich je nach Gewerkschaft. Häufig gelten Wartezeiten oder weitere Voraussetzungen, zum Beispiel die rechtzeitige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Informieren Sie sich deshalb vor einem Eintritt direkt bei der zuständigen Gewerkschaft.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zu Gewerkschaften.

2. Mitgliedsbeitrag

Wenn Sie einer Gewerkschaft beitreten, zahlen Sie in der Regel einen Mitgliedsbeitrag.

Bei vielen Gewerkschaften beträgt der Beitrag etwa ein Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens. Für Studierende, Rentnerinnen und Rentner, Auszubildende oder arbeitslose Mitglieder können niedrigere Beiträge gelten. Die genaue Höhe und die Berechnung richten sich nach der jeweiligen Gewerkschaft.

Eine Mitgliedschaft bietet nicht nur möglichen Rechtsschutz. Gewerkschaften informieren, beraten und unterstützen ihre Mitglieder auch zu Fragen rund um das Arbeitsleben. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zu Gewerkschaften.

Mit Ihrer Mitgliedschaft stärken Sie außerdem die Interessen der Beschäftigten in Ihrer Branche. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat acht Mitgliedsgewerkschaften. Wenn Sie nicht wissen, welche Gewerkschaft für Ihren Beruf zuständig ist, finden Sie über den DGB Hinweise zur passenden Gewerkschaft und zur Mitgliedschaft.

3. Tarifverträge

Tarifverträge enthalten Regeln zu Arbeitsbedingungen und zur Bezahlung. Sie können Ihnen Rechte geben, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen.

In Tarifverträgen sind häufig Regelungen zu Lohn und Gehalt, Zuschlägen für Überstunden sowie für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit. Sie können auch Ansprüche auf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder in bestimmten Fällen auf Abfindungen enthalten.

Ein Tarifvertrag kann für Ihr Arbeitsverhältnis insbesondere gelten, wenn:

  • Sie Mitglied der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat, und Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist,
  • Ihr Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweist,
  • der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder seine Regelungen durch eine Rechtsverordnung verbindlich sind.

Eine Übersicht der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Allgemeinverbindliche Tarifverträge.

Wichtiger Hinweis

Ein Tarifvertrag kann auch gelten, wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber ihn nicht kennen. Ansprüche aus Tarifverträgen können wegen sogenannter Ausschlussfristen verloren gehen. Prüfen Sie deshalb möglichst frühzeitig, ob für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt. Dabei können Gewerkschaften, Betriebsräte oder Beratungsstellen helfen.

4. Betriebsrat

Bei Problemen im Betrieb kann der Betriebsrat eine wichtige Anlaufstelle sein. Er vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber.

Der Betriebsrat überwacht, dass Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Er setzt sich außerdem für die Gleichbehandlung und die Integration von Beschäftigten aus anderen EU-Staaten ein.

Der Betriebsrat hat verschiedene Informations-, Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Zum Beispiel:

  • Er muss vor jeder Kündigung angehört werden.
  • Er ist bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen zu beteiligen.
  • Er achtet auf die Einhaltung von Regelungen zur Eingruppierung und Vergütung.
  • Er hat bei Fragen der Arbeitszeit, Pausen, Überstunden und Arbeitszeiterfassung weitreichende Mitbestimmungsrechte.
  • Er vertritt auch die Interessen von Auszubildenden; in größeren Betrieben kann zusätzlich eine Jugend- und Auszubildendenvertretung bestehen.
  • Er wirkt beim Gesundheitsschutz und bei sicheren Arbeitsbedingungen mit.
  • Er kann Maßnahmen gegen Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit fördern.

Wenn es in Ihrem Betrieb keinen Betriebsrat gibt, können Beschäftigte einen Betriebsrat wählen. Dies ist in Betrieben möglich, in denen in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind; mindestens drei von ihnen müssen wählbar sein.

Drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können zu einer Betriebsversammlung einladen, um einen Wahlvorstand zu wählen. Hinweise zur Betriebsratswahl erhalten Sie bei einer Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle.

Besonderer Kündigungsschutz

Mitglieder eines Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigungen ist während ihrer Amtszeit grundsätzlich ausgeschlossen. Auch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, können besonderen Kündigungsschutz haben. Der Schutz kann nach dem Ende der Amtszeit fortbestehen.

Der Betriebsrat kann gemeinsam mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abschließen. Betriebsvereinbarungen sind verbindliche Regeln, die für alle Beschäftigten oder für bestimmte Beschäftigtengruppen im Betrieb gelten können.

Betriebsvereinbarungen können zum Beispiel Regelungen enthalten zu:

  • Arbeitszeiten und Pausen,
  • Arbeitszeiterfassung,
  • Urlaubsgrundsätzen,
  • Gesundheitsschutz,
  • Verhaltensregeln im Betrieb,
  • Zuschlägen oder anderen finanziellen Leistungen.

Betriebsvereinbarungen können Ihren Arbeitsalltag und Ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber wesentlich beeinflussen. Fragen Sie den Betriebsrat, ob für Sie relevante Betriebsvereinbarungen gelten.

Wenn Sie Fragen zu Ihren Arbeitsbedingungen, Ihrem Lohn oder Ihren Rechten im Betrieb haben, können Gewerkschaften und – falls vorhanden – der Betriebsrat wichtige Ansprechpartner sein. Fragen Sie nach Beratung in Ihrer Sprache oder nach einem Dolmetschangebot. Zusätzlich können Sie über die Beratungsstellensuche der EU-Gleichbehandlungsstelle eine passende Beratungsstelle finden.

FAQ – Fragen und Antworten