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Evaluation des GSA Fleisch drei Jahre nach dem Inkrafttreten

Nachdem während der Corona Pandemie die schlechten Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie für ausländische Beschäftigte wie durch ein Brennglas deutlich wurden, trat am 1. Januar 2021 das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) in Kraft. Es verbietet unter anderem Leiharbeit in der Branche. Nach etwa drei Jahren wurde das Gesetz nun im Auftrag des BMAS evaluiert.

Die schlechten Arbeits- und Unterkunftsbedingungen von Beschäftigten zumeist aus dem EU-Ausland in der Fleischindustrie wurden bereits seit Jahren sowohl von Beratungsstellen als auch von Gewerkschaften moniert, als sie im April 2020 durch eine Vielzahl von Corona-Ausbrüchen mediale Aufmerksamkeit erhielten. Das Bundeskabinett beschloss daraufhin im Mai 2020 ein Eckpunktepapier „Arbeitsschutzprogramm für die Fleischindustrie“. Dieses wurde vor allem durch das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) umgesetzt. Das Gesetz trat am 1. Januar 2021 in Kraft und enthält ab Artikel 2 eine Novellierung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch). Es enthält das Verbot von Leiharbeit im Kerngeschäft des Schlachtens und der Zerlegung und Fleischverarbeitung. Die elektronische und manipulationssichere Auszeichnung der Arbeitszeit ebenso wie auch die Aufnahme von sogenannten Vor-  und Nachbereitungszeiten als Arbeitszeit sind weitere wichtige Änderungen, die seit Januar 2021 gelten.

Darüber hinaus enthält es konkrete Vorgaben zur Kontrolldichte von Unternehmen pro Jahr und Bundesland, ebenso wie auch die Vorgabe einer Evaluation. Diese Evaluation, die sich auf die GSA Fleisch konzentriert, wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführt und liegt seit dem 18. Februar 2024 der Öffentlichkeit vor. Die Evaluation enthält eine detaillierte Analyse zu den Auswirkungen der Novellierungen. Sie nimmt auch die noch geltenden Ausnahmen – z.B. für handwerkliche Betriebe mit unter 50 Beschäftigten – in den Fokus.

Ein wichtiges positives Fazit der Evaluation ist, dass durch das Verbot von Leiharbeit eine fast vollständige Übernahme des ehemaligen Fremdpersonals als direkt angestellte Beschäftigte erfolgte. Gleichzeitig beweist die Evaluation auch, dass das Produktionsvolumen in der Branche nicht abgenommen hat und die Betriebe sich durch das Verbot von Leiharbeit nicht verkleinern mussten. Arbeitsrechtliche Beratungsstellen haben das Gesetz begrüßt, monieren aber, dass die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten in der Fleischverarbeitung weiterhin problematisch bleiben. Das Verbot der Leiharbeit habe nicht dazu geführt, dass prekäre Arbeitsverhältnisse nun vollständig ausgemerzt seien. So seien mit der vollständigen Übernahme von ehemaligen Subunternehmen zum Teil auch die Arbeitsbedingungen dieser Subunternehmen übernommen worden. Umgehungen von Arbeitszeiten, Kosten durch Leihgebühren von Arbeitsmaterialen und hohe Mieten seien weiterhin bestehende Probleme (Quelle).

In der Evaluation wird zudem hervorgehoben, dass das Verbot von Werkverträgen allein nicht ausreiche, um die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern. Nur durch das zusätzliche Verbot der Arbeitnehmerüberlassung konnte die Wahrscheinlichkeit von Missständen bei den Arbeitsbedingungen minimiert werden.

Die Transparenz der Unternehmen für Kontrollen ist gewachsen. Dies stärkt die Möglichkeit der Durchsetzung von Rechten im Falle von Verstößen. Ab 2026 ist laut Gesetz vorgeschrieben, dass mindestens 5 % aller Unternehmen in einem Bundesland jährlich kontrolliert werden müssen. Aktuell liegt die jährliche Quote je nach Bundesland zwischen 0,3 und 3 %. Eine gesetzlich vorgeschriebene höhere Kontrolldichte wird in dieser Branche maßgeblich dazu beitragen, dass existierende Umgehungen geahndet werden und damit hoffentlich verschwinden.
Die Evaluation empfiehlt, die bestehenden Regelungen zur Meldung und Kontrolle beizubehalten.

Die vollständige Evaluation finden Sie hier.