Recht bekommen
Krankengeld
Ich arbeite in Deutschland und bin länger krank. Mein Arbeitsvertrag endet bald oder ich habe meine Arbeit bereits verloren. Ich möchte wissen, wer meinen Lebensunterhalt sichert, wie meine Krankenversicherung bestehen bleibt und welche Leistungen mir zustehen.
Fallbeispiel
Ewa kommt aus Polen und arbeitet seit dem 1. Mai als Lagerhelferin in einem Supermarkt. Für das Arbeitsverhältnis wurde eine Probezeit vereinbart. Am 16. Mai erkrankt sie schwer und muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Ärzte stellen fest, dass eine Operation und eine längere Rehabilitation notwendig sind. Ewa wird deshalb für längere Zeit arbeitsunfähig sein. Nach wenigen Wochen erhält sie eine Kündigung zum 30. Juni. Sie überlegt, die weitere Behandlung in Polen fortzusetzen, um Unterstützung von ihrer Familie zu erhalten. Gleichzeitig fragt sie sich, wie ihr Lebensunterhalt gesichert wird, wer die Behandlung bezahlt und ob sie trotz der kurzen Beschäftigungszeit Ansprüche in Deutschland hat.
Folgende Schritte kann Ewa nun gehen, um zum Beispiel eine Lohnfortzahlung, Krankengeld oder weitere Unterstützung zu erhalten. Die beschriebenen Möglichkeiten gelten auch für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU‑Staaten, die in Deutschland arbeiten und gesetzlich versichert sind.
1. Arbeitgeber
Ewa muss ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren, dass sie krank ist und nicht arbeiten kann. Sobald bekannt ist, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert, sollte sie dies ebenfalls mitteilen. Wie die Meldung erfolgen muss, ergibt sich häufig aus dem Arbeitsvertrag. Wenn dort keine Regelung steht, sollte sie einen Kommunikationsweg wählen, dessen Zugang sie nachweisen kann.
Die Arbeitsunfähigkeit muss nachgewiesen werden. Im Krankenhaus oder bei der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt erhält sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Seit 2023 wird diese in Deutschland grundsätzlich elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber ruft die Daten dort ab. Ewa erhält zusätzlich einen Ausdruck für ihre Unterlagen.
Lohnfortzahlung bedeutet, dass der Arbeitgeber den Lohn trotz Krankheit weiterzahlt. Grundsätzlich besteht dieser Anspruch für bis zu sechs Wochen. Im Fall von Ewa entsteht er jedoch erst nach vier Wochen Beschäftigung. Daher hat sie ab dem 29. Mai Anspruch auf Lohnfortzahlung. Da ihr Arbeitsvertrag am 30. Juni endet, muss der Arbeitgeber den Lohn nur bis zu diesem Zeitpunkt weiterzahlen. Für die Zeit davor kann Ewa Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten.
Eine Kündigung während einer Krankheit ist in Deutschland grundsätzlich möglich. Allein die Erkrankung macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam.
2. Krankenkasse / Behandlung in Deutschland
Ab Beginn der Krankenhausbehandlung kann Ewa Anspruch auf Krankengeld haben. Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse für Zeiten, in denen Beschäftigte wegen Krankheit nicht arbeiten können. Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoeinkommens. In vielen Fällen ist das Krankengeld niedriger als das bisherige Nettoeinkommen, weil Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern berücksichtigt werden.
Das Krankengeld wird nicht automatisch ausgezahlt. Ewa muss es bei ihrer Krankenkasse beantragen. Eine formlose Mitteilung, zum Beispiel per E-Mail, kann ausreichend sein. Während der Zeit, in der der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leistet, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann das Krankengeld wieder gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Krankengeld kann grundsätzlich für einen langen Zeitraum bezogen werden, höchstens jedoch für etwa eineinhalb Jahre. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung nachgewiesen wird. Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der bisherigen Krankschreibung ausgestellt werden.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gilt eine besondere Schutzregelung: Wird die Frist versäumt, kann die ärztliche Bescheinigung noch innerhalb eines Monats nachgeholt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass der Krankenversicherungsschutz verloren geht.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb von sieben Tagen bei der Krankenkasse eingehen. Während des Bezugs von Krankengeld bleibt Ewa beitragsfrei krankenversichert. Diese Regelungen gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten, die in Deutschland versichert sind.
3. Jobcenter
Durch die Krankheit kann Ewa vorübergehend kein ausreichendes Einkommen haben. Deshalb kann ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) bestehen. Grundsicherungsgeld ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Menschen, die ihren Bedarf nicht selbst decken können.
Ob ein Anspruch besteht, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Ewa hat ihre Beschäftigung unfreiwillig verloren. Deshalb sollte sie bei der Bundesagentur für Arbeit eine Bestätigung darüber einholen und diese beim Jobcenter vorlegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie dadurch Leistungen erhalten, auch wenn sie noch keine fünf Jahre in Deutschland lebt.
Den Antrag stellt sie beim zuständigen Jobcenter an ihrem Wohnort. Beratungsstellen unterstützen häufig auch in anderen Sprachen und können beim Ausfüllen der Formulare helfen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU‑Staaten ist es besonders wichtig, Fristen und Mitwirkungspflichten einzuhalten, um Leistungen nicht zu verlieren.
Antrag auf Grundsicherungsgeld
Beratungsstelle finden
Ohne Wohnsitz in Deutschland besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Diese Leistung kann nicht in andere Staaten übertragen werden.
4. Krankenkasse / Behandlung im Ausland
Ewa kann nach Polen zurückkehren und dort ihre medizinische Behandlung fortsetzen. Wenn sie weiterhin Krankengeld aus Deutschland bezieht, bleibt sie grundsätzlich bei ihrer deutschen Krankenkasse versichert. Ärztliche Bescheinigungen aus Polen werden dabei grundsätzlich anerkannt. Notwendige Übersetzungen muss die Krankenkasse selbst veranlassen und bezahlen.
Auch bei Bescheinigungen aus dem Ausland gilt: Sie müssen innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung bei der Krankenkasse eingehen. Werden Fristen versäumt, kann dies Nachteile beim Krankengeld verursachen.
Für eine umfassende medizinische Versorgung im Wohnstaat benötigt Ewa ein S1-Formular. Damit kann sie sich im Herkunftsland so behandeln lassen, als wäre sie dort krankenversichert. Das Formular sollte vor der Ausreise bei der Krankenkasse beantragt werden.
Zusätzlich sollte sie bei ihrer Krankenkasse beantragen, dass der Bezug von Krankengeld im Ausland genehmigt wird. So lassen sich mögliche Verzögerungen oder Streitigkeiten vermeiden.
Wer wegen einer Krankheit nicht arbeiten können, sollte frühzeitig Kontakt zu Arbeitgeber, Krankenkasse und – falls nötig – Jobcenter aufnehmen. Viele Beratungsstellen unterstützen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten und beraten häufig auch in der jeweiligen Muttersprache. So können Fristen eingehalten und Ansprüche rechtzeitig gesichert werden.
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